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LIFG-Anträge

1. Gibt es im Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft eine zentrale Stelle, die LIFG-Anträge erfasst?
2. Wieviele LIFG-Anträge sind beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft seit 1.1.2016 eingegangen?
3. Bei wievielen LIFG-Anträgen wurden Gebühren und/oder Auslagen berechnet?
4. Wieviele LIFG-Anträge wurden nach Ankündigung der Kostenpflichtigkeit wieder zurückgezogen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. März 2019
  • Frist
    14. April 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Gibt es im …
An Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
LIFG-Anträge [#61627]
Datum
15. März 2019 08:30
An
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Gibt es im Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft eine zentrale Stelle, die LIFG-Anträge erfasst? 2. Wieviele LIFG-Anträge sind beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft seit 1.1.2016 eingegangen? 3. Bei wievielen LIFG-Anträgen wurden Gebühren und/oder Auslagen berechnet? 4. Wieviele LIFG-Anträge wurden nach Ankündigung der Kostenpflichtigkeit wieder zurückgezogen?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Sehr geehrtAntragsteller/in wir beantworten Ihre Anfrage nach dem LIFG wie folgt: Zu Frage 1: Im Ministerium für…
Von
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Betreff
LIFG-Anträge [#61627]
Datum
27. März 2019 12:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in wir beantworten Ihre Anfrage nach dem LIFG wie folgt: Zu Frage 1: Im Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft werden Anfragen von der Fachabteilung beantwortet, die fachlich für das jeweilige Thema zuständig ist. Betrifft die Anfrage allgemeine, fachübergreifende Belange, so ist das Referat für allgemeine Rechtsangelegenheiten zuständig. Beim Rechtsreferat werden auch die LIFG-Anträge erfasst Zu Frage 2: Beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft sind - ohne diesen Antrag - seit dem 1.1.2016 drei Anträge nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz eingegangen. Zu Frage 3: Bei keinen Anträgen wurden Gebühren und/oder Auslagen berechnet. Zu Frage 4: Keine Mit freundlichen Grüßen