Mahnung der EU wegen andauernder Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffoxid
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG)
Sehr geehrte Damen und Herren,
die EU hat heute die Bundesrepublik Deutschland letztmalig wegen der andauernden und ständigen Überschreitung des seit dem Jahr 2005 geltenden Grenzwertes für Stickstoffdioxid ermahnt.
Die Bundesrepublik komme demnach ihrer gesetzlichen Pflicht die Bürgerinnen und Bürger vor abgasbedingten Gesundheitsschäden zu schützen nicht nach. Die Stadt Hamburg wird durch die EU ausdrücklich als eine Region genannt, in der Politik und Behörden bislang nicht genug zum Schutz unternommen und geltendes Recht gebrochen haben bzw. nach wie vor brechen.
http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-238_en.htm
Die Bundesrepublik hat nun 2 Monate Zeit die Mängel - auch in den einzelnen Regionen - zu beheben.
Da der neuen Luftreinhalteplan der Stadt Hamburg jedoch erst zum 30.06.2017 vorliegen soll, kann diese Frist mit den derzeit öffentlich bekannten Maßnahmen nicht eingehalten werden - Deutschland droht somit ein Vertragsverletzungsverfahren, dass nicht zuletzt durch die Stadt Hamburg verschuldet werden dürfte.
Vor diesem Hintergrund würde ich gerne erfahren, ob seitens der Stadt bzw. Ihrer Behörde Maßnahmen geplant sind, die es ermöglichen, die 2-Monats-Frist einzuhalten. Sind also kurzfristig Maßnahmen vorgesehen um die Belastung durch Stickoxid in Hamburg unverzüglich zu reduzieren? Und falls ja, welche?
Über eine unverzügliche Antwort und die Übersendung relevanter Unterlagen, wie z. B. Maßnahmenpläne, Fach- und Dienstanweisungen etc., zu diesem Thema freue ich mich.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen.
Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Information nicht vorhanden
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Datum15. Februar 2017
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21. März 2017
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