Lärmbelästigung durch Schrottsammler

als Anwohner des Ortsteiles Hennef-Lichtenberg stelle ich in letzter Zeit gehäufte Lärmbelästigungen durch Schrottsammler fest.
Meine Anfrage ist inhaltlich identisch mit einer vergleichbaren Anfrage an die Kommunalverwaltung Hilden (https://fragdenstaat.de/anfrage/larmbelastigung-wegen-evtl-sondernutzungsrechten-von-altwarenhandlern/), nur dass ich wissen möchte, wie sich die Stadt Hennef hierzu stellt.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    17. November 2012
  • Frist
    19. Dezember 2012
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Hennef (Sieg) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Lärmbelästigung durch Schrottsammler
Datum
17. November 2012 18:48
An
Kommunalverwaltung Hennef (Sieg)
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
als Anwohner des Ortsteiles Hennef-Lichtenberg stelle ich in letzter Zeit gehäufte Lärmbelästigungen durch Schrottsammler fest. Meine Anfrage ist inhaltlich identisch mit einer vergleichbaren Anfrage an die Kommunalverwaltung Hilden (https://fragdenstaat.de/anfrage/larmbelastigung-wegen-evtl-sondernutzungsrechten-von-altwarenhandlern/), nur dass ich wissen möchte, wie sich die Stadt Hennef hierzu stellt.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!