Leningrader Blockade

Anfrage an: Bundeskanzleramt

Stuft die Bundesregierung die Leningrader Blockade vom 8.9. 1941-27.1.1944 als Genozid ein?
Geschätzt verloren etwa 1,1 Millionen zivile Bewohner der Stadt auf Grund der Blockade ihr Leben, etwa 90 % dieser Opfer verhungerten. Die Einschließung der Stadt durch die deutschen Truppen mit dem Ziel, die Leningrader Bevölkerung systematisch verhungern zu lassen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. Dezember 2022
  • Frist
    17. Januar 2023
  • Ein:e Follower:in
Stefan Klein
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Stuft die Bundesregierung die Leningr…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Stefan Klein
Betreff
Leningrader Blockade [#265521]
Datum
13. Dezember 2022 09:50
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Stuft die Bundesregierung die Leningrader Blockade vom 8.9. 1941-27.1.1944 als Genozid ein? Geschätzt verloren etwa 1,1 Millionen zivile Bewohner der Stadt auf Grund der Blockade ihr Leben, etwa 90 % dieser Opfer verhungerten. Die Einschließung der Stadt durch die deutschen Truppen mit dem Ziel, die Leningrader Bevölkerung systematisch verhungern zu lassen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Stefan Klein Anfragenr: 265521 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/265521/
Mit freundlichen Grüßen Stefan Klein
Bundeskanzleramt
WG: Antwort aus dem Bundeskanzleramt - K-402 712/22/0002 Sehr geehrter Herr Klein, haben Sie vielen Dank für Ihr…
Von
Bundeskanzleramt
Betreff
WG: Antwort aus dem Bundeskanzleramt - K-402 712/22/0002
Datum
19. Dezember 2022 07:02
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Klein, haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben vom 13. Dezember 2022. Sie haben Ihren Antrag mit dem Formular für Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestellt. Das IFG regelt den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Anträge nach dem IFG sind mit einem – u. U. kostenpflichtigen – förmlichen Bescheid zu beantworten, der auch die Möglichkeit gibt, Rechtsmittel einzulegen. Ich gehe davon aus, dass es sich bei Ihrem Anliegen um ein einfaches Auskunftsersuchen im Sinne einer– kostenfreien – Bürgeranfrage handelt, das ich ohne förmlichen Bescheid beantworten kann. Anderenfalls bitte ich um Nachricht. Sie fragen in Ihrem Schreiben, ob die Bundesregierung „die Leningrader Blockade vom 8.9. 1941-27.1.1944 als Genozid“ einstuft. Seien Sie versichert, dass sich die Bundesregierung zur deutschen Verantwortung für den Beginn des Zweiten Weltkrieges und für den Angriff auf die Sowjetunion am 22.06.1941 bekennt, ebenso wie für die im Krieg begangenen Verbrechen gegen die sowjetische Zivilbevölkerung. Zudem beteiligt sich Deutschland aktiv an Bemühungen der Internationalen Gemeinschaft zur Prävention von Völkermord, beispielsweise im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen. Für die Bundesregierung bleibt dabei aber die völkerrechtliche Bewertung maßgeblich, wonach Vorgänge, die sich vor Inkrafttreten der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (1951) ereigneten, rechtlich nicht als Völkermord eingeordnet werden können. Mit freundlichen Grüßen
Stefan Klein
AW: WG: Antwort aus dem Bundeskanzleramt - K-402 712/22/0002 [#265521] Sehr << Anrede >> mit Schreibe…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Stefan Klein
Betreff
AW: WG: Antwort aus dem Bundeskanzleramt - K-402 712/22/0002 [#265521]
Datum
4. Januar 2023 21:26
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> mit Schreiben vom 19.12.22 teilten Sie mir mit, dass die Bundesregierung "Vorgänge, die sich vor Inkrafttreten der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (1951) ereigneten, rechtlich nicht als Völkermord eingeordnet werden können." Daraus ergibt sich die Frage, ob die Bundesregierung den sogenannten "Holodomor", der in den 1930ern in der Sowjetunion stattfand, als Völkermord einstuft? Mit freundlichen Grüßen Stefan Klein Anfragenr: 265521 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/265521/

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Bundeskanzleramt
WG: Antwort aus dem Bundeskanzleramt - K-200 098/23/0003 Sehr geehrter Herr Klein, haben Sie vielen Dank für Ihr…
Von
Bundeskanzleramt
Betreff
WG: Antwort aus dem Bundeskanzleramt - K-200 098/23/0003
Datum
10. Januar 2023 13:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Klein, haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben vom 4. Januar 2023. Sie haben Ihren Antrag mit dem Formular für Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestellt. Das IFG regelt den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Anträge nach dem IFG sind mit einem – u. U. kostenpflichtigen – förmlichen Bescheid zu beantworten, der auch die Möglichkeit gibt, Rechtsmittel einzulegen. Ich gehe davon aus, dass es sich bei Ihrem Anliegen um ein einfaches Auskunftsersuchen im Sinne einer– kostenfreien – Bürgeranfrage handelt, das ich ohne förmlichen Bescheid beantworten kann. Anderenfalls bitte ich um Nachricht. Sie fragen in Ihrem Schreiben, „ob die Bundesregierung den sogenannten "Holodomor", der in den 1930ern in der Sowjetunion stattfand, als Völkermord“ einstuft. Die Bundesregierung begrüßt die am 30. November 2022 verabschiedete Resolution des Deutschen Bundestages zur Hungersnot in der Ukraine in den 1930er Jahren, die als Holodomor in die Geschichte einging und der Millionen von Menschen zum Opfer fielen. Die Resolution, in der der Holodomor verurteilt wird, leistet einen wichtigen Beitrag, um Bewusstsein für dieses historische Verbrechen zu schaffen. Der Bundestag hat mit der Resolution eine historisch-politische Einordnung als Völkermord vorgenommen. Die Bundesregierung kommt zu keiner anderen Bewertung. Für die Bundesregierung bleibt jedoch gleichwohl die völkerrechtliche Bewertung maßgeblich, wonach Vorgänge, die sich vor Inkrafttreten der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (1951) ereigneten, rechtlich nicht als Völkermord eingeordnet werden können. Mit freundlichen Grüßen