Landeswappen Schleswig-Holstein - Abwandlung durch Polizeidirektion Kiel

(1) Unterlagen dazu, wann und woher das abgewandelte Wappen stammt, welches am Eingang des Gebäudes Falckstraße 4, 24103 Kiel hängt, und welche Abteilung/Referat/Arbeitsplatz wann dessen Aufhängung und dessen Erneuerung angeordnet hat.

(2) Vorhandene Informationen wie Beschlüsse/Handlungsanweisungen/Mitteilungen/Verordnungen zur Abwandlung des Landeswappens, wie unter (1) verwendet durch die Polizeidirektion Kiel.

(3) Genehmigungen, insbesondere nach § 1 Hoheitszeichenverordnung,
dass die Polizeidirektion Kiel bei der Verwendung des Landeswappens
von der Anlage § 3 Hoheitszeichengesetz bei der Darstellung abweichen darf.

Zuständig für die Genehmigung dürfte sein das
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein,
Referat IV 16 (Hoheitszeichenrecht).

Das Wappen ist gesetzlich festgelegt in der
Landtags-Drucksache 17/1664, Seite 7 von 11
aus dem Anhang zu § 3 Hoheitszeichengesetz
vom 18. Januar 1957 in der Fassung vom 29. November 2011,
Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein GVOBl. Schl.-H. 2011,
Nr. 18, vom 22. Dezember 2011, Seite 321; Gesetz 1494/2011.

Das unter (1) erwähnte Wappen weist folgende deutliche Abweichungen auf:
(a) Farbgebung blau/weiß statt schwarz/rot/blau/gold/silber.
(b) doppelter/dreifacher Rand statt einfachem Rand
(c) Löwen: Mähne gezackt statt gestreift
(d) Löwen: linke Tatzen haben drei statt vier Krallen
(e) Löwen: linke Beine verbunden statt getrennt
(e) Löwen: Zunge fest statt lose
(f) Löwen: Schwanz buschig statt stilisiert
(g) Löwen: zwei spitze Ohren statt einem runden
(h) Löwen: Augenloch statt geformter Iris mit Pupille
(i) Nesselblatt: zu weit an der Wappenmitte
(j) Nesselblatt: Nägel oben rechts und links haben schrägen statt senkrechten Rand
(k) Nesselblatt: oben mittig zu tiefe Einkerbung
(l) Nesselblatt: rechts oben zu schwache Einkerbung

In einer weiteren E-Mail erhalten Sie eine Gegenüberstellung der beiden Wappen.

In § 1 Hoheitszeichenverordnung heißt es:
"Die Landesbehörden ... führen das Landeswappen
gemäß Muster 1 der Anlage zu § 3 des Hoheitszeichengesetzes.
Sie dürfen das Landeswappen nicht in abgewandelter Form verwenden."

Die Polizeidirektion Kiel ist untere Landesbehörde,
darf das Landeswappen also führen,
jedoch nicht in abgewandelter Form.

Ergebnis der Anfrage

(1), (2), (3) keine Unterlagen vorhanden
Siehe auch https://fragdenstaat.de/a/285433

Information nicht vorhanden

  • Datum
    11. August 2023
  • Frist
    13. September 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: (1) Unterlagen dazu, wann und woher d…
An Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Landeswappen Schleswig-Holstein - Abwandlung durch Polizeidirektion Kiel [#285949]
Datum
11. August 2023 17:44
An
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
(1) Unterlagen dazu, wann und woher das abgewandelte Wappen stammt, welches am Eingang des Gebäudes Falckstraße 4, 24103 Kiel hängt, und welche Abteilung/Referat/Arbeitsplatz wann dessen Aufhängung und dessen Erneuerung angeordnet hat. (2) Vorhandene Informationen wie Beschlüsse/Handlungsanweisungen/Mitteilungen/Verordnungen zur Abwandlung des Landeswappens, wie unter (1) verwendet durch die Polizeidirektion Kiel. (3) Genehmigungen, insbesondere nach § 1 Hoheitszeichenverordnung, dass die Polizeidirektion Kiel bei der Verwendung des Landeswappens von der Anlage § 3 Hoheitszeichengesetz bei der Darstellung abweichen darf. Zuständig für die Genehmigung dürfte sein das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein, Referat IV 16 (Hoheitszeichenrecht). Das Wappen ist gesetzlich festgelegt in der Landtags-Drucksache 17/1664, Seite 7 von 11 aus dem Anhang zu § 3 Hoheitszeichengesetz vom 18. Januar 1957 in der Fassung vom 29. November 2011, Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein GVOBl. Schl.-H. 2011, Nr. 18, vom 22. Dezember 2011, Seite 321; Gesetz 1494/2011. Das unter (1) erwähnte Wappen weist folgende deutliche Abweichungen auf: (a) Farbgebung blau/weiß statt schwarz/rot/blau/gold/silber. (b) doppelter/dreifacher Rand statt einfachem Rand (c) Löwen: Mähne gezackt statt gestreift (d) Löwen: linke Tatzen haben drei statt vier Krallen (e) Löwen: linke Beine verbunden statt getrennt (e) Löwen: Zunge fest statt lose (f) Löwen: Schwanz buschig statt stilisiert (g) Löwen: zwei spitze Ohren statt einem runden (h) Löwen: Augenloch statt geformter Iris mit Pupille (i) Nesselblatt: zu weit an der Wappenmitte (j) Nesselblatt: Nägel oben rechts und links haben schrägen statt senkrechten Rand (k) Nesselblatt: oben mittig zu tiefe Einkerbung (l) Nesselblatt: rechts oben zu schwache Einkerbung In einer weiteren E-Mail erhalten Sie eine Gegenüberstellung der beiden Wappen. In § 1 Hoheitszeichenverordnung heißt es: "Die Landesbehörden ... führen das Landeswappen gemäß Muster 1 der Anlage zu § 3 des Hoheitszeichengesetzes. Sie dürfen das Landeswappen nicht in abgewandelter Form verwenden." Die Polizeidirektion Kiel ist untere Landesbehörde, darf das Landeswappen also führen, jedoch nicht in abgewandelter Form.
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 285949 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/285949/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, anbei die versprochene Gegenüberstellung der beiden Wappen. Mit freundlichen Grüßen << Antragst…
An Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Landeswappen Schleswig-Holstein - Abwandlung durch Polizeidirektion Kiel [#285949]
Datum
11. August 2023 17:44
An
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
polizeirevier-falckstrasse-kiel.pdf
118,8 KB
Guten Tag, anbei die versprochene Gegenüberstellung der beiden Wappen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - polizeirevier-falckstrasse-kiel.png Anfragenr: 285949 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/285949/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Sehr << Antragsteller:in >> über die Plattform FragDenStaat haben Sie am 11.8.2023 beim Ministerium f…
Von
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Betreff
AW: [EXTERN] Landeswappen Schleswig-Holstein - Abwandlung durch Polizeidirektion Kiel [#285949]
Datum
15. August 2023 09:16
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.jpg
32,6 KB


Sehr << Antragsteller:in >> über die Plattform FragDenStaat haben Sie am 11.8.2023 beim Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport einen Antrag nach dem Informationszugangsgesetz SH gestellt. Mit dem Antrag begehren Sie Zugang zu näher bestimmten Informationen, die die Verwendung des Landeswappens durch die Polizeidirektion Kiel betreffen. Dieser Antrag wird auf der Plattform FragDenStaat unter dem Vorgangszeichen # 285949 geführt. Auf Ihren Antrag teile ich Ihnen mit, dass das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein nicht über die Informationen verfügt, zu denen Sie Zugang begehren. Bei der „Polizeidirektion Kiel“ handelt es sich um eine untere Landesbehörde. Im Übrigen erlaube ich mir, ergänzend auf folgende rechtliche Bewertung hinzuweisen: Die Polizeidirektion Kiel führt das Landeswappen gemäß §§ 1, 4 des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Schleswig-Holstein (Hoheitszeichengesetz - HoheitsG) vom 18.1.1957 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 182) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 3 der Landesverordnung zur Durchführung des Hoheitszeichengesetzes (Hoheitszeichenverordnung - HoheitsVO) vom 26.1.2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 272), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.1.2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 34) in ihrem Amtsschild, und zwar nach dem Muster der Gestaltungsvorgabe aus § 3 HoheitsG und der dazugehörigen Anlage. Abweichungen von der als Muster hinterlegten Anlage zu §§ 1, 3 HoheitsG auf Amtsschildern, die in der technischen Ausführung begründet sind und vom Ideal des Musters im Hoheitsgesetz abweichen, sind hoheitszeichenrechtlich unbeachtlich, wenn sie der Bedeutung des § 1 HoheitsG nicht widersprechen und die Abweichungen vom Muster gering sind. Dies ist hier der Fall. Es handelt sich auch nicht um das abgewandelte Wappen des Landes Schleswig-Holstein, das dem durch §§ 1, 3 Satz 1 HoheitsG geschützten, amtlichen Landeswappen sehr ähnlich ist. Es hat eine andere Schildform als das Landeswappen (sog. runde „Spanischer Schild“-Form), die Schweife der beiden schreitenden „Schleswiger“ Löwen sind nicht gespalten (sondern als Quasten gestaltet), ihre Mähnenkränze sind weniger hervorgehoben, ihre Pfoten sind mit nur drei (statt im Landeswappen mit vier) roten Krallen bewehrt sind und das Nesselblatt hat eine asymmetrische Form. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
An Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Datum
14. November 2023
An
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Status

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Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Via de-mail erhalten von poststelle at im.landsh.de-mail.de Sehr geehrte..., mit Ihrer elektronischen Nachricht …
Von
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Via
Briefpost
Betreff
Datum
14. Dezember 2023
Status
Anfrage abgeschlossen
Via de-mail erhalten von poststelle at im.landsh.de-mail.de Sehr geehrte..., mit Ihrer elektronischen Nachricht vom 14.11.2023 haben Sie nun einen Antrag auf Überprüfung gemäß § 7 Abs. 4 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein gestellt und Unterstützung bei der Antragsstellung begehrt. Konkret beziehen Sie sich dabei auf folgende IZG-Verfahren: 1. Antrag vom 3.8.2023 an die Polizeidirektion Flensburg zur Nutzung des Landeswappens (Frag den Staat Anfrage #285421) 2. Antrag vom 4.8.2023 an das MIKWS zur Nutzung des Landeswappens durch Landesbehörden (Frag den Staat Anfrage #285433) 3. Antrag vom 11.8.2023 an das 2. Polizeirevier Kiel zur abgewandelten Nutzung des Landeswappens (Frag den Staat Anfrage (Frag den Staat Anfrage #285948) 4. Antrag vom 11.8.2023 an das MIKWS zur abgewandelten Nutzung des Landeswappens durch die Polizeidirektion Kiel (Frag den Staat Anfrage # 285949) 5. Antrag vom 3.9.2023 an das Landespolizeiamt zur Nutzung des „Polizeisterns“ (Frag den Staat Anfrage #287551) 6. Antrag vom 14.9.2023 bei der GMSH zur Nutzung des Landeswappens (Frag den Staat Anfrage #288241) 1. Für die begehrte Unterstützung bei der Antragsstellung nehme ich Bezug auf unser Telefonat vom 13.12.2023. 2. Zu Ihrem Antrag gemäß § 7 Abs. 4 IZG-SH möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich die beiden Auskunftsverfahren des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein (MIKWS) als informationspflichtige Stelle (Ziff. 2 und 4) antragsgemäß überprüft habe. Die nochmalige Überprüfung dieser Verfahren hat jedoch zu keinem anderen Ergebnis geführt. In beiden Fällen wurden Ihnen antragsgemäß die begehrten Informationen zur Verfügung gestellt, soweit das MIKWS über diese verfügt. Mit Ihrem Antrag vom 4.8.2023 haben Sie Zugang zu Informationen des Ministeriums über die Verwendung des Landeswappens durch Landesbehörden begehrt. Mit Schreiben vom 15.8.2023 wurden Ihnen die im MIKWS dazu vorhandenen Informationen zur Verfügung gestellt. Auch auf Ihre ergänzenden Fragen wurden Ihnen Zugang zu den vorhandenen Informationen gewährt. Mit Ihrem Antrag vom 11.8.2023 haben Sie Zugang zu näher bestimmten Informationen des Ministeriums über die abgewandelte Verwendung des Landeswappens durch die Polizeidirektion Kiel begehrt. Auf Ihren Antrag wurde Ihnen am 15.8.2023 mitgeteilt, dass hierzu im MIKWS keine Informationen vorliegen. Über den Antrag hinaus wurden Ihnen eine rechtliche Bewertung zur Verfügung gestellt. Mit freundlichen Grüßen