Kopie der Datei mit der Projektion der Datenbank

Hallo,
ich habe die Anfrage Nr. #256682 vom 8.8.2022 - "Projektion der Datenbank zu den Gerichtsverfahren am Bundesverfassungsgericht" - gelesen und würde mich gerne der Anfrage anschließen. Leider endet die Konversation am 17.4.2023. Ich gehe somit davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht die gewünschte Datei mit der Datenbank dem Anfragenden bereits zur Verfügung gestellt hat. Könnten Sie bitte eine Kopie der Datei mit der Projektion der Datenbank auch an mich senden?

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    25. Oktober 2023
  • Frist
    28. November 2023
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Hallo, ich habe die Anfrage Nr. #256682 vom 8.8.2022 - "Projektion der Datenbank zu den Gerichtsverfahren am…
An Bundesverfassungsgericht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kopie der Datei mit der Projektion der Datenbank [#290950]
Datum
25. Oktober 2023 08:44
An
Bundesverfassungsgericht
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Hallo, ich habe die Anfrage Nr. #256682 vom 8.8.2022 - "Projektion der Datenbank zu den Gerichtsverfahren am Bundesverfassungsgericht" - gelesen und würde mich gerne der Anfrage anschließen. Leider endet die Konversation am 17.4.2023. Ich gehe somit davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht die gewünschte Datei mit der Datenbank dem Anfragenden bereits zur Verfügung gestellt hat. Könnten Sie bitte eine Kopie der Datei mit der Projektion der Datenbank auch an mich senden? Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 290950 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290950/
Bundesverfassungsgericht
Wichtiger Hinweis: Ihre E-Mail ist beim Bundesverfassungsgericht Karlsruhe eingegangen. Dieser Kommunikationsweg…
Von
Bundesverfassungsgericht
Betreff
AW: Kopie der Datei mit der Projektion der Datenbank [#290950]
Datum
25. Oktober 2023 08:44
Status
Warte auf Antwort
Wichtiger Hinweis: Ihre E-Mail ist beim Bundesverfassungsgericht Karlsruhe eingegangen. Dieser Kommunikationsweg steht ausschliesslich für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung. Es wird darauf hingewiesen, dass mit diesem Kommunikationsmittel Verfahrensanträge oder Schriftsätze nicht rechtswirksam eingereicht werden können. Sollte Ihre Nachricht einen entsprechenden Schriftsatz beinhalten, ist eine fristgerechte Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax (Nr.: 0721-9101382) oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich. Personenbezogene Informationen (bspw. Name, Vorname, Anschrift, E-Mailadresse usw.), die Sie uns übermitteln, werden von uns ausschliesslich zum Zwecke der Bearbeitung Ihres Anliegens bzw. Ihrer Eingabe verarbeitet. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e DSGVO i.V.m. § 3 BDSG. Weitere Informationen zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten nach Art. 13 und 14 DSGVO finden Sie in unserer Datenschutzerklärung, die Sie auf unserer Internetseite über den Button "Datenschutz" erreichen. Auf Wunsch können Ihnen diese Informationen auch in Papierform zugesendet werden. Dies ist eine automatisch erstellte Rückantwort. ---------------- Important notice: Your email has been received by the German Federal Constitutional Court. This communication channel may only be used for administrative matters. Please note that procedural motions or briefs cannot be submitted by email with legal effect. If your email contains such a document, it is mandatory to send the procedural motion or brief again by mail or by telefax (no. +49 721 9101382). We will only process personal data (e.g. name, first name, address, e-mail address etc.) that you have transmitted to us for the purpose of handling your request or your submission. Art. 6(1) first sentence letter a of the General Data Protection Regulation (GDPR) in conjunction with § 3 of the Federal Data Protection Act (Bundesdatenschutzgesetz) provides the legal basis in this regard. For further information regarding the protection of your personal data pursuant to Arts. 13 and 14 GDPR, please refer to our data protection statement. You can access it on our website by clicking on the button "Data Protection". You may also request a paper-based version of the data protection statement. This is an automatically generated reply.
Bundesverfassungsgericht
Ihre IFG-Anfrage vom 25. Oktober 2023 Ihre IFG-Anfrage vom 25. Oktober 2023 [D8333868] [geschwärzt] Stabsstelle J…
Von
Bundesverfassungsgericht
Betreff
Ihre IFG-Anfrage vom 25. Oktober 2023
Datum
2. November 2023 14:53
Status
Warte auf Antwort
Ihre IFG-Anfrage vom 25. Oktober 2023 [D8333868] [geschwärzt] Stabsstelle Justiziariat Bundesverfassungsgericht Schlossbezirk 3 · 76131 Karlsruhe Tel.: +49 721 / 9101 - 0 Fax: +49 721 / 9101 - 382 E-Mail: [geschwärzt]<[geschwärzt]>
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre IFG-Anfrage vom 25. Oktober 2023 [#290950] Sehr << Anrede >> Danke für Ihre Antwort. Ich ve…
An Bundesverfassungsgericht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre IFG-Anfrage vom 25. Oktober 2023 [#290950]
Datum
5. November 2023 18:02
An
Bundesverfassungsgericht
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Danke für Ihre Antwort. Ich versuche einmal, Ihre Antwort in Bezug zur Anfrage #256682 zu setzen. Der dortige Anfragende schrieb, dass gemäß den gesetzlichen Bestimmungen staatliche Institutionen Bürgern nicht die Kosten für unordentliche Aktenführung auferlegen dürfen. Der Anfragende nannte § 6 EGovG i.V.m. § 10 IFG. Ist Ihr Schreiben so zu verstehen, dass die Gesetze für das Bundesverfassungsgericht nicht gelten? Was ist der Grund dafür, dass sich in Attributen mit allgemeinen Daten personenbezogene Daten befinden, wenn nicht eine Aktenführung, die nicht § 6 Satz 3 EGovG entspricht? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 290950 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290950/
Bundesverfassungsgericht
Ihr Schreiben vom 6. November 2023 Ihr Schreiben vom 6. November 2023 [D8333868] Irene Blaschke Stabsstelle Just…
Von
Bundesverfassungsgericht
Betreff
Ihr Schreiben vom 6. November 2023
Datum
16. November 2023 15:13
Status
Warte auf Antwort
Ihr Schreiben vom 6. November 2023 [D8333868] Irene Blaschke Stabsstelle Justiziariat Bundesverfassungsgericht Schlossbezirk 3 · 76131 Karlsruhe Tel.: +49 721 / 9101 - 0 Fax: +49 721 / 9101 - 382 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Schreiben vom 6. November 2023 [#290950] Sehr << Anrede >> ich wiederhole, dass es keine Rech…
An Bundesverfassungsgericht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Schreiben vom 6. November 2023 [#290950]
Datum
30. November 2023 16:27
An
Bundesverfassungsgericht
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich wiederhole, dass es keine Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Gebühr im vorliegenden Fall gibt. Der Export von 500.000 Datensätzen stellt keinen Aufwand dar. Der Anfragende in der Informationsfreiheitsfrage Nr. #256682 vom 8.8.2022 hat hierzu ausführlich vorgetragen. Der Aufwand für den Export ist von der Anzahl der Datensätze unabhängig. Er kann innerhalb weniger Minuten durchgeführt werden. Meiner Kenntnis nach ist diese Einschätzung zutreffend. Für die Löschung von personenbezogenen Daten in Attributen mit allgemeinen, öffentlichen Daten können Sie keine Gebühr erheben, weil mir nicht invidivuell zurechenbar ist, wenn das Bundesverfassungsgericht seine Datenbank nicht ordentlich führt. Das Vorhandensein von personenbezogenen Daten in Attributen mit allgemeinen, öffentlichen Daten ist das Resutat nicht ordnungsgemäßer Aktenführung. Bitte stellen Sie die Projektion kostenfrei zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 290950 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290950/
Bundesverfassungsgericht
AW: Ihr Schreiben vom 30. November [#290950] Mit freundlichen Grüßen
Von
Bundesverfassungsgericht
Betreff
AW: Ihr Schreiben vom 30. November [#290950]
Datum
5. Dezember 2023 08:39
Status
Warte auf Antwort
Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG). Die bisher…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Kopie der Datei mit der Projektion der Datenbank“ [#290950]
Datum
10. Dezember 2023 19:44
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/290950/ Das Problem besteht darin, dass die von mir erbetenen Informationen infolge nicht ordnungsgemäßer Aktenführung nur nach einer 'Bereinigung' bereitgestellt werden können. Hätte das Bundesverfassungsgericht die elektronische Datenbank i.S.v. § 6 Satz 3 EGovG ordnungsgemäß geführt, so könnte es die erbetenen Daten mit einem Aufwand von wenigen Minuten zur Verfügung stellen (einfache Anfrage i.S.v. § 10 Satz 2 IFG). Das Bundesverfassungsgericht will für die von ihm nachzuholende Bereinigung der Daten eine Gebühr erheben. Für eine solche Gebührenerhebung gibt es jedoch keine Rechtsgrundlage. Eine Gebührenerhebung für eine mehr als nur geringe Leistung ist gemäß § 10 Satz 1 IFG nur dann rechtmäßig, wenn die zu erbringende Leistung - hier die Bereinigung der Datenbank - individuell zurechenbar ist. Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall. Denn gemäß § 6 Satz 3 EGovG war das Bundesverfassungsgericht verpflichtet, seine Datenbank so zu führen, dass eine Bereinigung nicht erforderlich ist. Mit anderen Worten bedeutet die Erhebung einer Gebühr für die Bereinigung der Datenbank, dass das Bundesverfassungsgericht ohne Rechtsgrundlage einen Bürger - mich - die ‚Zeche‘ dafür zahlen lassen will, dass das Gericht seine Datenbank nicht ordnungsgemäß geführt hat. Das Bundesverfassungsgericht hat meine zweimaligen Hinweise auf die Unzulässigkeit einer Gebührenerhebung zur Herstellung einer § 6 Satz 3 EGovG gemäßen Datenbank übergangen. Es beharrt auf der Gebührenerhebung. Sie finden alle Dokumente zu dieser Anfrage zusätzlich als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 290950.pdf - 2023-11-02_1-image001.png - 2023-11-02_1-schreibennamedatenbankprojektion.pdf - 2023-11-16_1-image001.png - 2023-11-16_1-schreibennamedatenprojektion2.pdf - 2023-12-05_1-123-schreibennamedatenprojektion3.pdf - 2023-12-05_1-image001.png Anfragenr: 290950 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290950/
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<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihr Schreiben. Für die von mir erbetene Antwort ben…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
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Betreff
AW: Ihre Bitte um Vermittlung mit dem BVerfG bei Ihrer Anfrage „Kopie der Datei mit der Projektion der Datenbank“ [#290950] # IFG-726/003 II#0215 [#290950]
Datum
19. Januar 2024 07:09
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
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Guten Tag, << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihr Schreiben. Für die von mir erbetene Antwort benötige ich die Stellungnahme des Bundesverfassungsgerichts, die Sie in Ihrem Schreiben erwähnen. Könnten Sie diese bitte hochladen? Des Weiteren könnte es sehr hilfreich sein, wenn Sie kurz den Stand der Verhandlungen zwischen dem Bundesverfassungsgericht und mir - also quasi den Grund, warum ich Sie als Vermittler angerufen habe - aus Ihrer Perspektive darstellen würden. Dies wäre deshalb hilfreich, weil auf diese Weise eventuell bestehende Missverständnisse erkannt und ausgeräumt werden können, die eine erfolgreiche Vermittlung hindern könnten. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 290950 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290950/
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Sehr << Anrede >> ich habe jetzt erst Ihr Schreiben vom 22. Jan. gesehen, das am selben Tag wie die E…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
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Betreff
AW: Ihre Bitte um Vermittlung mit dem BVerfG bei Anfrage „Kopie der Datei mit der Projektion der Datenbank“ [#290950] # IFG-726/003 II#0215 [#290950]
Datum
9. Februar 2024 16:06
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich habe jetzt erst Ihr Schreiben vom 22. Jan. gesehen, das am selben Tag wie die Eingangsbestätigung in meinem FragdenStaat-Account einging und dort von der Eingangsbestätigung ‚verdeckt‘ wurde. Zu Ihrer Frage, ob der Geltungsbereich des EGovG überhaupt die Gerichtsverwaltung des Bundesverfassungsgerichts umfasst und § 6 EGovG (Anforderungen an die elektronische Aktenführung) somit auf die Datenbank des Bundesverfassungsgerichts anwendbar sei: Gemäß § 1 (Geltungsbereich) gilt das EGovG für sämtliche Gerichtsverwaltungen in Deutschland. Gerichtsverwaltungen sind Behörden gleichgestellt und ihre Tätigkeit ist somit auch nach dem VwVfG geregelt (s. hierzu: Kugele, EGovG Onlinekommentar, 5.1., Rn. 11). Die Einschränkung in § 1 Abs. 1 Halbsatz 2 EGovG („soweit“) benennt den Rechtsweg, der zur Überprüfung der Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen zu beschreiten ist. Im vorliegenden Fall wäre das VG Karlsruhe anzurufen (s. für einen ähnlichen Fall, in dem die Bürgerin beim VG Karlsruhe eine einstweilige Anordnung gegen die Gerichtsverwaltung des BVerfG erfolgreich beantragte: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/vg-karlsruhe-bverfg-presseanfrage-auskuenfte-bild-auskunftsanspruch-kosten-klage-rosenfelder/). Jedenfalls ist § 6 EGovG maßgeblich. § 6 Satz 2 EGovG (Grundsatz ordnungsgemäßer Aktenführung) ist auch keine Soll-Vorschrift, sondern eine Muss-Vorschrift („ist sicherzustellen“). Das Bundesverfassungsgericht kann mir somit nicht Kosten für eine nicht ordnungsgemäße Aktenführung auferlegen. Es kann dies auch deshalb nicht tun, weil das BGebG im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Eine Bereinigung nicht ordnungsgemäßer Aktenführung stellt nicht eine einem einzelnen Bürger "individuell zurechenbare öffentliche Leistung" i.S.v. § 2 Abs. 1 Halbsatz 2 BGebG dar. Selbst wenn § 6 Satz 2 EGovG also nicht maßgeblich wäre (was es jedoch ist), wäre eine solche Gebührenerhebung nicht rechtmäßig. Zur Stellungnahme des BVerfG kann ich erst Stellung nehmen, wenn sie mir vorliegt. Die von Ihnen angekündigte Weiterleitung ist noch nicht erfolgt. Ist dies richtig? Zum Verfahren: Ich habe den BfDI für Vermittlung angerufen, nicht für eine (autoritäre) Entscheidung (von oben). Könnten Sie bitte bestätigen, dass Sie als Vermittler und nicht als Richter helfen? Effektive Vermittlung (Mediation) umfasst die Technik, die Mitteilungen der Parteien vonseiten des Vermittlers jeweils in eigenen Worten wiederzugeben, damit die Beteiligten im Fall von Missverständnissen direkt reagieren und Missverständnisse ausräumen können. Aus diesen Gründen würde ich mich freuen, wenn Sie diese Technik anwenden könnten. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 290950 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290950/
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<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihr Schreiben vom 14.02.2024 und den Hinweis auf die bereits vorlie…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Bitte um Vermittlung mit dem BVerfG bei Anfrage „Kopie der Datei mit der Projektion der Datenbank“ [#290950] # IFG-726/003 II#0215 [#290950]
Datum
23. Februar 2024 21:37
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihr Schreiben vom 14.02.2024 und den Hinweis auf die bereits vorliegende Stellungnahme des Bundesverfassungsgerichts. Ich habe sie jetzt gefunden und kann somit meinerseits hierzu Stellung nehmen: 1. Zunächst möchte ich klarstellen, dass auch ich ein rechtlich richtiges Ergebnis des Vermittlungsverfahrens i.S.d. Rechtsfigur der Gesetzesbindung der Verwaltung anstrebe. Gerade zu diesem Zweck habe ich auf die bestehende Rechtslage hingewiesen. Mit den von mir beschriebenen (Mediations-)Techniken soll auch nicht eine Entscheidung ‚neben dem Recht‘, sondern die rechtliche Fehlerfreiheit der Entscheidung befördert werden. Denn verführe der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit wie in einem Gerichtsverfahren und verzichtete auf eine Wiedergabe der Sachlage, so wie er sie versteht, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt im laufenden Verfahren, so bestünde die Gefahr, dass etwaige initiale Missverständnisse über den gesamten Verlauf des Vermittlungsverfahrens bestehen blieben und sich auf das Vermittlungsergebnis nachteilig auswirkten. 2. Zur Stellungnahme des Bundesverfassungsgerichts vom 10.01.2024 ist Folgendes festzustellen. Die Verfasserin der Stellungnahme, Frau Grit Dorothea Mayer, hebt zweimal darauf ab, dass der „Antragsteller von Seiten des Bundesverfassungsgerichts" "ausführlich über die Hintergründe und Modalitäten zur Erstellung der gewünschten Projektion informiert“ worden sei. Den Inhalt dieses Informierens hat Frau Mayer allerdings nicht wiedergegeben. Gerade auf diesen kommt es jedoch an. Die Informationen des Bundesverfassungsgerichts zu den „Hintergründen und Modalitäten“ der Erstellung der von mir begehrten Projektion hatten am 30.10.2023 folgenden Inhalt: Das Gericht teilte mit, dass es die Projektion der Datenbank unter Weglassung der Attribute mit geschützten Daten, um die ein Vorantragsteller zum Antragsverfahren mit der Nummer #256682 das Bundesverfassungsgericht gebeten hatte, „nicht fertiggestellt“ hatte. „Das IT-Referat“ des Bundesverfassungsgerichts hatte, so Frau Mayer am 30.10.2023, als ersten Schritt zur Herstellung der Projektion „eine Liste von Datenfeldern erstellt, bei der die Felder entfernt wurden, die personenbezogene Daten enthalten können.“ Ich verstehe diese Mitteilung so, dass das IT-Referat zum Antrag #256682 eine Liste mit den Attributen (Überschriften von Spalten einer Tabelle) erstellt hatte, die gemäß der Bestimmung des Attributs keine geschützten Daten enthalten und somit in der Projektion der Datenbank enthalten sein können. Den zweiten Schritt zur Herstellung der Projektion, den Export der ausgewählten Attribute (Spalten) der Datenbank, hatte das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht ausgeführt, weil, so Frau Mayer am 30.10.2023, „die betroffenen Datensätze (zeit-)aufwändig nach personenbezogenen Daten durchsucht und von Hand anonymisiert werden müssten.“ D.h. Frau Mayer teilte hier mit, dass das Bundesverfassungsgericht vermutet oder weiß, dass sich in den Attributen (Spalten), in denen sich gemäß den Spaltenüberschriften nur allgemeine Daten befinden dürfen, auch geschützte, personenbezogene Daten befinden. Ohne diesen Mangel in der Datenbankführung hätte die Projektion, so wieder Frau Mayer am 30.10.2023, „mit vertretbarem Aufwand exportiert [d.h. hergestellt] werden“ können. Der Vorantragsteller zum Antragsverfahren mit der Nummer #256682 hatte hierzu dem Bundesverfassungsgericht die Befehle zum Export der Datenbanken mitgeteilt (s. Email des Antragstellers vom 24.08.2022). Aus der geringen Anzahl der Befehle war erkennbar, dass die Projektion in, so mein Vorantragsteller, „drei Minuten“ erstellbar sei. II. Aus diesen Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts mit Schreiben vom 30.10.2023 und den Darlegungen des Vorantragstellers zum Verfahren mit der Nummer #256682 ergibt sich Folgendes: 1. Die Projektion der Datenbank könnte mit geringfügigem Aufwand („drei Minuten“) hergestellt werden (einfache Auskunft gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG). 2. Da die Datenbank des Bundesverfassungsgerichts jedoch in Attributen, die nur allgemeinen Daten enthalten sollen, auch geschützte Daten enthält oder enthalten kann (nicht ordnungsgemäße Aktenführung i.S.v. § 6 Satz 2 EGovG), muss die Datenbank vor Erstellung der Projektion (Export der Attribute mit allgemeinen Daten) zunächst aufwändig händisch ‚gesäubert‘ werden. 3. Der Einwand des Bundesverfassungsgerichts in seiner Stellungnahme vom 10.1.2024, dass „beim Bundesverfassungsgericht bisher keine elektronische Aktenführung im Sinne des § 6 EGovG“ erfolge, ist vor dem Hintergrund der Mitteilungen des Bundesverfassungsgerichts nicht nachvollziehbar. Die Datenbank wird, wie das Bundesverfassungsgericht selbst bestätigt hat, in elektronischer Form geführt. Demnach ist nicht ersichtlich, warum § 6 EGovG nicht anwendbar sein soll. 4. Darauf, dass es sich bei § 6 Satz 2 EGovG (Grundsatz ordnungsgemäßer Aktenführung) nicht um eine Soll-Vorschrift, sondern eine Muss-Vorschrift („ist sicherzustellen“) handelt, habe ich bereits in meiner Email vom 9.2.2024 hingewiesen. Mit freundlichem Gruß << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 290950 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290950/
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<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, << Antragsteller:in >> ich muss gestehen, Ihre Antwort hat mich einigermaßen überrascht. V…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Bitte um Vermittlung mit dem BVerfG bei der Anfrage „Kopie der Datei mit der Projektion der Datenbank“ [#290950] # IFG-726/003 II#0215 [#290950]
Datum
3. April 2024 08:37
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, << Antragsteller:in >> ich muss gestehen, Ihre Antwort hat mich einigermaßen überrascht. Vermutlich haben Sie sie bloß rasch zwischendurch verfasst und daher die Widersprüche nicht bemerkt. Können wir versuchen, die Widersprüche und Missverständnisse hinter den Widersprüchen zu klären? I. Was ist eine ordnungsgemäß geführte Datenbank? Um beurteilen zu können, ob das BVerfG seine Datenbank ordnungsgemäß geführt hat, ist es wichtig eine Vorstellung davon zu haben, wie Datenbanksysteme in etwa aufgebaut sind und welchen Grundprinzipien sie folgen. Sie können sich eine Datenbank wie eine Tabelle vorstellen. Die Spaltenüberschriften legen fest, welche Daten in welche Spalten eingetragen werden. Bei einer Datenbank eines Gerichts sind dies z.B. A: Aktenzeichen B: Datum der Entscheidung C: Kläger D: Beklagter In den Spalten A und B sollen die öffentlichen Daten stehen. In den Spalten C und D sollen die geschützten Daten stehen. In die Zeilen werden die Daten zu den einzelnen Gerichtsverfahren eingetragen. Eine Projektion der Datenbank wird nun dadurch hergestellt, dass nur die Spalten mit öffentlichen Daten, also A und B, kopiert werden. C und D werden weggelassen. Dies geschieht mit wenigen Befehlen in wenigen Minuten: Markieren und Löschen der Spalten C und D; Abspeichern der Datei unter neuem Namen. Natürlich gibt es auch Software, die diese Schritte mit weiteren Optionen automatisch durchführt: https://www.youtube.com/watch?v=0hMVIeOH-Fw Bei der Datenbank des BVerfG besteht nun das Problem, dass sich in den Spalten A und B nicht nur Aktenzeichen und Entscheidungsdaten, sondern auch Namen von Klägern und Beklagten befinden. Deswegen will das BVerfG, nachdem es die Projektion hergestellt hat, die 500.000 Zeilen der Tabelle durchgehen und die Kläger- und Beklagtennamen herauslöschen (nicht anonymisieren; denn auch anonymisierte Eigennamen haben in den Spalten für das Aktenzeichen und das Entscheidungsdatum ‚nichts zu suchen‘). Erkennen Sie vor dem Hintergrund meiner Erläuterung, dass Ihre Überlegungen zu der Frage, ob die Verwaltung des BVerfG die Datenbank ordnungsgemäß führt, neben der Sache liegen? Sie schreiben, Sie könnten nicht erkennen, dass die Gerichtsverwaltung des BVerfG die Grundsätze der ordnungsgemäßen Aktenführung verletzt, wenn es seine Datenbank so führt, dass vor einer Veröffentlichung eine Bereinigung erfolgen muss. Doch, das können Sie erkennen. Wenn eine Verwaltung mitteilt, sie müsste geschützte Daten in Spalten löschen, in denen geschützte Daten ‚nichts zu suchen‘ haben, dann ist die Datenbank ganz offensichtlich nicht ordnungsgemäß geführt. Eine gegenteilige Einschätzung verletzte Denkgesetze. Sie schreiben weiter, aus § 6 S. 1, S. 3 EGovG ließe sich keine Pflicht dazu ableiten, eine Datenbank so zu führen, dass sie „mit nur einem Knopfdruck“ anonymisiert werden kann. Das hat auch niemand behauptet, wie Sie aus meiner obigen Erläuterung erkennen können. Bei einer Projektion einer Datenbank muss weder bereinigt noch anonymisiert werden. Es müssen einfach nur die oben genannten Schritte zur Löschung der Spalten mit geschützten Daten und die Abspeicherung der Datei mit der Datenbank unter einem neuen Namen durchgeführt werden. Sie haben meinen Hinweis auf Polenz (in: Brink/Polenz/Blatt, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Aufl. 2017, § 10, Rn. 6) übernommen, demgemäß eine Verletzung von Rechten nach dem IFG dann festzustellen ist, wenn die Behörde bei der Gebührenbemessung zu Lasten des Antragstellers einen erhöhten Verwaltungsaufwand berücksichtigt, der dadurch entsteht, dass die Behörde ihre Akten entgegen den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Aktenführung führt. Sind Sie weiterhin der Auffassung, dass die Datenbank des BVerfG ordnungsgemäß geführt ist, obwohl Sie jetzt wissen, dass das BVerfG sich auf Eigennamen in den Spalten für Aktenzeichen und Entscheidungsdatum (oder ähnliche Sachverhalte) bezieht? Sicherlich nicht, nicht wahr?! II. Ist § 6 EGovE auf die Datenbank des BVerfG anwendbar? Der überwiegende Teil Ihrer Stellungnahme bezieht sich auf die Frage, ob § 6 EGovE auf die elektronische Datenbank einer Gerichtsverwaltung anwendbar ist. § 6 EGovE lautet: "Elektronische Aktenführung: Die Behörden des Bundes sollen ihre Akten elektronisch führen. Satz 1 gilt nicht für solche Behörden, bei denen das Führen elektronischer Akten bei langfristiger Betrachtung unwirtschaftlich ist. Wird eine Akte elektronisch geführt, ist durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden." Sie teilen mit, dass Sie Zweifel daran haben, dass diese Norm auf die elektronische Datenbank des BVerfG anwendbar sei und zwar deshalb, weil Sie Zweifel daran haben, dass das VG Karlsruhe die ordnungsgemäße Führung der elektronischen Datenbank überprüfen dürfe und daher gemäß § 1 Abs. 3 EGovG auch § 6 EGovG nicht anwendbar sei. Sie haben Recht, dass sich aus § 1 EGovG nicht ohne weiteres ergibt, wer die ordnungsgemäße Aktenführung von Gerichten in Deutschland überprüft. Darum geht es hier jedoch gar nicht. Es geht um den vom BVerfG angekündigten Gebührenbescheid. Behördenhandeln ist auf dem Verwaltungsrechtsweg dann überprüfbar, wenn es die Beschwer eines Bürgers zur Folge hat. D.h. von Ihrer Seite ist die Frage zu klären, ob das VG Karlsruhe für eine Anfechtungsklage zuständig wäre, die ich nach dem Erhalt der Projektion der Datenbank vom BVerfG gegen den Gebührenbescheid erheben würde. Weiterhin wäre von Ihrer Seite die Frage zu klären, ob das VG Karlsruhe aller Wahrscheinlichkeit nach feststellen würde, dass der Gebührenbescheid § 10 Abs. 1 IFG verletzt, weil die Gerichtsverwaltung des BVerfG nicht Gebühren für einen erhöhten Verwaltungsaufwand erheben darf, der durch eine mangelnde Aktenführung entstanden ist. Nach den obigen Erkenntnissen dürfte es für Sie klar sein, dass das VG Karlsruhe zuständig ist und dass es, wenn es rechtsfehlerfrei urteilt, der Klage stattgeben müsste. III. Könnten Sie bitte, da Sie nun sehen, dass Eigennamen in Spalten für Entscheidungsdaten u.ä. nicht ernsthaft als ordnungsgemäße Aktenführung klassifiziert werden können und das VG Karlsruhe den Gebührenbescheid als rechtswidrig feststellen dürfte, Ihre Stellungnahme vom 20.03.2024 korrigieren? Falls nein, könnten Sie den Fall bitte an einen Kollegen übergeben, möglichst einen, der sich nicht vom Ansehen einer Institution – hier: dem BVerfG – einschüchtern oder blenden lässt? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 290950 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290950/

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