Maskenpflicht beim Bahnpersonal

Anfrage an: Deutsche Bahn AG

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren!

Bisher war die Verwendung von Mund-Nasen-Schutz vor allem im medizinischen und im Lebensmittel-Bereich anzutreffen, wo das Personal im Umgang mit diesen Produkten geschult wird.

Bitte beantworten Sie mir folgende Fragen:
Wird das Bahnpersonal im korrekten Umgang mit Mund-Nasen-Schutz geschult? Bitte senden Sie mir das entsprechende Schulungsmaterial zu.
Verwendet das Bahnpersonal Einweg- oder Mehrwegmasken?
Wie wird die Hygiene bei Mehrwegmasken sichergestellt und wie oft wechselt das Bahnpersonal Einwegmasken?
Gibt es eine ständige Beobachtung gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch das Tragen von Mund-Nasen-Schutz beim Bahnpersonal? Können sich Bahnmitarbeiter von der Tragepflicht befreien lassen, wenn sie einen Nachweis dafür vorlegen, dass sie nicht infektiös sind?
Verfolgen Sie die Ansteckungszahlen von SARS-CoV-2 und Erkrankungen an Covid-19 bei Bahnmitarbeitern, wie sind diese im Verhältnis vor und nach Einführung der Maskenpflicht für Mitarbeiter und für Reisende und wie werden neben reinen Korrelationen auch ursächliche Zusammenhänge untersucht?

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    9. August 2020
  • Frist
    12. September 2020
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in Bisher war die Verwendung von Mund-Nasen-Schutz vor all…
An Deutsche Bahn AG Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Maskenpflicht beim Bahnpersonal [#194849]
Datum
9. August 2020 11:24
An
Deutsche Bahn AG
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in Bisher war die Verwendung von Mund-Nasen-Schutz vor allem im medizinischen und im Lebensmittel-Bereich anzutreffen, wo das Personal im Umgang mit diesen Produkten geschult wird. Bitte beantworten Sie mir folgende Fragen: Wird das Bahnpersonal im korrekten Umgang mit Mund-Nasen-Schutz geschult? Bitte senden Sie mir das entsprechende Schulungsmaterial zu. Verwendet das Bahnpersonal Einweg- oder Mehrwegmasken? Wie wird die Hygiene bei Mehrwegmasken sichergestellt und wie oft wechselt das Bahnpersonal Einwegmasken? Gibt es eine ständige Beobachtung gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch das Tragen von Mund-Nasen-Schutz beim Bahnpersonal? Können sich Bahnmitarbeiter von der Tragepflicht befreien lassen, wenn sie einen Nachweis dafür vorlegen, dass sie nicht infektiös sind? Verfolgen Sie die Ansteckungszahlen von SARS-CoV-2 und Erkrankungen an Covid-19 bei Bahnmitarbeitern, wie sind diese im Verhältnis vor und nach Einführung der Maskenpflicht für Mitarbeiter und für Reisende und wie werden neben reinen Korrelationen auch ursächliche Zusammenhänge untersucht? Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 194849 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/194849/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Deutsche Bahn AG
Vorgangsnummer: 1-134073544322 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir werden uns schne…
Von
Deutsche Bahn AG
Betreff
RE: Maskenpflicht beim Bahnpersonal [#194849]
Datum
9. August 2020 11:31
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Vorgangsnummer: 1-134073544322 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir werden uns schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen und Ihre Anfrage gerne beantworten. Da die Anfragen über alle Servicekanäle stark angestiegen sind, lassen sich längere Bearbeitungszeiten leider nicht vermeiden. Wir bitten Sie daher von zeitnahen Nachfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Bitte antworten Sie nicht auf diese E-Mail, da dies eine automatisch erstellte Eingangsbestätigung Ihrer Anfrage ist. Mit freundlichen Grüßen
Deutsche Bahn AG
Ihre Anfrage vom 9. August Unser Zeichen: 1-134287425515 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre…
Von
Deutsche Bahn AG
Betreff
Ihre Anfrage vom 9. August
Datum
20. August 2020 08:14
Status
Warte auf Antwort
Unser Zeichen: 1-134287425515 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 9. August, uns zugegangen am selben Tag, mit der Sie folgendes Bundes Informationsersuchen an uns gerichtet haben:  „Maskenpflicht beim Bahnpersonal“  Wir müssen Ihnen leider mitteilen, dass die Deutsche Bahn keine auskunftspflichtige Stelle nach dem IFG ist. Ein Auskunftsanspruch nach dem IFG besteht allein gegenüber der zuständigen Behörde des § 1 Abs. 1 IFG lautet:  Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.  Auch ein Anspruch nach dem UIG bzw. dem VIG besteht nicht, da weder Zugang zu Umweltinformationen nach dem UIG noch zu Informationen nach dem VIG begehrt wird.  Die Bahn ist auch keine auskunftspflichtige Stelle nach dem VIG. Der Auskunftsanspruch richtet sich allein gegen die zuständige Behörde des Bundes bzw. des Landes.  § 2 Abs. 3 UIG lautet:   Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über   1.            den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;  2.            Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken;    3.            Maßnahmen oder Tätigkeiten, die  a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder b) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;  4.                   Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;  5.                   Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und   6.                   den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.  § 1 VIG lautet:   Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über  1.                   Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie  2.                   Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte).  Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihnen die gewünschten Informationen daher nicht zur Verfügung stellen können.  Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 9. August [#194849] Sehr geehrteAntragsteller/in Bitte teilen Sie mir die zuständige Behörde…
An Deutsche Bahn AG Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 9. August [#194849]
Datum
9. September 2020 12:30
An
Deutsche Bahn AG
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Bitte teilen Sie mir die zuständige Behörde mit. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 194849 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/194849/

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Deutsche Bahn AG
RE: Ihre Anfrage vom 9. August [#194849] Vorgangsnummer: 1-134997117740 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank…
Von
Deutsche Bahn AG
Betreff
RE: Ihre Anfrage vom 9. August [#194849]
Datum
9. September 2020 12:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Vorgangsnummer: 1-134997117740 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir werden uns schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen und Ihre Anfrage gerne beantworten. Da die Anfragen über alle Servicekanäle stark angestiegen sind, lassen sich längere Bearbeitungszeiten leider nicht vermeiden. Wir bitten Sie daher von zeitnahen Nachfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Bitte antworten Sie nicht auf diese E-Mail, da dies eine automatisch erstellte Eingangsbestätigung Ihrer Anfrage ist. Mit freundlichen Grüßen