Sehr
<< Antragsteller:in >>
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Alte Elektrogeräte werden nach den Erfahrungen aus der Durchführung von Transportkontrollen in der Regel nicht zum Zweck der Entledigung nach Afrika verbracht. Beabsichtigt ist dagegen die Weiterverwendung nach Reparatur der Gebrauchtgeräte. Aufgrund mangelnder Fachkenntnisse der Akteure kommt es dabei in der Praxis öfter zu Fehleinschätzungen hinsichtlich der Reparierbarkeit. Folglich landen diese Geräte mangels Kreislaufwirtschaftsstruktur in den Bestimmungsländern dann auf meist ungeregelten Deponien. Um diese Praxis zu unterbinden, dürfen mittlerweile gebrauchte Elektrogeräte, bei denen es sich möglicherweise um Altgeräte (Abfall) handelt, nur noch exportiert werden, wenn Unterlagen über einen erfolgreich absolvierten Funktionstest mitgeführt werden (§ 23 und Anhang VI ElektroG).
Legale grenzüberschreitende Abfallverbringung ist Gegenstand eines Vertrages zwischen dem Versender/Erzeuger und dem Entsorger/Verwerter. Ob der Versender oder der Empfänger dafür zahlt, hängt davon ob, ob es sich nur um eine Entsorgungsdienstleistung handelt oder inwieweit der Verwerter selbst wieder einen Gewinn erzielen kann mit der Verwertung des Abfalls oder der Vermarktung der zurückgewonnenen Rohstoffe.
Informationen zur Verfolgung illegaler Abfallverbringung finden Sie unter Verfolgung der illegalen Abfallverbringung | Umweltbundesamt<
https://www.umweltbundesamt.de/themen/abfall-ressourcen/grenzueberschreitende-abfallverbringung/verfolgung-der-illegalen-abfallverbringung> und zum rechtlichen Rahmen unter Rechtliche Grundlagen der grenzüberschreitenden Abfallverbringung | Umweltbundesamt<
https://www.umweltbundesamt.de/themen/abfall-ressourcen/grenzueberschreitende-abfallverbringung/rechtliche-grundlagen-der-grenzueberschreitenden>
Nachfolgende Tabelle zeigt Übersichtszahlen zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung für das Jahr 2020. Es wird unterschieden zwischen notifizierungspflichtigen (d.h. gefährlichen und anderen besorgniserregenden) Abfällen und nicht notifizierungspflichtigen Abfällen (z.B. Metallschrott, Altglas, Altkleider, Altpapier, Kunststoffabfälle etc.).
Grenzüberschreitende Abfallverbringung 2020 in Millionen Tonnen
Ausfuhr
Einfuhr
Bilanz (Importüberschuss)
Notifizierungspflichtig
4,4
5,2
0,8
Nicht notifizierungspflichtig
19,7
15,8
-3,9
Summe
24,1
21,0
-3,1
Das Volumen der grenzüberschreitenden Abfallverbringung (Import + Export) beträgt somit gut 10 % des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Abfallaufkommens von 414 Millionen Tonnen (Details dazu unter
www.destatis.de<
http://www.destatis.de>), während die Verbringungsbilanz (Import – Export) einen Exportüberschuss von weniger als einem Prozent des Abfallaufkommens ergibt.
Mit freundlichen Grüßen