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Novellierung der Heizkostenverordnung des Bundes und Ausnahmebefreiung nach §11 Abs. 5 bezüglich unangemessener Aufwand/unbilliger Härte

Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Sie bitten mir folgende Fragen bezüglich der Novellierung der Heizkostenverordnung zu beantworten:

1. Welche Landesbehörde ist bezüglich einer etwaigen Befreiung (unangemessener Aufwand/unbilliger Härte) bezüglich der aktuellen Novellierung der HeizKV §11 Abs. 5 in Bayern zuständig?
2. Unter welchen Bedingungen bezüglich HeizKV §11 Abs. 5 z.B. in Anbetracht der Wirtschaftlichkeit, Amortisationszeiten, wirtschaftliche Unzumutbarkeit usw. wird eine behördliche Befreiung diesbezüglich erteilt?
3. Wo kann wie dieser Antrag gestellt werden und welche Unterlagen/Nachweise sind hierzu nötig?

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    26. Dezember 2021
  • Frist
    29. Januar 2022
  • 0 Follower:innen
Alamac Anonym
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten mir folgende Fragen bezüglic…
An Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Details
Von
Alamac Anonym
Betreff
Novellierung der Heizkostenverordnung des Bundes und Ausnahmebefreiung nach §11 Abs. 5 bezüglich unangemessener Aufwand/unbilliger Härte [#236257]
Datum
26. Dezember 2021 15:32
An
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten mir folgende Fragen bezüglich der Novellierung der Heizkostenverordnung zu beantworten: 1. Welche Landesbehörde ist bezüglich einer etwaigen Befreiung (unangemessener Aufwand/unbilliger Härte) bezüglich der aktuellen Novellierung der HeizKV §11 Abs. 5 in Bayern zuständig? 2. Unter welchen Bedingungen bezüglich HeizKV §11 Abs. 5 z.B. in Anbetracht der Wirtschaftlichkeit, Amortisationszeiten, wirtschaftliche Unzumutbarkeit usw. wird eine behördliche Befreiung diesbezüglich erteilt? 3. Wo kann wie dieser Antrag gestellt werden und welche Unterlagen/Nachweise sind hierzu nötig? Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen
Alamac Anonym Anfragenr: 236257 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236257/

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Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Anfrage zur Novellierung der Heizkostenverordnung des Bundes vom 26.11.2021 i…
Von
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Betreff
AW: Novellierung der Heizkostenverordnung des Bundes und Ausnahmebefreiung nach §11 Abs. 5 bezüglich unangemessener Aufwand/unbilliger Härte [#236257]
Datum
28. Dezember 2021 13:14
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Anfrage zur Novellierung der Heizkostenverordnung des Bundes vom 26.11.2021 ist bei uns eingegangen. Die Zuständigkeit für das übermittelte Anliegen liegt in Bayern beim Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi - https://www.stmwi.bayern.de). Da Sie einer Weitergabe Ihrer Daten ausdrücklich widersprechen, wird Ihre Eingabe nicht weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen