Anordnung und Antrag der "Strategischen Fahndung" §12a PolG NRW Münster

Sämtliche Anträge und Anordnungen zur Strategischen Fahndung nach § 12a PolG NRW, die seit 2018 gestellt wurden.

Sollten Sie der Ansicht sein, dass Teile der angefragten Informationen geschwärzt werden müssen bitte ich Sie darum darzulegen, welche Teile dies betrifft und aus welchem Grund diese Informationen geschwärzt werden müssten.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    25. Januar 2023
  • Frist
    28. Februar 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sä…
An Polizeipräsidium Münster Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anordnung und Antrag der "Strategischen Fahndung" §12a PolG NRW Münster [#268683]
Datum
25. Januar 2023 19:10
An
Polizeipräsidium Münster
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Anträge und Anordnungen zur Strategischen Fahndung nach § 12a PolG NRW, die seit 2018 gestellt wurden. Sollten Sie der Ansicht sein, dass Teile der angefragten Informationen geschwärzt werden müssen bitte ich Sie darum darzulegen, welche Teile dies betrifft und aus welchem Grund diese Informationen geschwärzt werden müssten.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 268683 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268683/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizeipräsidium Münster
Ihre Anfrage vom 25.01.2023; Eingangsbestätigung Münster, 03.02.2023 Polizeipräsidium Münster Behördlicher Datensc…
Von
Polizeipräsidium Münster
Betreff
Ihre Anfrage vom 25.01.2023; Eingangsbestätigung
Datum
3. Februar 2023 12:39
Status
Warte auf Antwort
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4,1 KB


Münster, 03.02.2023 Polizeipräsidium Münster Behördlicher Datenschutzbeauftragter Az.: DSB-30.01-014/23 Per E-Mail an Herrn << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Durchführung des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Sehr << Antragsteller:in >> ich bestätige den Erhalt Ihrer IFG-Anfrage zum Thema "Strategische Fahndung". Die Prüfung, ob und in welcher Form die Informationen vorhanden sind und ob sie auch -gebührenfrei- zur Verfügung gestellt werden können, läuft. Sollte ich von der Erhebung von Gebühren nicht absehen können, werde ich Sie vorab darüber informieren. Ansonsten erhalten Sie unmittelbar Nachricht, sobald die Prüfung abgeschlossen ist. Bis dahin bitte ich noch um ein wenig Geduld. Mit freundlichen Grüßen
Polizeipräsidium Münster
Ihre Anfrage vom 25.01.2023; Anhörung Münster, 16.02.2023 Polizeipräsidium Münster Behördlicher Datenschutzbeauftr…
Von
Polizeipräsidium Münster
Betreff
Ihre Anfrage vom 25.01.2023; Anhörung
Datum
16. Februar 2023 10:29
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,0 MB
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4,1 KB


Münster, 16.02.2023 Polizeipräsidium Münster Behördlicher Datenschutzbeauftragter Az.: DSB-30.01-014/23 Per E-Mail an Herrn << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Durchführung des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Sehr << Antragsteller:in >> das anliegende Anhörungsschreiben übersende ich zur Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
EILT: Frist zur Stellungnahme bis 3.3.2023 gewährt Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach de…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
EILT! Vermittlung bei Anfrage „Anordnung und Antrag der "Strategischen Fahndung" §12a PolG NRW Münster“ [#268683]
Datum
16. Februar 2023 17:43
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
EILT: Frist zur Stellungnahme bis 3.3.2023 gewährt Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/268683/ Das PP Münster hat sich in der Sache in keinster Weise mit dem Ausschlusstatbestand des § 6 lit a) IFG NRW auseinandergesetzt, stattdessen wird pauschal auf die Einstufung als VS abgestellt. Diese Einstufung ist noch nicht einmal präzisiert (VS-NfD? vermutlich), streng genommen wurde nicht einmal gesagt, dass die angefragten Dokumente überhaupt eingestuft worden wären ("Die von Ihnen angefragten Informationen zur Strategischen Fahndung unterliegen allesamt der Verschlusssachenanweisung" - was soll das heißen?). Im Übrigen ist nach dem IFG NRW eine Anfrage nicht automatisch abzulehnen, nur weil sie als VS eingestuft wäre - im Gegenteil, mangels einer solchen Voraussetzung (die im Übrigen auch der Rechtsprechung der VGs widerspräche, siehe beispielhaft VG Berlin, Urteil vom 22. September 2022 – 2 K 35/19 –, juris Rn. 38 bzw. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 – BVerwG 7 C 20/17 –, juris Rn. 33) muss die Behörde im Einzelfall den Ausschlusstatbestand prüfen. Das ist hier nicht geschehen. Es ist auch grundsätzlich nicht ersichtlich, warum die Anordnung der strategischen Fahndung gem. § 12a PolG NRW überhaupt als VS eingestuft werden sollte. Das PP Bonn bspw. hat mir seine Anordnungen in vorbildlicher Weise auf meine IFG-Anfrage hin zugeschickt (https://fragdenstaat.de/anfrage/anordnung-und-antrag-der-strategischen-fahndung-ss12a-polg-nrw/). Vergleichbare Maßnahmen in anderen Polizeigesetzen müssen nach dortiger Rechtslage sogar eigeninitiativ veröffentlicht werden. Da die Behörde mir eine Frist zur Stellungnahme bis zum 3.3. gesetzt hat freue ich mich, wenn Sie mir rechtzeitig davor eine Einschätzung geben könnten und/oder direkt mit dem PP Münster in Kontakt treten (und mich davon in Kenntnis setzen). Ich danke Ihnen herzlich! Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 268683.pdf - 2023-02-03_1-image001.jpg - 2023-02-16_1-anhrung.pdf - 2023-02-16_1-image001.jpg Anfragenr: 268683 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268683/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 16.02.2023 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert au…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: EILT! Vermittlung bei Anfrage „Anordnung und Antrag der "Strategischen Fahndung" §12a PolG NRW Münster“ [#268683]
Datum
17. Februar 2023 07:35
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 16.02.2023 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf. Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihre E-Mail vom 16.02.2023, Anordnung und Antrag der „Strategischen Fahndung“ §12a PolG NRW Münster, #268683 Von: …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre E-Mail vom 16.02.2023, Anordnung und Antrag der „Strategischen Fahndung“ §12a PolG NRW Münster, #268683
Datum
22. Februar 2023 13:27
Status
Warte auf Antwort
Von: << Antragsteller:in >> An: <<E-Mail-Adresse>> Bearbeitung: Frau Schulte-Zurhausen, Tel. 0211/38424-210 Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-1272/23 Betreff: Ihre E-Mail vom 16.02.2023, Anordnung und Antrag der „Strategischen Fahndung“ §12a PolG NRW Münster, #268683 1. Sehr geehrter Herr << Antragsteller:in >>, ich bestätige den Eingang Ihrer E-Mail. Der Vorgang wird hier im Referat 2 unter dem oben aufgeführten Aktenzeichen bearbeitet. Ich bitte Sie, bei zukünftigen Schreiben an mich das oben genannte Aktenzeichen mit anzugeben. Dies erleichtert hier eine Zuordnung und hilft, unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Sie erhalten sobald wie möglich weitere Nachricht. Ich weise allerdings darauf hin, dass wegen der hohen Zahl von Eingängen eventuell mit Verzögerungen in der Bearbeitung gerechnet werden muss. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf Diese Nachricht wurde maschinell erstellt und deshalb nicht unterschrieben. ------------------------------------------------------------------------------------------------ Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Kavalleriestraße 2 - 4, 40213 Düsseldorf Tel.: 0211-38424-0 Fax: 0211-38424-999 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Öffentlicher Schlüssel: www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc<file:///C:/Dokumente%20und%20Einstellungen/ricke.PIN1_LDI/Desktop/www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc> www: www.ldi.nrw.de<file:///C:/Dokumente%20und%20Einstellungen/ricke.PIN1_LDI/Desktop/www.ldi.nrw.de>
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre E-Mail vom 16.02.2023, Anordnung und Antrag der „Strategischen Fahndung“ §12a PolG NRW Münster, #268683 […
An Polizeipräsidium Münster Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 16.02.2023, Anordnung und Antrag der „Strategischen Fahndung“ §12a PolG NRW Münster, #268683 [#268683]
Datum
23. Februar 2023 10:29
An
Polizeipräsidium Münster
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: DSB-30.01-014/23 Guten Tag, danke für Ihre Nachricht und die Anhörung. Ich weise auf BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 7 C 21/08 hin und bitte Sie um eine erneute Prüfung und darum, mich zeitnah darüber in Kenntnis zu setzen. In Ihrem Anhörungsschreiben baten Sie um schriftliche Stellungnahme, ich gehe davon aus, dass dieser Hinweis als E-Mail auch genügt - lassen Sie es mich andernfalls gerne wissen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 268683 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268683/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.1.5-1272/23 Strategischen Fahndung nach § 12a PolG NRW seit 2018 Mein Aktenzeichen 209.2.3.1.5-1272/23 In…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.1.5-1272/23 Strategischen Fahndung nach § 12a PolG NRW seit 2018
Datum
23. Februar 2023 13:22
Status
Warte auf Antwort
Mein Aktenzeichen 209.2.3.1.5-1272/23 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag des Herrn << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> vom 25.01.2023 auf Zugang zu Anträgen und Anordnungen zur Strategischen Fahndung nach § 12a PolG NRW, die seit 2018 gestellt wurden ich habe Ihr Begehren soeben aufgegriffen. Über den weiteren Fortgang werde ich Sie unaufgefordert unterrichten. Bis dahin bitte ich um Geduld. Bitte teilen Sie mir mit, wenn Sie von der Behörde eine Antwort erhalten. Von: << Antragsteller:in >> Gesendet: Donnerstag, 23. Februar 2023 13:20 An: '<<E-Mail-Adresse>>' <<Name und E-Mail-Adresse>> Betreff: DSB-30.01-014/23 Mein AZ 209.2.3.1.5-1272/23 Strategischen Fahndung nach § 12a PolG NRW seit 2018 Ihr Aktenzeichen: DSB-30.01-014/23 Mein Aktenzeichen 209.2.3.1.5-1272/23 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag des Herrn << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> vom 25.01.2023 auf Zugang zu Anträgen und Anordnungen zur Strategischen Fahndung nach § 12a PolG NRW, die seit 2018 gestellt wurden Ihre Anhörung zur Ablehnung vom 16.02.2023 Sehr << Antragsteller:in >> Herr << Antragsteller:in >> hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen einen Antrag auf Zugang zu Anträgen und Anordnungen zur Strategischen Fahndung nach § 12a PolG NRW (seit 2018) gestellt zu haben. Diesen Antrag wollen Sie ablehnen und geben dem Antragsteller die Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. sich an die LDI NRW zu wenden. Aufgrund Ihres Schreibens vom 16.02.2023 bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen. Der Antrag kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Kommt die öffentliche Stelle zu dem Ergebnis, dass einer der Verweigerungsgründe der §§ 6-9 IFG NRW vorliegt, muss sie die Ablehnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW begründen. Sie verweisen darauf, dass die beantragten Informationen allesamt der VS-Anweisung unterliegen und auf den Ablehnungsgrund des § 6 Buchstabe a IFG NRW ("Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Tätigkeit der Polizei) ohne dies näher zu begründen. Allein die Tatsache, dass es sich bei den angefragten Informationen um eine Verschlusssache handelt, rechtfertigt nicht zwangsläufig die Ablehnung nach § 6 Buchstabe a IFG NRW (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2009, Az. 7 C 21.08: "Der Anspruch auf Zugang zu einer Information ist nicht allein deshalb nach § 3 Nr. 4 IFG des Bundes ausgeschlossen, weil die Information formal als Verschlusssache eingestuft ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob die materiellen Gründe für eine solche Einstufung vorliegen"). Eine Verschlusssache ist also nicht automatisch ein Verweigerungsgrund. Siehe hierzu auch: https://fragdenstaat.de/anfrage/dienstanweisung-fur-kontrollen-im-ruhenden-verkehr/#nachricht-600817 Der Antragsteller verweist zudem darauf, dass von Ihnen der Hinweis auf eine VS-Einstufung ist nicht präzisiert wurde. Zudem hatte das PP Bonn eine Anordnungen auf eine IFG-Anfrage des Antragstellers hin zugeschickt: https://fragdenstaat.de/anfrage/anordnung-und-antrag-der-strategischen-fahndung-ss12a-polg-nrw/. Siehe hierzu auch: https://fragdenstaat.de/anfrage/dienstanweisung-fur-kontrollen-im-ruhenden-verkehr/#nachricht-600817 Ich bitte daher um kurzfristige Mitteilung, wie Sie weiter verfahren werden. Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich ihm eine Kopie Ihrer Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden. Sollten Sie gegen die Übersendung Ihrer Stellungnahme an den Antragsteller Bedenken haben, bitte ich um Mitteilung. Ferner weise ich darauf hin, dass er ggf. einen Anspruch auf Zugang zu Ihrer Stellungnahme haben könnte. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Erinnerung; Ihr Antrag vom 25.01.2023 1) Von: << Antragsteller:in >> An: <<E-Mail-Adresse>&g…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Erinnerung; Ihr Antrag vom 25.01.2023
Datum
21. März 2023 08:49
Status
Warte auf Antwort
1) Von: << Antragsteller:in >> An: <<E-Mail-Adresse>> Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-1272/23 Betreff: Mein Schreiben vom 23.02.2023 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Erinnerung; Ihr Antrag vom 25.01.2023 Mein Schreiben vom 23.02.2023 Sehr << Antragsteller:in >> leider liegt mir zu meinem oben genannten Schreiben bislang noch keine Antwort vor. Ich habe daher heute an die Erledigung erinnert. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.1.5-1272/23 Strategischen Fahndung nach § 12a PolG NRW seit 2018 209.2.3.1.5-1272/23 Informationsfreiheit…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.1.5-1272/23 Strategischen Fahndung nach § 12a PolG NRW seit 2018
Datum
24. April 2023 09:20
Status
Warte auf Antwort
209.2.3.1.5-1272/23 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 25.01.2023 auf Zugang zu Anträgen und Anordnungen zur Strategischen Fahndung nach § 12a PolG NRW, die seit 2018 gestellt wurden Sehr << Antragsteller:in >> zu meinem Auskunftsersuchen liegt mir immer noch keine Antwort vor. Ich habe die öffentliche Stelle daher unter Fristsetzung aufgefordert, mir ihre Stellungnahme nunmehr unverzüglich zu übersenden. Über den weiteren Fortgang werde ich Sie unaufgefordert unterrichten. Bis dahin bitte ich um Geduld. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: 209.2.3.1.5-1272/23 Strategischen Fahndung nach § 12a PolG NRW seit 2018 [#268683]
Ihr Az.: DSB-30.01-014/23 …
An Polizeipräsidium Münster Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 209.2.3.1.5-1272/23 Strategischen Fahndung nach § 12a PolG NRW seit 2018 [#268683]
Datum
4. Mai 2023 23:19
An
Polizeipräsidium Münster
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: DSB-30.01-014/23 Sehr << Anrede >> ich komme zurück auf meinen IFG-Antrag vom 25.1.2023. Ich habe von Ihnen seit Ihrem Anhörungsschreiben vom 16.2. nichts mehr gehört, obwohl die LDI Sie im Rahmen des von mir angestrengten Vermittlungsverfahrens bereits mehrfach um eine Antwort gebeten hat. Sie haben die gesetzliche Frist mittlerweile um 66 Tage überschritten. Ich möchte Sie noch einmal bitten, meine Anfrage zu beantworten bzw. mir im Zweifel einen rechtsmittelfähigen Bescheid auszustellen. Gleichzeitig weise ich darauf hin, dass zahlreiche Polizeipräsidien mir auf gleichlautende IFG-Anfragen jeweils eine Liste der angeordneten strategischen Fahndungen geschickt haben, die jeweils den Zeitraum, den Betreff/Zweck sowie - soweit vorhanden - die Anzahl der kontrollierten Personen und der "Erfolge" enthalten hat. Zusätzlich habe ich auch in Fällen einer VS-Einstufung häufig eine (nur minimal/gar nicht geschwärzte) Version zumindest der aktuellsten Anordnung erhalten. Um eine Zusendung dieser Liste möchte ich Sie ebenfalls bitten, meine Anfrage vom 25.1. bleibt im Übrigen aufrechterhalten. Ich weise daraufhin, dass die Frist zur Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO bereits abgelaufen ist und bitte Sie daher um Antwort bis spätestens 18.5.2023, andernfalls behalte ich mir die Erhebung einer Klage vor. Ich danke Ihnen dennoch bereits vorab für Ihre Mühen! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Polizeipräsidium Münster
209.2.3.1.5-1272/23 Strategischen Fahndung nach § 12a PolG NRW seit 2018 [#268683] Informationsfreiheitsgesetz Nor…
Von
Polizeipräsidium Münster
Betreff
209.2.3.1.5-1272/23 Strategischen Fahndung nach § 12a PolG NRW seit 2018 [#268683]
Datum
8. Mai 2023 11:58
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 25.01.2023 auf Zugang zu Anträgen und Anordnungen zur Strategischen Fahndung nach § 12a PolG NRW, die seit 2018 gestellt wurden Az.: DSB-30.01-014/23 Sehr << Antragsteller:in >> ich bestätige den Eingang Ihres u. a. Schreibens. Vielen Dank für Ihren Hinweis. Sie erhalten in Kürze Bescheid. Mit freundlichen Grüßen
Polizeipräsidium Münster
nformationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW); Anordnung und Antrag der Strategischen Fahndung nach § 1…
Von
Polizeipräsidium Münster
Betreff
nformationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW); Anordnung und Antrag der Strategischen Fahndung nach § 12 a PolG NRW Münster
Datum
17. Mai 2023 11:18
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,0 MB
image001.jpg
4,1 KB


Münster, 17.05.2023 Polizeipräsidium Münster Behördlicher Datenschutz Az.: DSB-30.01-014/23 Per E-Mail an [geschwärzt] [geschwärzt] Durchführung des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Sehr [geschwärzt], das anliegende Antwortschreiben übersende ich zur Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [[geschwärzt]] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]

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AW: nformationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW); Anordnung und Antrag der Strategischen Fahndung nach…
An Polizeipräsidium Münster Details
Von
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Betreff
AW: nformationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW); Anordnung und Antrag der Strategischen Fahndung nach § 12 a PolG NRW Münster [#268683]
Datum
18. Mai 2023 18:39
An
Polizeipräsidium Münster
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: DSB-30.01-014/23 Sehr << Anrede >> ich danke Ihnen herzlich für Ihre Antwort! Ich wundere mich, dass die Anordnungen häufig nur einen einzigen Tag betroffen haben - können Sie mir die Gründe dafür kurz darlegen? Das wäre sehr freundlich! Um das besser nachvollziehen zu können, ergänze ich insofern meinen IFG-Antrag (oder stelle hiermit einen neuen, wenn Ihnen das lieber ist) und bitte Sie, mir die Anordnung vom 12.07.2019, betreffend die Verhinderung von überörtlicher Eigentumskriminalität, zur Verfügung zu stellen. Für den Fall dass diese Anordnung eingestuft ist und/oder andere schutzwürdige Sicherheitsinteressen betroffen sind stimme ich einer Schwärzung dieser Informationen zu und bitte, selbige zu begründen. Einer Schwärzung schutzwürdiger personenbezogener Daten stimme ich ebenfalls zu. Vorsorglich weise ich aber darauf hin, dass die betreffende Anordnung fast vier Jahre her ist und sich daraus für Sie eine noch höhere Darlegungslast als gewöhnlich ergibt, warum die enthaltenen Informationen immer noch schutzwürdig sein sollten - dies ist für mich (ohne Kenntnis der Anordnung) nicht ersichtlich. Als zweites möchte ich fragen, ob jemals eine Evaluation von einer oder mehreren strategischen Fahndungen stattgefunden hat - für diesen Fall bitte ich um Übersendung der Evaluation(en). Ich gehe davon aus, dass diese Nachfrage zumindest als neue Anfrage ebenfalls gebührenfrei erfolgen kann und bitte andernfalls um eine kurze Mitteilung vorab. Ich danke Ihnen herzlich für Ihre Mühen! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 268683 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268683/