Kontrollen im Bahnhofsumfeld am 24.11.2022

Am 24.11.2022 führte die Polizei Münster im Umfeld des Hauptbahnhofs Schwerpunktkontrollen durch. Kontrolliert wurden vor allem Menschen mit nicht-weißer Haut. Laut Pressemitteilung sagte Polizeipräsidentin Alexandra Dorndorf: "Die heutigen Kontrollen durch uniformierte Kolleginnen und Kollegen sind wichtig, um das subjektive Sicherheitsgefühl der Bürgerinnen und Bürger zu stärken."

Ich bitte darum, mir die Fragen zu beantworten sowie Dokumente und Informationen vorzulegen, die zur Beantwortung der Frage relevant sind:

Inwieweit beeinflusste das "subjektive Sicherheitsgefühl der Bürgerinnen und Bürger" die Veranlassung und Durchführung der Kontrollen?
Auf welcher Rechtsgrundlage werden Kontrollen zur Stärkung des subjektiven Sicherheitsgefühls durchgeführt?

Ich bedanke mich im Voraus.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    27. November 2022
  • Frist
    30. Dezember 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Polizeipräsidium Münster Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollen im Bahnhofsumfeld am 24.11.2022 [#264194]
Datum
27. November 2022 12:14
An
Polizeipräsidium Münster
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Am 24.11.2022 führte die Polizei Münster im Umfeld des Hauptbahnhofs Schwerpunktkontrollen durch. Kontrolliert wurden vor allem Menschen mit nicht-weißer Haut. Laut Pressemitteilung sagte Polizeipräsidentin Alexandra Dorndorf: "Die heutigen Kontrollen durch uniformierte Kolleginnen und Kollegen sind wichtig, um das subjektive Sicherheitsgefühl der Bürgerinnen und Bürger zu stärken." Ich bitte darum, mir die Fragen zu beantworten sowie Dokumente und Informationen vorzulegen, die zur Beantwortung der Frage relevant sind: Inwieweit beeinflusste das "subjektive Sicherheitsgefühl der Bürgerinnen und Bürger" die Veranlassung und Durchführung der Kontrollen? Auf welcher Rechtsgrundlage werden Kontrollen zur Stärkung des subjektiven Sicherheitsgefühls durchgeführt? Ich bedanke mich im Voraus.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 264194 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264194/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollen im Bahnhofsumfeld am 24.11.2022“ vom 27.11.2022 (#26419…
An Polizeipräsidium Münster Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollen im Bahnhofsumfeld am 24.11.2022 [#264194]
Datum
26. Januar 2023 11:01
An
Polizeipräsidium Münster
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollen im Bahnhofsumfeld am 24.11.2022“ vom 27.11.2022 (#264194) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 28 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Polizeipräsidium Münster
Ihre Anfrage vom 27.11.2022; Eingangsbestätigung Münster, 02.02.2023 Polizeipräsidium Münster Behördlicher Datensc…
Von
Polizeipräsidium Münster
Betreff
Ihre Anfrage vom 27.11.2022; Eingangsbestätigung
Datum
2. Februar 2023 07:40
Status
Warte auf Antwort
image001.jpg
4,1 KB


Münster, 02.02.2023 Polizeipräsidium Münster Behördlicher Datenschutzbeauftragter Az.: DSB-30.01.-013/23 Per E-Mail an Herrn << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Durchführung des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Sehr << Antragsteller:in >> aufgrund eines Büroversehens ist Ihre o. a. IFG-Anfrage zum Thema "Kontrollen im Bahnhofsumfeld in Münster" bislang unbearbeitet geblieben. Ich bitte Sie, das Versehen zu entschuldigen. Ich habe nunmehr die unverzügliche Bearbeitung veranlasst. Die Prüfung, ob und in welcher Form die Informationen vorhanden sind und ob sie auch -gebührenfrei- zur Verfügung gestellt werden können, läuft. Sollte ich von der Erhebung von Gebühren nicht absehen können, werde ich Sie vorab darüber informieren. Ansonsten erhalten Sie unmittelbar Nachricht, sobald die Prüfung abgeschlossen ist. Ich bitte Sie noch um ein wenig Geduld. Mit freundlichen Grüßen
Polizeipräsidium Münster
Ihre Anfrage vom 27.11.2022; Auskunft Münster, 07.03.2023 Polizeipräsidium Münster Behördlicher Datenschutzbeauftr…
Von
Polizeipräsidium Münster
Betreff
Ihre Anfrage vom 27.11.2022; Auskunft
Datum
7. März 2023 07:01
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
754,6 KB
image001.jpg
4,1 KB


Münster, 07.03.2023 Polizeipräsidium Münster Behördlicher Datenschutzbeauftragter Az.: DSB-30.01-013/23 Per E-Mail an Herrn << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Durchführung des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Sehr << Antragsteller:in >> anliegende Auskunft erhalten Sie zur Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 27.11.2022; Auskunft [#264194]
Sehr << Anrede >> es ist nicht ersichtlich, wesha…
An Polizeipräsidium Münster Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 27.11.2022; Auskunft [#264194]
Datum
16. März 2023 10:14
An
Polizeipräsidium Münster
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> es ist nicht ersichtlich, weshalb das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigen würde. Fraglich ist bereits, weshalb die weshalb die angefragten Informationen als Verschlusssachen eingestuft wurden, dementsprechend geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse sein sollen. Von einer Einstufung als Verschlusssache ist nur der notwendige Gebrauch zu machen. Eine allumfassende Einstufung als Verschlusssache ist hinsichtlich der Unterlagen des Einsatzes, insbesondere der angefragten Informationen, unter diesen Voraussetzungen fernliegend. Weiter wären diese Informationen bei einer gerichtlichen Überprüfung ohne Weiteres offen zu legen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Nennung der Rechtsgrundlage geheimhaltungsbedürftig sein könnte und sich aus ihr ein Sicherheitsrisiko ergeben würde. Dies gilt ebenso für die öffentlich geäußerte Ermessenserwägung, das "subjektives Sicherheitsgefühl der Bürgerinnen und Bürger" zu stärken. Wenn diese sogar öffentlich geäußert wird, kann jede weitere Ausführung hierzu kaum eine Verschlusssache sein. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>