2020-03-02VIGBesuchsbericht

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu The Orient Kebab, Backnang

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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Landratsamt Rems-Murr-Kreis Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung                        Besuchsbericht Standort "Orient- Kebap" Sulzbacher Str. 26 D-71522 Backnang Besuch am 02.03.2020 von 10:35 Uhr bis 10:50 Uhr Durchgeführt von Begleitpersonal Sei- ten des Betriebes Ergebnisse des Betriebsbesuches: Nr. Verstoß/Behebung 1     Verstoß: Ausgabebereich: 1.1. Die Punkte 1.1. - 1.4. aus dem Besuchsbericht vom 11.11.2019 waren zum Kontroll- zeitpunkt beseitigt. Behebung: 1.1. Die Punkte waren behoben. 3     Verstoß: Kennzeichnung Allergene: 3.1. Es wurden offene Lebensmittel mit Zutaten in den Verkehr gebracht, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können. Die Kennzeichnung dieser Zutaten fehlte an verschiedenen Speisen. Es wurden nicht alle Speisen in der Tabelle aufgehführt. Dies wurde Ihnen bereits im Besuchsbericht vom 11.11.2019 unter Punkt 4.1. mitgeteilt. Behebung: 3.1. Lebensmittel die ohne Verpackung angeboten werden, dürfen an Endverbraucher nur dann abgegeben werden, wenn die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verord- nung (EU) Nr. 1169/2011 bezeichneten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe nach Maß- gabe Bestimmungen angegeben sind. Die Angabe ist bezogen auf das jeweilige Lebensmittel, gut sichtbar, deutlich und gut lesbar auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der Nähe des Lebensmittels, bei der Abgabe von Lebensmitteln durch Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen, durch einen Aushang in der Verkaufsstätte oder durch sonstige schriftliche oder vom Lebensmittelunternehmer be- reitgestellte elektronische Unterrichtung, die für Endverbraucher unmittelbar und leicht zugänglich ist anzubringen. § 4 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Frist: sofort Angewandte Rechtsvorschriften: Verordnung (EG) 178/2002, Verordnung (EG) 852/2004, Verordnung (EG) 853/2004, Lebensmittel- und Futtermit- telgesetzbuch (LFGB), Rechtsverordnungen Seite 1 von 1
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