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Meldestelle nach dem HinSchG

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW

Guten Tag,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

1.
Hat das MUNV NRW eine Meldestelle nach dem HinSchG eingerichtet?

2.
Wann hat das MUNV NRW eine Meldestelle nach dem HinSchG eingerichtet und welche Zugänge eröffnet das MUNV NRW für Hinweise und Offenlegungen nach dem HinSchG?

3.
Steht die Meldestelle nach dem HinSchG des MUNV NRW auch externen Personen wie Lieferanten, Leiharbeitnehmern, Bewerbern oder Dienstleistenden offen?

4.
An welcher Stelle finden sich im Internet Informationen zur Meldestelle nach dem HinSchG des MUNV NRW. Ist das MUNV NRW nach Auffassung dazu verpflichtet, derartige Zugänge einfach zugänglich zu gestalten?

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, sowie wegen der Tatsache, dass es sich um eine einfach zu beantwortende Fragestellung handelt, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens zum Monatsende zugänglich zu machen.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie höflich um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Ergebnis der Anfrage

Die Anfrage fragt nach der Öffnung der nach dem HinSchG einzurichtenden Meldestelle für Hinweisgebende Personen Im MUNV NRW.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. September 2023
  • Frist
    31. Oktober 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Hat das MUNV N…
An Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Meldestelle nach dem HinSchG [#289176]
Datum
27. September 2023 17:44
An
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Hat das MUNV NRW eine Meldestelle nach dem HinSchG eingerichtet? 2. Wann hat das MUNV NRW eine Meldestelle nach dem HinSchG eingerichtet und welche Zugänge eröffnet das MUNV NRW für Hinweise und Offenlegungen nach dem HinSchG? 3. Steht die Meldestelle nach dem HinSchG des MUNV NRW auch externen Personen wie Lieferanten, Leiharbeitnehmern, Bewerbern oder Dienstleistenden offen? 4. An welcher Stelle finden sich im Internet Informationen zur Meldestelle nach dem HinSchG des MUNV NRW. Ist das MUNV NRW nach Auffassung dazu verpflichtet, derartige Zugänge einfach zugänglich zu gestalten? Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, sowie wegen der Tatsache, dass es sich um eine einfach zu beantwortende Fragestellung handelt, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens zum Monatsende zugänglich zu machen. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie höflich um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 289176 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/289176/
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Anfragenr: 289176 Sehr geehrte [geschwärzt], Ihre Fragen beantworte ich wie folgt: 1. Hat das MUNV NRW eine Meld…
Sehr geehrte [geschwärzt], Ihre Fragen beantworte ich wie folgt: 1. Hat das MUNV NRW eine Meldestelle nach dem HinSchG eingerichtet? Die Einrichtung steht unmittelbar bevor. 2. Wann hat das MUNV NRW eine Meldestelle nach dem HinSchG eingerichtet und welche Zugänge eröffnet das MUNV NRW für Hinweise und Offenlegungen nach dem HinSchG? Es besteht seit vielen Jahren die Möglichkeit, (anonyme) Hinweise bei der Innenrevision abzugeben. Mit Einrichtung der Meldestelle wird ein digitaler Zugang für Hinweisgebende eingerichtet. Hinweise können auch mündlich, telefonisch oder schriftlich abgegeben werden. 3. Steht die Meldestelle nach dem HinSchG des MUNV NRW auch externen Personen wie Lieferanten, Leiharbeitnehmern, Bewerbern oder Dienstleistenden offen? Ja. 4. An welcher Stelle finden sich im Internet Informationen zur Meldestelle nach dem HinSchG des MUNV NRW. Ist das MUNV NRW nach Auffassung dazu verpflichtet, derartige Zugänge einfach zugänglich zu gestalten? Mit Einrichtung der Meldestelle wird auf der Startseite des MUNV ein einfacher Zugang mit umfassenden Informationen bereitgestellt werden. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Leiterin der Stabsstelle Innenrevision, Tax Compliance Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Postanschrift: 40190 Düsseldorf Hausanschrift: Emilie-Preyer-Platz 1, 40479 Düsseldorf Tel.: [geschwärzt] Fax: [geschwärzt] Email: [geschwärzt] oder innenrevision@munv.nrw.de Internet: www.umwelt.nrw.de
<< Anfragesteller:in >>
1. Nachfrage: Anfragenr: 289176 [#289176] Guten Tag << Antragsteller:in >> zuerst bedanke ich mich fü…
An Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
1. Nachfrage: Anfragenr: 289176 [#289176]
Datum
6. Oktober 2023 16:30
An
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Antragsteller:in >> zuerst bedanke ich mich für die kurze Zeit bis zur erledigten ersten Antwort. Ich bitte um drei nähere Informationen: 1. Ist es richtig, dass das MUNV NRW seit dem 2.7.23 bis heute keine Informationen über die Möglichkeit eines Hinweises oder einer Offenlegung nach dem HinSchG für solche Hinweisgeber im Internet zur Verfügung stellt, die keinen Zugang zum Intranet des MUNV NRW haben, obwohl das MUNV NRW dazu verpflichtet ist? Welche Erwägungen sind hierfür maßgeblich? Gibt es andere Infotmatinensmöglichkeiten für diese Personengruppe? 2. Unter welchen Aktenzeichen bearbeiten Sie meine vorliegende Anfrage nach dem IFG NRW? 3. Welches Aktenzeichen trägt der im MUNV NRW entstandene Vorgang zur Einrichtung der Meldestelle nach dem HinSchG? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 289176 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/289176/

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Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
1. Nachfrage: Anfragenr: 289176 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Fragen beantworte ich wie folgt: 1.…
Von
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
1. Nachfrage: Anfragenr: 289176
Datum
6. November 2023 09:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Fragen beantworte ich wie folgt: 1. Ist es richtig, dass das MUNV NRW seit dem 2.7.23 bis heute keine Informationen über die Möglichkeit eines Hinweises oder einer Offenlegung nach dem HinSchG für solche Hinweisgeber im Internet zur Verfügung stellt, die keinen Zugang zum Intranet des MUNV NRW haben, obwohl das MUNV NRW dazu verpflichtet ist? Welche Erwägungen sind hierfür maßgeblich? Gibt es andere Informationsmöglichkeiten für diese Personengruppe? Antwort: Mit Einrichtung der internen Meldestelle werden alle Informationen auch im Internet bereitgestellt werden. Über den Umfang und den zeitlichen Beginn der Verpflichtungen bestehen unterschiedliche Rechtsauffassungen. 2. Unter welchen Aktenzeichen bearbeiten Sie meine vorliegende Anfrage nach dem IFG NRW? Antwort: 01.02.08.07.02 - IFG 3. Welches Aktenzeichen trägt der im MUNV NRW entstandene Vorgang zur Einrichtung der Meldestelle nach dem HinSchG? Antwort: 01.02.08.07 - Einrichtung interne Meldestelle Mit freundlichen Grüßen