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Naturwälder als Naturschutzgebiete

Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Presse konnte ich entnehmen, dass die Ausweisung der Naturwälder als Naturschutzgebiete gestrichen wurde. Diese Entscheidung hat in mir Verwunderung hervorgerufen, und ich würde gerne weitere Informationen zu diesem Thema erhalten.

Meine Fragen sind wie folgt:

1. Warum wurden die Naturwaldgebiete nun doch nicht als Naturschutzgebiete ausgewiesen, insbesondere wenn sie bereits dem Prozessschutz unterliegen?

2. In Hessen wurde verbindlich festgelegt, dass 10 % des Staatswaldes rechtlich aus der Nutzung genommen wurden. Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Anzahl der nutzungsfreien Wälder im Staatswald verringert?

3. Besteht die Gefahr, dass Naturwaldflächen wie beispielsweise der Reinhardswald aufgelöst werden?

Über eine detaillierte Erläuterung zu diesen Punkten würde ich mich sehr freuen.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    6. Februar 2024
  • Frist
    8. März 2024
  • 0 Follower:innen
Nico Brändlein
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, der Presse konnte ich entnehmen, dass die Ausweisu…
An Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat Details
Von
Nico Brändlein
Betreff
Naturwälder als Naturschutzgebiete [#299402]
Datum
6. Februar 2024 17:14
An
Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, der Presse konnte ich entnehmen, dass die Ausweisung der Naturwälder als Naturschutzgebiete gestrichen wurde. Diese Entscheidung hat in mir Verwunderung hervorgerufen, und ich würde gerne weitere Informationen zu diesem Thema erhalten. Meine Fragen sind wie folgt: 1. Warum wurden die Naturwaldgebiete nun doch nicht als Naturschutzgebiete ausgewiesen, insbesondere wenn sie bereits dem Prozessschutz unterliegen? 2. In Hessen wurde verbindlich festgelegt, dass 10 % des Staatswaldes rechtlich aus der Nutzung genommen wurden. Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Anzahl der nutzungsfreien Wälder im Staatswald verringert? 3. Besteht die Gefahr, dass Naturwaldflächen wie beispielsweise der Reinhardswald aufgelöst werden? Über eine detaillierte Erläuterung zu diesen Punkten würde ich mich sehr freuen. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Nico Brändlein Anfragenr: 299402 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/299402/ Postanschrift Nico Brändlein << Adresse entfernt >>

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Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat
Sehr geehrter Herr Brändlein, Ihren Antrag auf nähere Informationen zum Thema " Naturwälder als Naturschutz…
Von
Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat
Betreff
Naturwälder als Naturschutzgebiete [#299402] - Eingabe vom 06.02.2024/Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG
Datum
13. Februar 2024 12:44
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
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74,0 KB
Sehr geehrter Herr Brändlein, Ihren Antrag auf nähere Informationen zum Thema " Naturwälder als Naturschutzgebiete" habe ich erhalten. Davon ausgehend, dass die von Ihnen gewünschten Informationen am ehesten als "Umweltinformationen" im Sinne von § 2 Abs. 3 HUIG zu klassifizieren sind, Sie jedoch nicht nach Umweltinformationen im Sinne der Vorschrift fragen, sondern allgemein nach Einschätzungen, ist der Antrag derzeit zu unbestimmt, um ihn bearbeiten zu können. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 HUIG wird Ihnen daher hiermit Gelegenheit gegeben, Ihren Antrag zu präzisieren. Sie müssten daher genauer bezeichnen, welche Informationen im Sinne des § 2 Abs. 3 HUIG Sie wünschen. Zur Erleichterung füge ich den aktuellen Text der Vorschrift an: "(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über 1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebieten, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; 2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken; 3. Maßnahmen oder Tätigkeiten, die a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nr. 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder b) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nr. 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch beschlossene politische Handlungsprogramme, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme; 4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts; 5. Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nr. 3 verwendet werden, und 6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile, Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nr. 1 bis 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette." Zur Vermeidung von Irritationen möchte ich darauf hinweisen, dass nach § 80 Abs. 2 HDSIG der Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen nach dem HUIG dem Informationsanspruch nach § 80 Abs. 1 HDSG vorgeht bzw. der Anspruch auf Amtsinformationen nicht besteht, sofern Umweltinformationen gewollt sind. Das von Ihnen erwähnte VIG ist ebenfalls nicht einschlägig, denn die von Ihnen gewollten Informationen beziehen sich nicht auf Erzeugnisse nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und auch nicht auf Verbraucherprodukte im Sinne des § 1 VIG." Mit freundlichen Grüßen