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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu Tapa Bar Bonneria, Bonn“
Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:
- hier finden Sie häufige Fragen & Antworten
- lesen Sie das Rechtsgutachten der Kanzlei Geulen & Klinger und einen Vermerk
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Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.
Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.
Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.
Bundesstadt Bonn - Amt ?? - 53103 Bonn Der Oberbürgermeister Amt für Umwelt, Verbraucherschutz und Lokale Agenda Lebensmittelüberwachung und Veterinärdienste Bonneria Engeltalstr. 4, 53103 Bonn Herrn Ansprechpartner/in Frau Dietl Siegfried-Leopold-Str. 64-66 (auch für barrierefreie Dokumente) Telefon █████ ▌███ 53229 Bonn Telefax 0228/77-9619634 E-Mail Lebens mittel ueberwachung s amt @bonn.de Aufzugsgruppe, Etage, Zimmer █████ — Mein Zeichen █ ▌▊███████ Datum 27.08.2019 Amtliche Lebensmittelüberwachung Besichtigung Ihres Lebensmittelunternehmens: Bo nneria, Siegfried - Leopold -Str. 64 -66, 53229 Bonn Beuel Bürgertelefon: 0228 - 770 Internet: www.bonn.de Öffnungszeiten Sehr geehrter Herr Montag bis Donnerstag 08:00 – 16:00 Uhr Freitag am 21.08.2019 wurde in Ihrem o.g. Lebensmittelunternehmen im Rahmen der amtlichen 08:00 – 14:00 Uhr Lebensmittelüberwachung durch Herrn Lebensmittelkontrolleur Kluth eine Nachkontrolle durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass noch nicht alle Mängel, die bei der Ko ntrolle Amtstierärztliche Sprechstunde Montag bis Donnerstag am 22.05.2019 beanstandet wurden, behoben waren. Zudem wurde ein neuer Mangel 14:00 bis 15:00 Uhr festgestellt. Öffentliche Verkehrsmittel Es wurden wiederum folgende Verstöße sowie ein neuer Verstoß vorgefunden, deren Bahnen: 62, 66, 67 Beseitigung ich Ihnen dringend innerhalb der angegebenen Fristen empfehle: Busse: 602, 604, 605, 551, 600, 601 1. Am Konvektomat in der Küche war das Wassersdampfab zugsrohr an der Wra- Sparkasse KölnBonn senabzugshaube undicht, so dass Kondenswasser auf den darunter installierten IBAN: Grill tropfte. DE79 3705 0198 0000 0113 12 BIC: Das Abzugsrohr ist zu überprüfen und bis zum 24.09.2019 fachgerecht instand COLSDE33 zu setzen. 2. Am Handwaschbecken in der Küche war kein Spender fü r Handseife, sowie Volksbank Köln Bonn eG Einweghandtücher vorhanden. IBAN: DE95 3806 0186 2003 7530 10 Beides ist sofort am Wandbereich zu installieren. BIC: GENODED1BRS 3. Der Deckenbereich in der Küche war mit schwarzen Flusen verunreinigt. Der Deckenbereich ist sofort zu reinigen. 4. Die erforderlichen Eigenkontrollen konnten zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht ordnungsgemäß nachgewiesen werden. Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 fo r- dert gemäß Art. 4 und 5 betriebseigene Kontrollsysteme zur Erfassung und B e- herrschung kritischer Punkte. Es müssen ab sofort angemessene Sicherungsmaßnahmen festgelegt, durch- geführt und überprüft werden. Dabei sind mindestens der Wareneingang, die vorbeugende Schädlingsbekämpfung, die Lagerung der Lebensmittel und die damit verbundenen Temperaturen sowie die dem Reinigungsplan entspreche n- de Reinigung zu kontrollieren und zu dokumentieren. Dieses Schreiben wurde auf 100 % Recyclingpapier gedruckt
Seite 2 5. Die erforderlichen Personalschulungen konnten zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht nachgewiesen werden. Das Personal ist sofort und in Zukunft mindestens jährlich in Fragen der Le- bensmittelhygiene zu schulen. Weiterhin sind die Personen, die für das Eigen- kontrollsystem verantwortlich sind, in allen Fragen der Anwendung der HACCP- Grundsätze zu schulen. Die Schulungen sind im Rahmen der Eigenkontrollen zu dokumentieren. Die o.g. Beanstandungen stellen Verstöße gegen Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit An- hang II Kapitel I, II, V, XII und Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in Verbindung mit § 3 der Lebensmittelhygiene-Verordnung dar. Sollte sich ergeben, dass die erforderlichen Maßnahmen nicht, nicht fristgerecht oder nicht ausreichend durchgeführt worden sind, haben Sie mit dem Erlass einer Anordnung — zur Ausräumung der festgestellten Verstöße unter Androhung von Zwangsgeld zu rech- nen. Ich gebe Ihnen hiermit Gelegenheit, sich gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgeset- zes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.November 1999 in der geltenden Fas- sung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Schreibens zu der Angelegenheit zu äußern. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Dietl 2. Herr LMK Kluth m.d.B. um Kenntnisnahme und ggf. Nachkontrolle I.A. 3. Wvl.: 01.10.2019 I.A.