Korrespondenz zwischen Stadtverwaltung Kaiserslautern und BIMA zur Liegenschaft "Quatermasterkaserne"

die gesamte Korrespondenz, u. a. Emails, Briefe, Gesprächsnotizen zwischen der Stadtverwaltung Kaiserslautern und der BIMA betreffend die Liegenschaft "Quatermasterkaserne" in Kaiserslautern zwischen dem 01.01.2021 und dem 28.02.2022.

Über die elektronische Zusendung per Email würde ich mich sehr freuen.

Besten Dank im Voraus für Ihre Antwort.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    28. Februar 2022
  • Frist
    2. April 2022
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die gesamte Korre…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Korrespondenz zwischen Stadtverwaltung Kaiserslautern und BIMA zur Liegenschaft "Quatermasterkaserne" [#242143]
Datum
28. Februar 2022 18:34
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die gesamte Korrespondenz, u. a. Emails, Briefe, Gesprächsnotizen zwischen der Stadtverwaltung Kaiserslautern und der BIMA betreffend die Liegenschaft "Quatermasterkaserne" in Kaiserslautern zwischen dem 01.01.2021 und dem 28.02.2022. Über die elektronische Zusendung per Email würde ich mich sehr freuen. Besten Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 242143 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/242143/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Anfrage nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informati- onsfreiheitsgesetz — IFG)…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informati- onsfreiheitsgesetz — IFG) Informationsersuchen zur Übersendung der Korrespondenz der Stadtverwaltung Kaiserslau- tern und der Bundesanstalt f
Datum
8. März 2022
Status
Warte auf Antwort
Nach $ 1 IFG hat grundsätzlich jeder gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Ein Informationszugang ist jedoch ausgeschlossen, wenn hierdurch in schutzenswerte Rechte Dritter eingegriffen wirde (§§ 5 und 6 IFG) oder wenn öffentliche Belange einer Informationserteilung entgegenstehen (§ 3 IFG). Diese Ausschlusstatbestande kommen bei Ihrem An- trag in Betracht, da sich in den von ihnen begehrten Unterlagen Informationen befinden, die personen- bezogene Daten ($ 5 IFG) darstellen. Außerdem können die Unterlagen Angaben enthalten, die als Betriebs- und Geschéftsgeheimnisse (§ 6 IFG) einzustufen sein kénnten. Betrifft der IFG-Antrag auch Daten Dritter im Sinne der §§ 5 und 6 IFG, muss er von dem Antragssteller begriindet werden (§ 7 Abs. 1 Satz 3 IFG). Ich gebe Ihnen hiermit Gelegenheit, Ihren Antrag auf Infor- mationszugang zu begründen. : Darüber hinaus müsste ich mit Blick auf die schützenswerten Rechte Dritter gemaR §§ 5 und 6 IFG ggfis. sogenannte Drittbeteiligungsverfahren durchfithren. Nach § 8 Abs. 1 IFG ist einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellung- nahme innerhalb eines Monats zu geben, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwür- diges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Sobald mir Ihre Begründung vor- liegt, kann ich mit Ihrer Begründung die ggfls. erforderlichen Drittbeteiligungsverfahren durchführen. Bei Drittbeteiligungsverfahren erkundigen sich die anzuhörenden Personen oftmals, wer die antragstel- lende Person ist. Teilen Sie mir daher bitte auch mit, ob ich im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens den Anzuhörenden Ihren Namen mitteilen darf.
<< Anfragesteller:in >>
AW: Informationsersuchen zur Übersendung der Korrespondenz der Stadtverwaltung Kaiserslautern und der BIMA [#24214…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsersuchen zur Übersendung der Korrespondenz der Stadtverwaltung Kaiserslautern und der BIMA [#242143]
Datum
13. März 2022 20:36
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Gz. VORE.O1018-17/22 Sehr << Anrede >> es freut mich, dass Sie meinen grundsätzlichen Anspruch auf Informationszugang gegenüber der BIMA als Bundesbehörde anerkennen. Vorab möchte ich anbringen, dass es sich bei der Stadtverwaltung Kaiserslautern um eine ebenfalls transparenz- und auskunftspflichtige amtliche Behörde im Sinne des IFG bzw. ergänzend des Landestransparenzgesetz des Bundeslandes Rheinland-Pfalz handelt und weder um eine privatrechtliche Dritte Stelle noch um eine unter Schutz stehende natürliche Person. Ausführlich haben Sie mir in Ihrem Schreiben alle für meine Anfrage möglichen entgegenstehenden Hinderungsgründe nach IFG §§ 3, 5, 6, 7 (1) und 8 aufgezählt. Weiter haben Sie in Aussicht gestellt, dass ein deutlich hoher Verwaltungsaufwand zu erheblichen Auslagen führen wird, u. a. um bei Ihnen intern zu Prüfen, ob Ausschlussgründe zu meiner Anfrage bestehen und ein Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen. Im Sinne des IFG, eines sachdienlichen und zweckmäßigen Verfahrensablaufs möchte ich Sie auf IFG §7 (2) aufmerksam machen. Gerne verzichte ich auf die konkreten Informationen der personenbezogenen Daten nach §5 und auf die aus meiner Sicht nicht zu erwartenden Belange von privatrechtlichen Dritten nach §6 und 7 (1). Ich bin mit einer Schwärzung der betroffenen Informationen einverstanden. Weiterhin bin ich zur Arbeitsvereinfachung selbstverständlich vorzugsweise mit einer elektronischen zur Verfügungstellung der Information per Email einverstanden. Durch diese Ergänzung bzw. Änderung meiner Anfrage dürfte sich der Verwaltungsaufwand deutlich reduzieren. Meines Erachtens handelt es sich damit nun um eine einfache Auskunft, die gebührenfrei ist. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens dennoch gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Ergänzend bitte ich in diesem Falle gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung sowie die Zusendung der gewünschten Informationen und verbleibe mit besten Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 242143 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/242143/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
onsfreiheitsgesetz — IFG) / Umweltinformationsgesetz (UIG) | Informationsersuchen zur Ubersendung der Korresponden…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Via
Briefpost
Betreff
onsfreiheitsgesetz — IFG) / Umweltinformationsgesetz (UIG) | Informationsersuchen zur Ubersendung der Korrespondenz der Stadtverwaltung Kaiserslau- tern und der Bundesanstalt fiir Inmobilienaufgaben (BImA) zur Liegenschaft ,,Quart
Datum
18. März 2022
Status
Warte auf Antwort
Ich habe mich bei der zuständigen Fachabteilung über den Umfang der Korrespondenz erkundigt und kann Ihnen mitteilen, dass es sich bei Ihrem Auskunftsersuchen nicht um eine einfache, gebührenfreie Auskunft handelt. Nach der Zusammenstellung der Unterlagen durch die zuständige Fachabteilung müssen die Informationen in rechtlicher Hinsicht auf mögliche Ausschlussgründe nach 88 5, 6 IFG bzw. 88 8, 9 UIG geprüft sowie personenbezogene Daten und schützenswerte Belange Dritter unkenntlich gemacht werden. Vor dem Hintergrund der zu erwartenden Kosten für die Bearbeitung Ihres Antrages und Ihrer Annahme, dass es sich anders verhält, bitte ich Sie nochmals um Mitteilung, ob Sie an Ihrem Antrag festhalten mochten.