Letzte 15 Seiten des Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Str. Tempo 30

Die letzten 15 Seiten des Lärmgutachtens, welches zur Einführung von Tempo 30 auf der Bergisch Gladbacher Str. geführt hat.

Ich gehe davon aus, dass ich durch die deutliche Reduzierung gegenüber meiner ursprünglichen Anfrage die Grenze einer einfachen Anfrage erreicht habe und die Beantwortung meiner Anfrage nun gebührenfrei erfolgt.

Zudem möchte ich auf die Pflichten der Behörde nach dem UIG hinweisen:

"§ 7 Abs. 1 UIG
(1) Die informationspflichtigen Stellen ergreifen Maßnahmen, um den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern. Zu diesem Zweck wirken sie darauf hin, dass Umweltinformationen, über die sie verfügen, zunehmend in elektronischen Datenbanken oder in sonstigen Formaten gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind."

"§ 10 Abs. 1 und 2
(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.
(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest:
[…]
2. politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt;
3. Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden;
4. Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
[…]"

Es ist davon auszugehen, dass es sich bei einem Lärmgutachten um eine Umweltinformation im Sinne des Gesetzes handelt.

Sollte meine Anfrage weiterhin gebührenpflichtig sein, so bitte ich darum mich bei der Formulierung einer gebührenfreien Anfrage im Rahmen des § 25 VwVfG zu unterstützen.

"VwVfG
§ 25 Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten."

Ich bitte darum meine Anfrage, so wie es § 5 Absatz 2 IFG NRW vorschreibt, unverzüglich zu bearbeiten.

"(2) Die Information soll unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden. Die inhaltliche Richtigkeit der Information ist nicht zu überprüfen. Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragten Zugangs zu einer Information ist schriftlich zu erteilen und zu begründen; bei mündlicher Antragstellung gilt die Schriftform nur auf ausdrückliches Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers. Die informationssuchende Person ist im Falle der Ablehnung auch auf ihr Recht nach § 13 Abs. 2 hinzuweisen."

Ebenso möchte ich auf die Dienstvorschriften aus dem Handbuch der Stadt Köln hinweisen, wonach bei Bearbeitungszeiten von über drei Wochen ein Zwischenbescheid mit der Begründung für die übermäßig lange Bearbeitungszeit zu erteilen ist.

"3.4 Zwischenbescheid, Eingangsbestätigung, Abgabenachricht
(1) Kann eine Angelegenheit nicht innerhalb von drei Wochen bearbeitet werden, ist
der Eingang sofort durch Zwischenbescheid zu bestätigen, sofern sich dies nach der
Sachlage nicht erübrigt. Das gilt auch, wenn eine längere Bearbeitungszeit normal ist.
Dabei ist mitzuteilen, bis wann die Angelegenheit voraussichtlich erledigt werden
wird. Kann dieser Zeitpunkt nicht eingehalten werden, ist ein weiterer
Zwischenbescheid zu erteilen.
(2) In allen Fällen, in denen die allgemein übliche Bearbeitungszeit nicht eingehalten
werden kann, ist in der Eingangsbestätigung der Grund der Verzögerung zu nennen.
(3) Wird eine Angelegenheit an eine andere Dienststelle oder Behörde zur weiteren
oder endgültigen Erledigung abgegeben, ist eine Abgabenachricht zu erteilen."

Freundliche Grüße
<< Antragsteller:in >> Bitterich

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    31. März 2021
  • Frist
    4. Mai 2021
  • 4 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgend…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Letzte 15 Seiten des Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Str. Tempo 30 [#217120]
Datum
31. März 2021 21:42
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die letzten 15 Seiten des Lärmgutachtens, welches zur Einführung von Tempo 30 auf der Bergisch Gladbacher Str. geführt hat. Ich gehe davon aus, dass ich durch die deutliche Reduzierung gegenüber meiner ursprünglichen Anfrage die Grenze einer einfachen Anfrage erreicht habe und die Beantwortung meiner Anfrage nun gebührenfrei erfolgt. Zudem möchte ich auf die Pflichten der Behörde nach dem UIG hinweisen: "§ 7 Abs. 1 UIG (1) Die informationspflichtigen Stellen ergreifen Maßnahmen, um den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern. Zu diesem Zweck wirken sie darauf hin, dass Umweltinformationen, über die sie verfügen, zunehmend in elektronischen Datenbanken oder in sonstigen Formaten gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind." "§ 10 Abs. 1 und 2 (1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen. (2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest: […] 2. politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt; 3. Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden; 4. Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken; […]" Es ist davon auszugehen, dass es sich bei einem Lärmgutachten um eine Umweltinformation im Sinne des Gesetzes handelt. Sollte meine Anfrage weiterhin gebührenpflichtig sein, so bitte ich darum mich bei der Formulierung einer gebührenfreien Anfrage im Rahmen des § 25 VwVfG zu unterstützen. "VwVfG § 25 Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung (1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten." Ich bitte darum meine Anfrage, so wie es § 5 Absatz 2 IFG NRW vorschreibt, unverzüglich zu bearbeiten. "(2) Die Information soll unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden. Die inhaltliche Richtigkeit der Information ist nicht zu überprüfen. Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragten Zugangs zu einer Information ist schriftlich zu erteilen und zu begründen; bei mündlicher Antragstellung gilt die Schriftform nur auf ausdrückliches Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers. Die informationssuchende Person ist im Falle der Ablehnung auch auf ihr Recht nach § 13 Abs. 2 hinzuweisen." Ebenso möchte ich auf die Dienstvorschriften aus dem Handbuch der Stadt Köln hinweisen, wonach bei Bearbeitungszeiten von über drei Wochen ein Zwischenbescheid mit der Begründung für die übermäßig lange Bearbeitungszeit zu erteilen ist. "3.4 Zwischenbescheid, Eingangsbestätigung, Abgabenachricht (1) Kann eine Angelegenheit nicht innerhalb von drei Wochen bearbeitet werden, ist der Eingang sofort durch Zwischenbescheid zu bestätigen, sofern sich dies nach der Sachlage nicht erübrigt. Das gilt auch, wenn eine längere Bearbeitungszeit normal ist. Dabei ist mitzuteilen, bis wann die Angelegenheit voraussichtlich erledigt werden wird. Kann dieser Zeitpunkt nicht eingehalten werden, ist ein weiterer Zwischenbescheid zu erteilen. (2) In allen Fällen, in denen die allgemein übliche Bearbeitungszeit nicht eingehalten werden kann, ist in der Eingangsbestätigung der Grund der Verzögerung zu nennen. (3) Wird eine Angelegenheit an eine andere Dienststelle oder Behörde zur weiteren oder endgültigen Erledigung abgegeben, ist eine Abgabenachricht zu erteilen." Freundliche Grüße Antragsteller/in Antragsteller/in Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 217120 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217120/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Email: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich erinnere an die Beantwortung meiner IFG Anfrage. Diese ist nach dem IFG NRW unv…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Letzte 15 Seiten des Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Str. Tempo 30 [#217120]
Datum
27. April 2021 19:29
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich erinnere an die Beantwortung meiner IFG Anfrage. Diese ist nach dem IFG NRW unverzüglich spätestens jedoch nach einem Monat abschließend zu beantworten. Siehe § 5 Absatz 2 IFG NRW: "(2) Die Information soll unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden. Die inhaltliche Richtigkeit der Information ist nicht zu überprüfen. Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragten Zugangs zu einer Information ist schriftlich zu erteilen und zu begründen; bei mündlicher Antragstellung gilt die Schriftform nur auf ausdrückliches Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers. Die informationssuchende Person ist im Falle der Ablehnung auch auf ihr Recht nach § 13 Abs. 2 hinzuweisen." Auch das Handbuch der Stadt Köln verpflichtet zu einer zeitnahen Antwort: "(1) Kann eine Angelegenheit nicht innerhalb von drei Wochen bearbeitet werden, ist der Eingang sofort durch Zwischenbescheid zu bestätigen, sofern sich dies nach der Sachlage nicht erübrigt. Das gilt auch, wenn eine längere Bearbeitungszeit normal ist. Dabei ist mitzuteilen, bis wann die Angelegenheit voraussichtlich erledigt werden wird. Kann dieser Zeitpunkt nicht eingehalten werden, ist ein weiterer Zwischenbescheid zu erteilen. (2) In allen Fällen, in denen die allgemein übliche Bearbeitungszeit nicht eingehalten werden kann, ist in der Eingangsbestätigung der Grund der Verzögerung zu nennen. (3) Wird eine Angelegenheit an eine andere Dienststelle oder Behörde zur weiteren oder endgültigen Erledigung abgegeben, ist eine Abgabenachricht zu erteilen." Diese Frist haben Sie bereits überschritten. Einen Zwischenbescheid mit der Begründung für die lange Bearbeitungszeit habe ich nicht erhalten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 217120 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217120/
Kommunalverwaltung Köln
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zur Thematik Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Str. in Köln Sehr…
Von
Kommunalverwaltung Köln
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zur Thematik Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Str. in Köln
Datum
3. Mai 2021 15:46
Status
Warte auf Antwort
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Sehr Antragsteller/in mit Email vom 31.03.2021 beantragen Sie, dass Ihnen die letzten 15 Seiten des Lärmgutachtens Bergisch Gladbacher Str. gebührenfrei zur Verfügung gestellt werden. Es handelt sich hierbei um eine Änderung Ihres Antrages, Ihnen das gesamte Lärmgutachten der Bergisch Gladbacher Str. zur Verfügung zu stellen. Die letzten Seiten des Lärmgutachtens können Ihnen zur Verfügung gestellt werden. Aufgrund des nicht unerheblichen Verwaltungsaufwandes sehe ich keine Möglichkeit auf Verwaltungsgebühren zu verzichten. Diese Verwaltungsgebühren werden nach dem Gebührentarif zur allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW ermittelt. Nach dem Gebührentarif 1.3.2 kann eine Gebühr von 10 bis 500 Euro erhoben werden. Die Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land NRW zu erhebenden Verwaltungsgebühren beträgt für Beschäftigte im mittleren Dienst 61 Euro je Stunde. Im vorliegenden Fall erfordert die Ermittlung der von Ihnen gewünschten Kopien des anteiligen Gutachtens ca. ½ Stunde. Insgesamt würde die voraussichtliche Gebühr 31,00 Euro betragen. Ich bitte um Mitteilung, ob Sie diese Gebühren anerkennen. Wenn dies der Fall sein sollte, bitte ich um entsprechende Rückantwort unter Angabe Ihrer vollständigen Meldeanschrift. Ich werde Ihnen bei Zustimmung einen Gebührenbescheid zusenden und die gewünschten Informationen zur Verfügung stellen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zur Thematik Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Str. in Köln …
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zur Thematik Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Str. in Köln [#217120]
Datum
4. Mai 2021 12:11
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Bitte teilen Sie mir noch mit, warum Sie das Lärmgutachten nicht im Rahmen Ihrer Pflichten aus dem UIG veröffentlichen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 217120 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217120/
Kommunalverwaltung Köln
Eingangsbestätigung Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Ihre E-Mail ist beim Amt für Straßen u…
Von
Kommunalverwaltung Köln
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
4. Mai 2021 12:11
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Ihre E-Mail ist beim Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung eingegangen und wird an die zuständige Stelle weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Kommunalverwaltung Köln
WG: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zur Thematik Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Str. in Köln …
Von
Kommunalverwaltung Köln
Betreff
WG: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zur Thematik Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Str. in Köln [#217120]
Datum
6. Mai 2021 07:06
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in Sie haben einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz gestellt. Die Bearbeitung Ihres Anliegens liegt in meiner Zuständigkeit als Straßenverkehrsbehörde. Ich bitte um Mitteilung, wie Ihre Email vom 04.05.2021 zur Thematik des Umweltinformationsgesetzes zu werten ist, damit ich diese an die zuständige Stelle weiterleiten kann. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: WG: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zur Thematik Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Str. in K…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zur Thematik Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Str. in Köln [#217120]
Datum
8. Mai 2021 15:00
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich habe meinen Antrag nicht nur auf das IFG NRW gestützt, sondern auch auf das UIG NRW. Unabhängig davon ist es Ihre Pflicht zu prüfen welches Gesetz zur Anwendung kommt. Siehe dazu den Leitfaden zum UIG (ob NRW oder Bund dürfte hier keinen Unterschied machen): "1.3.2 Welches Gesetz ist anwendbar? Geht ein Antrag auf Informationszugang ein, ist zu prüfen, welches Gesetz anwendbar ist. Unerheblich ist dabei, ob die antragstellende Person überhaupt ein Gesetz angibt und falls ja, auf welches sich die Person stützt. Welches Gesetz anzuwenden ist, richtet sich nach der Art der begehrten Information." Ein Lärmgutachten ist zweifelsfrei eine Information, die unter das UIG fällt: "1.4.1.1 Was ist unter Umweltinformationen zu verstehen? (vgl. 2.2.3 Begriff der Umweltinformationen (§ 2 Abs. 3 UIG)) Mit dem Begriff der Umweltinformationen werden der Gegenstand und die Reichweite des UIG abgegrenzt. Die in § 2 Abs. 3 Nr. 1 – 6 UIG aufgezählten Begriffsteile sind weit auszulegen. [...] Im Einzelnen zählen zu den Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 – 6 UIG Daten über: [...] • Umweltfaktoren, d. h. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen etc., die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Die Faktoren sind nicht abschließend aufgeführt. https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/5750/publikationen/uig_leitfaden.pdf Auch als Straßenverkehrsbehörde unterliegen Sie dem UIG NRW. "(2) Informationspflichtige Stellen sind 1. die Behörden und Einrichtungen des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht: a) die obersten Landesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und b) die Gerichte des Landes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;" https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=10264&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=368798 Unabhängig von einem Auskunftsrecht nach dem UIG NRW sind Sie verpflichtet Informationen selbst aktiv zu veröffentlichen. Dies hatte ich bereits ausführlich in meinem Antrag erläutert. "Zudem möchte ich auf die Pflichten der Behörde nach dem UIG hinweisen: "§ 7 Abs. 1 UIG (1) Die informationspflichtigen Stellen ergreifen Maßnahmen, um den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern. Zu diesem Zweck wirken sie darauf hin, dass Umweltinformationen, über die sie verfügen, zunehmend in elektronischen Datenbanken oder in sonstigen Formaten gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind." "§ 10 Abs. 1 und 2 (1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen. (2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest: […] 2. politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt; 3. Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden; 4. Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken; […]" Es ist davon auszugehen, dass es sich bei einem Lärmgutachten um eine Umweltinformation im Sinne des Gesetzes handelt." Meine E-Mail ist so zu werten, dass ich darum bitte mir zu erläutern, warum Sie dieser Pflicht nicht nachkommen bzw. warum Sie für das Veröffentlichen und Digitalisieren des Gutachten Gebühren erheben möchten, wenn Sie dazu bereits durch das UIG NRW verpflichtet sind. Es ist nicht nachvollziehbar, warum ich als Bürger für die Erfüllung von behördlichen Pflichtaufgaben Gebühren bezahlen soll. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 217120 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217120/
Kommunalverwaltung Köln
AW: WG: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zur Thematik Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Str. in K…
Von
Kommunalverwaltung Köln
Betreff
AW: WG: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zur Thematik Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Str. in Köln [#217120]
Datum
20. Mai 2021 14:15
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in die erneute Prüfung Ihres Antrages hat ergeben, dass zur Umsetzung Ihres Antrages im vorliegenden Fall das Informationsfreiheitsgesetz Anwendung findet. Bei der Bearbeitung Ihres Antrages ist entsprechend verfahren worden. Es steht in dieser Angelegenheit eine Rückmeldung von Ihnen aus (siehe meine Email vom 03.05.2021). Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: WG: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zur Thematik Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Str. in K…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zur Thematik Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Str. in Köln [#217120]
Datum
20. Mai 2021 14:31
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Wären Sie noch so freundlich mir die Gründe für das Ergebnis Ihrer Prüfung mitzuteilen? Es müsste dann zwangsläufig so sein, dass das Lärmgutachten keine Umweltinformation im Sinne des UIG darstellt. Könnten Sie dies näher begründen? Bezüglich der Gebühren möchte ich auf diese Anfrage verweisen: https://fragdenstaat.de/anfrage/gutachten-zu-verkehrslarm/ Hier hat der Anfragende bereits bestätigt die Gebühren tragen zu wollen. Ich gehe davon aus, dass meine Anfrage nach Bearbeitung dieser Anfrage gebührenfrei ist. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 217120 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217120/
Kommunalverwaltung Köln
AW: WG: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zur Thematik Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Str. in K…
Von
Kommunalverwaltung Köln
Betreff
AW: WG: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zur Thematik Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Str. in Köln [#217120]
Datum
7. Juni 2021 10:59
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in Sie haben beim Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung einen Antrag nach den Vorgaben des Informationsfreiheitsgesetz um die Übersendung des Lärmgutachtens der Bergisch Gladbacher Str. in Köln gebeten. Ihr Antrag wurde geprüft, mit dem Ergebnis, dass Ihnen die gewünschten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden können. Sie wurden in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass hierfür Gebühren anfallen. Ich habe leider bis heute keine abschließende Rückmeldung von Ihnen erhalten, ob Sie bereit sind, diese Gebühren zu entrichten. Sollte bis 21.06.2021 keine entsprechende Rückmeldung vorliegen, sehe ich Ihren Antrag als erledigt an. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: WG: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zur Thematik Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Str. in K…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zur Thematik Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Str. in Köln [#217120]
Datum
21. Juni 2021 22:35
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> bitte beantworten Sie zunächst meine Fragen: 1. Für was genau möchten Sie die Gebühren erheben? "die Ermittlung der von Ihnen gewünschten Kopien" ist weder für mich noch für die LDI ein nachvollziehbarer Grund für die Erhebung von Gebühren. 2. Warum handelt es sich bei einem Lärmgutachten nicht um solche Umweltinformationen zu deren Veröffentlichung Sie nach dem UIG verpflichtet sind? 3. Warum findet des UIG generell keine Anwendung? 4. Warum bearbeiten Sie nicht zunächst folgende Anfrage? https://fragdenstaat.de/anfrage/gutachten-zu-verkehrslarm/ Diese ist deutlich älter als meine und der Anfragende ist bereit sämtliche Gebühren zu tragen. Nach der Bearbeitung der Anfrage sehe ich keinen weiteren Grund für meine Anfrage Gebühren zu erheben. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 217120 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217120/
Kommunalverwaltung Köln
Antrag nach dem IFG - Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Straße Sehr Antragsteller/in in der Anlage finden Sie das…
Von
Kommunalverwaltung Köln
Betreff
Antrag nach dem IFG - Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Straße
Datum
24. Juni 2021 07:53
Status
Sehr Antragsteller/in in der Anlage finden Sie das Antwortschreiben bezüglich Ihres Antrages nach dem IFG. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag nach dem IFG - Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Straße [#217120] Sehr [geschwärzt], [geschwärzt] schr…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag nach dem IFG - Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Straße [#217120]
Datum
30. Juni 2021 13:00
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], [geschwärzt] schreibt, meine Fragen seien schon von Ihrer Mitarbeitern beantwortet worden. Bitte teilen Sie mir mit welche Person damit gemeint ist und auf welches Schreiben (Datum, Betreff) sich [geschwärzt] bezieht. Da ich keine Beantwortung meiner Fragen erkennen kann, fordere ich Sie erneut zur Beantwortung auf. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 217120 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]

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Kommunalverwaltung Köln
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zur Thematik Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Str. in Köln [#21…
Von
Kommunalverwaltung Köln
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zur Thematik Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Str. in Köln [#217120]
Datum
28. Juli 2021 07:55
Status
Sehr Antragsteller/in wie gewünscht, übersenden wir Ihnen das digitale Lärmgutachten von der Bergisch-Gladbacher-Straße. Mit freundlichen Grüßen

Dokumente