Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) "personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet"
(1) Welche genaue Organisationseinheit innerhalb Ihrer Behörde ist für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) entsprechend Ziffer 1.1.1 der Anlage der OWiZustVO zuständig?
(2) Alle Ihnen vorliegenden von Ihnen erlassenen Handlungsanweisungen/ Rundschreiben/ Hinweise oder Ähnliches zur Ahnung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH)
(3) Alle Ihnen vorliegenden statistischen Erhebungen zu
Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH),
von Interesse ist insbesondere die Frage:
Wie viele Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) wurden bei Ihnen angezeigt, für wie viele waren sie tatsächlich zuständig, wie viele wurden mit einer Geldbuße belegt, welche Geldbußen-Höhen wurden verhängt?
Soweit möglich aufgeschlüsselt nach
- Kalenderjahr,
- Art der Verarbeitung,
- Art der Zuständigkeit entsprechend Ziffer 1.1.1 der Anlage der OWiZustVO?
§ 68 LDSG (SH) (vom 2. Mai 2018) lautet:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68
LDSG ist in der Anlage zur Landesverordnung zur Bestimmung der
zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten (Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung -
OWiZustVO) geregelt:
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-OWiZustVSHV130Anlage
Danach sind die zuständigen Behörden für Ordnungswidrigkeiten nach § 68
entweder die
Obersten Landesbehörden (Ziff. 1.1.1 der Anlage)
a)
bei Verstößen ihrer Beschäftigten
b)
bei Verstößen bei Landesoberbehörden und unteren Landesbehörden,
soweit es sich um Gerichte handelt als Dienstaufsichtsbehörde,
im Übrigen als Fachaufsichtsbehörde
c)
bei Verstößen bei sonstigen öffentlichen Stellen
als Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörde über diese Stellen
und soweit nicht die Landrätin oder der Landrat
nach der Gliederungsnummer 2.5.1.1 zuständig ist
oder die
Landrätinnen und Landräte als
untere Fachaufsichtsbehörde oder
Kommunalaufsichtsbehörde (Ziff. 2.5.1.1 der Anlage).
Ergebnis der Anfrage
(1) § 68 LDSG-SH ist begrenzt auf den Anwendungsbereich JI-Richtlinie RL-2016/680 bzw. § 20 LDSG-SH. "... eine explizite Zuweisung der Zuständigkeit für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG SH nicht über den Geschäftsverteilungsplan des Ministeriums erfolgt ... Sollte ... erforderlich werden, fällt dies zunächst in die Gesamtverantwortung ... des Staatssekretärs für die Leitung der Verwaltung und Durchführung der Aufgaben des Ministeriums. Eine Zuweisung der Aufgabe erfolgt sodann im konkreten Einzelfall, sodass die Aufgabenwahrnehmung sichergestellt wird."
(2) keine
(3) keine
Anfrage erfolgreich
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Datum19. Juni 2023
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22. Juli 2023
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