Lastenausgleichsgesetz

Im Lastenausgleichsgesetz sind die §§16 ff nicht abgedruckt. Aus welchem Grund ist dieser Teil des Lastenausgleichsgesetzes nicht abgedruckt?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. November 2021
  • Frist
    31. Dezember 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im Lastenausgleic…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Lastenausgleichsgesetz [#233999]
Datum
28. November 2021 12:52
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Lastenausgleichsgesetz sind die §§16 ff nicht abgedruckt. Aus welchem Grund ist dieser Teil des Lastenausgleichsgesetzes nicht abgedruckt?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 233999 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/233999/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Az: GI5-12017/1#1 - Antragsteller/in, Antragsteller/in Sehr Antragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihr…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
211129, Antragsteller/in, Antragsteller/in, Lastenausgleichsgesetz
Datum
7. Dezember 2021 18:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Az: GI5-12017/1#1 - Antragsteller/in, Antragsteller/in Sehr Antragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage vom 28. November 2021. Sie bitten um eine Sachauskunft, so dass das IFG nicht einschlägig ist. Daher wurde Ihre Anfrage dem Referat Bürgerkommunikation zur Beantwortung zugeleitet. Zu Ihrem Anliegen teile ich Folgendes mit: Eine ähnliche Anfrage wie die Ihre wurde bereits im Juli 2020 auch über 'fragdenstaat.de' an das Bundesamt für Justiz gerichtet. Die Anfrage und die Antwort des Bundesamtes für Justiz finden Sie im Internet unter folgendem Link: https://fragdenstaat.de/anfrage/auskunft-zum-zweiten-teil-ausgleichsabgaben-des-gesetzes-uber-den-lastenausgleich-lastenausgleichsgesetz-lag/ Dort ist nachzulesen, dass der Zweite Teil des Lastenausgleichsgesetzes, der in dessen Neubekanntmachung vom 2. Juni 1993 nicht im Bundesgesetzblatt -BGBl abgedruckt wurde, in den früheren Fassungen des Lastenausgleichsgesetzes, abrufbar über den kostenlosen Bürgerzugang des BGBl eingesehen werden kann (ursprüngliche Fassung des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) sowie die Bekanntmachung der Neufassung des Lastenausgleichsgesetzes vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1909). Die Neufassung des LAG von 1993 basiert auf der Bekanntmachungserlaubnis aus dem am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 21 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094). Danach wurde dem Bundesminister des Innern u. a. erlaubt, das Lastenausgleichsgesetz ohne den zweiten Teil in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen. https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl192s2094.pdf%27%5D__1638894858092 Es würde mich freuen, wenn Ihnen diese Informationen weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen