Maskenpflicht beim Bahnpersonal
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren!
Bisher war die Verwendung von Mund-Nasen-Schutz vor allem im medizinischen und im Lebensmittel-Bereich anzutreffen, wo das Personal im Umgang mit diesen Produkten geschult wird.
Bitte beantworten Sie mir folgende Fragen:
Wird das Bahnpersonal im korrekten Umgang mit Mund-Nasen-Schutz geschult? Bitte senden Sie mir das entsprechende Schulungsmaterial zu.
Verwendet das Bahnpersonal Einweg- oder Mehrwegmasken?
Wie wird die Hygiene bei Mehrwegmasken sichergestellt und wie oft wechselt das Bahnpersonal Einwegmasken?
Gibt es eine ständige Beobachtung gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch das Tragen von Mund-Nasen-Schutz beim Bahnpersonal? Können sich Bahnmitarbeiter von der Tragepflicht befreien lassen, wenn sie einen Nachweis dafür vorlegen, dass sie nicht infektiös sind?
Verfolgen Sie die Ansteckungszahlen von SARS-CoV-2 und Erkrankungen an Covid-19 bei Bahnmitarbeitern, wie sind diese im Verhältnis vor und nach Einführung der Maskenpflicht für Mitarbeiter und für Reisende und wie werden neben reinen Korrelationen auch ursächliche Zusammenhänge untersucht?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage abgelehnt
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Datum9. August 2020
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12. September 2020
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Beachtlich ist dieser Absatz: ‘Es werden daher für Mund-Nase-Bedeckungen (Community-Masken) und medizinische Gesichtsmasken, wenn sie im Rahmen des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel getragen werden, Tragezeitbegrenzungen und Erholungspausen wie für filtrierende Halbmasken mit Ausatemventil nach DGUV Regel 112-190 ‘Benutzung von Atemschutzgeräten’ empfohlen.’
Das bedeutet: Jeder Arbeitgeber muss seinem Arbeitnehmer eine arbeitsmedizinische Untersuchung anbieten. Jede Schulleitung muss jedem Schüler eine arbeitsmedizinische Untersuchung anbieten. Ohne eine solche Untersuchung darf niemand zum Maskentragen verpflichtet werden. Und wenn jemand eine Maske trägt, dann maximal 2 Stunden und dann ist zwingend eine Pause von 30 Minuten erforderlich. Mit diesem Schreiben der DGUV haftet jeder von Euch als Arbeitgeber, Schulleiter und Lehrer. Lasst Euch das nicht gefallen. Und als Schüler oder Arbeitnehmer: Besteht auf eine ärztliche Untersuchung, verweigert das Maskentragen bis dahin. Und besteht auf Eure Pausen”
https://www.dguv.de/medien/inhalt/praev…