PAK-haltiger Parkettkleber in Mehrfamilienhaus?

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen der Anfrage „Schadstoffbelastung – Ami-Siedlung am Perlacher Forst in München“ (siehe: https://fragdenstaat.de/a/182040) wurde mit Schreiben der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) vom 7. April 2020 u.a. mitgeteilt, dass in dieser Wohnsiedung ein Mehrfamilienhaus im Jahr 2017 komplett entkernt wurde.

Bitte teilen Sie mir mit, ob in diesem Mehrfamilienhaus Parkettböden vorhanden waren, bezüglich derer von der Verwendung PAK-haltiger Parkettkleber auszugehen war.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    2. September 2020
  • Frist
    12. Dezember 2020
  • 2 Follower:innen
Marion Stein
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, im Rahmen der Anfrage „Schadstoffbelastung – Ami-Sie…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
Marion Stein
Betreff
PAK-haltiger Parkettkleber in Mehrfamilienhaus? [#196483]
Datum
2. September 2020 14:53
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, im Rahmen der Anfrage „Schadstoffbelastung – Ami-Siedlung am Perlacher Forst in München“ (siehe: https://fragdenstaat.de/a/182040) wurde mit Schreiben der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) vom 7. April 2020 u.a. mitgeteilt, dass in dieser Wohnsiedung ein Mehrfamilienhaus im Jahr 2017 komplett entkernt wurde. Bitte teilen Sie mir mit, ob in diesem Mehrfamilienhaus Parkettböden vorhanden waren, bezüglich derer von der Verwendung PAK-haltiger Parkettkleber auszugehen war. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Marion Stein Anfragenr: 196483 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196483/ Postanschrift Marion Stein << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Verwendung PAK-haltiger Parkettkleber in einem 2017 entkernten Mehrfamilienhaus in der ehemaligen amerikanischen W…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Via
Briefpost
Betreff
Verwendung PAK-haltiger Parkettkleber in einem 2017 entkernten Mehrfamilienhaus in der ehemaligen amerikanischen Wohnsiedlung am Perlacher Forst in München
Datum
8. September 2020
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
776,9 KB
Sehr geehrte Frau Stein, in der o. g. Angelegenheit bestätigte ich den Eingang Ihrer E-Mail vom 02.09.2020. Sie bitten die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) um Informationen zu einer etwaigen Schadstoffbelastung in der ehemaligen amerikanischen Wohnsiedlung am Perlacher Forst in München. Dabei verweisen Sie auf Ihren zuvor gestellten IFG-Antrag vom 06.03.2020 und die mit Schreiben vom 07.04.2020 unter dem Aktenzeichen VORE.O1018-16/20 u.a. erteilte Auskunft der BImA, dass ein Mehrfamilienhaus in der Siedlung im Jahr 2017 komplett entkernt, die Grundrisse der Wohnungen komplett verändert und das Gebäude um ein Geschoss aufgestockt wurde. Bezugnehmend auf diese Auskunft begehren Sie Mitteilung, „ob in diesem Mehrfamilienhaus Parkettböden vorhanden waren, bezüglich derer von der Verwendung PAK-haltiger Parkettkleber auszugehen war." Ihren Antrag stützen Sie ausdrücklich auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG), das Umweltinformationsgesetz (UIG) und das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG). Der Stabsbereich Recht ist innerhalb der BImA für Anträge nach dem IFG und dem UIG zuständig. Soweit Sie Ihren Antrag auf das VIG stützen, entspricht dies dem Musterantragstext der Internetseite „Frag den Staat“. Die BImA ist jedoch keine zuständige Stelle nach §§ 1, 2 Abs. 2 VIG. Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist somit nicht eröffnet. Ich gehe daher davon aus, dass Sie diesbezüglich keine weitergehende, förmliche Bescheidung (förmliche Ablehnung) erwarten. Ich habe den zuständigen Fachbereich um die für die Beantwortung Ihrer Anfrage erforderlichen Auskünfte gebeten. Sobald mir diese vorliegen, werde ich unaufgefordert auf Ihre Anfrage zurückkommen. Wunschgemäß teile ich Ihnen vorab mit, dass Ihnen bei einer stattgebenden Entscheidung über den Informationszugang Kosten gem. § 10 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) und gemäß § 12 UIG in Verbindung mit der Umweltinformationsgebührenverordnung (UIGGebV) entstehen können. Der Informationszugang ist gebührenfrei, wenn es sich um einfache Auskünfte handelt. Ob und in welcher Höhe in Ihrem Fall eine Gebühr zu erheben wäre, richtet sich nach dem mit der Bearbeitung Ihrer Anfrage verbundenen Verwaltungsaufwand. Dieser kann derzeit noch nicht abschließend eingeschätzt werden. Diesbezüglich werde ich Sie nach Vorliegen der Auskünfte des zuständigen Fachbereichs ggf. vorab informieren. Mit freundlichen Grüßen
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Verwendung PAK-haltiger Parkettkleber in einem 2017 entkernten Mehrfamilienhaus in der ehemaligen amerikanischen W…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Via
Briefpost
Betreff
Verwendung PAK-haltiger Parkettkleber in einem 2017 entkernten Mehrfamilienhaus in der ehemaligen amerikanischen Wohnsiedlung am Perlacher Forst in München
Datum
14. September 2020
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
637,0 KB
<<E-Mail-Adresse>> Sehr geehrte Frau Stein, in der o. g. Angelegenheit komme ich auf mein Schreiben vom 08.09.2020 zurück. Sie bitten die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) um Informationen zu einer etwaigen Schadstoffbelastung in der ehemaligen amerikanischen Wohnsiedlung am Perlacher Forst in München. Dabei verweisen Sie auf Ihren zuvor gestellten IFG-Antrag vom 06.03.2020 und die mit Schreiben vom 07.04.2020 unter dem Aktenzeichen VORE.01018-16/20 u.a. erteilte Auskunft der BImA, dass ein Mehrfamilienhaus in der Siedlung im Jahr 2017 komplett entkernt, die Grundrisse der Wohnungen komplett verändert und das Gebäude um ein Geschoss aufgestockt wurde. Bezugnehmend auf diese Auskunft begehren Sie Mitteilung, „ob in diesem Mehrfamilienhaus Parkettböden vorhanden waren, bezüglich derer von der Verwendung PAK-haltiger Parkettkleber auszugehen war." Die Auskunft der zuständigen Fachsparte der BImA liegt mir inzwischen vor. Zu Ihrem Informationsbegehren kann ich Ihnen nunmehr Folgendes mitteilen: Das im Jahr 2017 komplett entkernte Mehrfamilienhaus enthielt keine Parkettböden, bei denen PAK-haltiger Parkettkleber verwendet wurde. Soweit in dem gegenständlichen Mehrfamilienhaus Parkettboden vorhanden war, wurde dieser auf Lagerhölzern verlegt und nicht verklebt. Die Auskunftserteilung erfolgt nach § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG bzw. § 12 Abs. 1 Satz 2 UIG gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen
Marion Stein
Verwendung PAK-haltiger Parkettkleber in einem 2017 entkernten Mehrfamilienhaus in der ehemaligen amerikanischen W…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
Marion Stein
Betreff
Verwendung PAK-haltiger Parkettkleber in einem 2017 entkernten Mehrfamilienhaus in der ehemaligen amerikanischen Wohnsiedlung am Perlacher Forst in München [#196483]
Datum
4. Oktober 2020 16:18
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihr Antwortschreiben, in dem Sie mitgeteilt haben, dass in dem gegenständlichen Mehrfamilienhaus die Parkettböden „auf Lagerhölzern verlegt und nicht verklebt“ waren. Bitte senden Sie mir – bevorzugt per E-Mail – nunmehr noch die (ggf. geschwärzten) Unterlagen zu, anhand derer dokumentiert ist, dass die Parkettböden „auf Lagerhölzern verlegt und nicht verklebt“ waren. Bitte informieren Sie mich vorab, sofern diese Zusendung mit einer Gebührenerhebung verbunden sein sollte. Mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 196483 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196483/
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Anfrage nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) und dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bunde…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Via
Briefpost
Betreff
PAK-haltiger Parkettkleber in Mehrfamilienhaus?
Datum
3. November 2020
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
834,4 KB
Anfrage nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) und dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) zur Verwendung PAK-haltiger Parkettkleber in einem 2017 entkernten Mehrfamilienhaus in der ehemaligen amerikanischen Wohnsiedlung am Perlacher Forst in München Sehr geehrte Frau Stein, in der o. g. Angelegenheit komme ich zurück auf Ihre E-Mail vom 04.10.2020. In Ergänzung Ihres Antrages vom 02.09.2020 bitten Sie die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) um Übersendung der ggf. geschwärzten Unterlagen, „anhand derer dokumentiert ist, dass die Parkettböden auf Lagerhölzern verlegt und nicht verklebt“ waren. Sofern mit der Übersendung eine Gebührenerhebung verbunden sein sollte, bitten Sie vorab um eine entsprechende Information. Die Auskunft der zuständigen Fachsparte der BImA liegt mir inzwischen vor. Zu Ihrem weiteren Informationsbegehren kann ich Ihnen nunmehr Folgendes mitteilen. Zu dem gegenständlichen Mehrfamilienhaus liegt der BImA eine „Orientierende Schadstoffuntersuchung“ vom 31.10.2013 vor, aus der sich ergibt, dass die Verlegung der Parkettböden auf Lagerhölzern erfolgte. Der Bericht über die Schadstoffuntersuchung umfasst inklusive Anlagen 111 Seiten. Nach einer ersten Durchsicht des Gutachtens, teile ich Ihnen mit, dass durch Ihren Antrag Belange von Dritten berührt sein können. Das Gutachten enthält an diversen Stellen jedenfalls personenbezogene Daten im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UIG. Diese Daten wären von mir zunächst daraufhin zu prüfen, ob durch ihr Bekanntgeben die Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden. Ob darüber hinaus auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UIG) betroffen sein können, bedürfte ebenfalls näherer Prüfung. Aufgrund Ihres erklärten Einverständnisses wären anschließend die entsprechenden Schwärzungen zum Schutz der Belange Dritter vorzunehmen. Da Sie mich baten, Sie zunächst über mögliche Kosten zu informieren, weise ich Sie darauf hin, dass die Durchsicht und Prüfung der orientierenden Schadstoffuntersuchung im Umfang von 111 Seiten samt vorzunehmender Schwärzungen keine einfache Auskunft im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 UIG mehr darstellt. Ihr Antrag wäre deshalb gem. § 12 UIG in Verbindung mit der Umweltinformationsgebührenverordnung (UIGGebV) kostenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. Der genaue Verwaltungsaufwand und die Höhe der entstehenden Gebühren und Auslagen können derzeit noch nicht abschließend eingeschätzt werden. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie vor dem Hintergrund der entstehenden Kosten weiterhin die Zusendung der genannten Unterlagen begehren. Ihrer Rückäußerung sehe ich entgegen. Mit freundlichen Grüßen

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Marion Stein
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihr Schreiben vom 03.11.2020, in dem es u.a. heißt: „Zu dem …
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
Marion Stein
Betreff
AW: PAK-haltiger Parkettkleber in Mehrfamilienhaus? [#196483]
Datum
12. November 2020 16:46
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihr Schreiben vom 03.11.2020, in dem es u.a. heißt: „Zu dem gegenständlichen Mehrfamilienhaus liegt der BImA eine „Orientierende Schadstoffuntersuchung“ vom 31.10.2013 vor, aus der sich ergibt, dass die Verlegung der Parkettböden auf Lagerhölzern erfolgte.“ Es reicht vollkommen aus, wenn Sie mir einen Teilbereich des Schadstoffgutachtens zukommen lassen, in dem dokumentiert wurde, dass der Parkettboden auf Lagerhölzern verlegt und nicht verklebt war. Schön wäre, wenn Sie mir zudem mitteilen könnten, auf welche Schadstoffe das Mehrfamilienhaus untersucht wurde. Ich gehe davon aus, dass es sich hierbei um eine einfache gebührenfreie Auskunft handelt (bitte informieren Sie mich vorab, falls ich mich irren sollte). In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Marion Stein PS: Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Anfragenr: 196483 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196483/