Landeswappen Schleswig-Holstein - Abwandlung durch Polizeidirektion Kiel
(1) Unterlagen dazu, wann und woher das abgewandelte Wappen stammt, welches am Eingang des Gebäudes Falckstraße 4, 24103 Kiel hängt, und welche Abteilung/Referat/Arbeitsplatz wann dessen Aufhängung und dessen Erneuerung angeordnet hat.
(2) Vorhandene Informationen wie Beschlüsse/Handlungsanweisungen/Mitteilungen/Verordnungen zur Abwandlung des Landeswappens, wie unter (1) verwendet durch die Polizeidirektion Kiel.
(3) Genehmigungen, insbesondere nach § 1 Hoheitszeichenverordnung,
dass die Polizeidirektion Kiel bei der Verwendung des Landeswappens
von der Anlage § 3 Hoheitszeichengesetz bei der Darstellung abweichen darf.
Zuständig für die Genehmigung dürfte sein das
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein,
Referat IV 16 (Hoheitszeichenrecht).
Das Wappen ist gesetzlich festgelegt in der
Landtags-Drucksache 17/1664, Seite 7 von 11
aus dem Anhang zu § 3 Hoheitszeichengesetz
vom 18. Januar 1957 in der Fassung vom 29. November 2011,
Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein GVOBl. Schl.-H. 2011,
Nr. 18, vom 22. Dezember 2011, Seite 321; Gesetz 1494/2011.
Das unter (1) erwähnte Wappen weist folgende deutliche Abweichungen auf:
(a) Farbgebung blau/weiß statt schwarz/rot/blau/gold/silber.
(b) doppelter/dreifacher Rand statt einfachem Rand
(c) Löwen: Mähne gezackt statt gestreift
(d) Löwen: linke Tatzen haben drei statt vier Krallen
(e) Löwen: linke Beine verbunden statt getrennt
(e) Löwen: Zunge fest statt lose
(f) Löwen: Schwanz buschig statt stilisiert
(g) Löwen: zwei spitze Ohren statt einem runden
(h) Löwen: Augenloch statt geformter Iris mit Pupille
(i) Nesselblatt: zu weit an der Wappenmitte
(j) Nesselblatt: Nägel oben rechts und links haben schrägen statt senkrechten Rand
(k) Nesselblatt: oben mittig zu tiefe Einkerbung
(l) Nesselblatt: rechts oben zu schwache Einkerbung
In einer weiteren E-Mail erhalten Sie eine Gegenüberstellung der beiden Wappen.
In § 1 Hoheitszeichenverordnung heißt es:
"Die Landesbehörden ... führen das Landeswappen
gemäß Muster 1 der Anlage zu § 3 des Hoheitszeichengesetzes.
Sie dürfen das Landeswappen nicht in abgewandelter Form verwenden."
Die Polizeidirektion Kiel ist untere Landesbehörde,
darf das Landeswappen also führen,
jedoch nicht in abgewandelter Form.
Ergebnis der Anfrage
(1), (2), (3) keine Unterlagen vorhanden
Siehe auch https://fragdenstaat.de/a/285433
Information nicht vorhanden
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Datum11. August 2023
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13. September 2023
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