Pestizidanwendungsaufzeichnungen Bayern

Die Aufzeichnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 11 Abs. 1 PflSchG bzw. des Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 EU-Pflanzenschutz-VO der letzten drei Jahre der Fläche mit den GPS-Koordinaten

49°02'24.9"N 11°10'22.6"E

Dass ich womöglich nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 PflSchG erfülle, steht meinem Auskunftsrecht nicht entgegen. Das Auskunftsrecht nach dem UIG ist durch die EU-Umweltinformationsrichtlinie vorgegeben, entgegenstehendes nationales Recht muss insoweit unangewendet bleiben (siehe hierzu beispielhaft BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 22.19 - juris Rn. 43 m. w. N. sowie Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 29ff.).

Soweit Ihnen die begehrten Informationen nicht vorliegen, sind Sie zur Beschaffung derselben verpflichtet (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 24ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22 -, juris, Rn. 18f.).

Ich gehe ferner davon aus, dass für diese Anfrage keine Gebühren anfallen.
Zwar ist nicht auszuschließen, dass die begehrten Dokumente auch personenbezogene Daten und/oder Betriebsgeheimnisse enthalten, die dem Grunde nach zu ihrer Bekanntgabe einer Einwilligung der Betroffenen bedürfen oder unkenntlich gemacht werden müssen. Bei den vorliegend begehrten Dokumenten handelt es sich allerdings um Informationen über Emissionen im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 2 UIG bzw. der entsprechenden einschlägigen Normen des Landesrechts (siehe insoweit auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 64ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22 -, juris, Rn. 16, zur Stattgabe eines quasi identischen Umweltinformationsanspruch auch im Übrigen).
Eine Unkenntlichmachung dieser Daten ist aus diesem Grund nicht erforderlich, sodass Sie die von den Verwender:innen erhaltenen Aufzeichnungen ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand an mich weiterleiten können.
Ich kenne Ihre Datenbank nicht und kann daher schwer abschätzen, welchen Verwaltungsaufwand eine Auskunft aus selbiger für Sie verursacht. Ich gehe allerdings davon aus, dass mit Angabe der GPS-Koordinaten eine Auskunft leicht möglich ist und daher gebührenfrei erfolgen kann. In jedem Fall haben die oben zitierten Gerichtsentscheidungen auch festgestellt, dass Sie mir auch dann zur Auskunft verpflichtet sind, wenn Sie sich auch die Informationen über den Landwirt/die Landwirtin der angegebenen Fläche beschaffen müssen.
Andernfalls bitte ich um eine Darlegung, wie die Datenbank aufgebaut ist, welche Schritte Sie vornehmen müssten, um anhand der GPS-Koordinaten die begehrten Informationen bereitzustellen und welche Dauer und Stundensätze Sie dafür veranschlagen müssten. Gerne können Sie mir auch mitteilen, anhand welcher Daten Ihnen eine Auskunft einfacher möglich wäre.

Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, so bitte ich Sie darum, sich mit den beiden zitierten Gerichtsentscheidungen auseinanderzusetzen und sich mit den dort aufgeworfenen Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Gerne können Sie mir dann die Möglichkeit zur Stellungnahme geben, sodass wir ggf. unter Zuhilfenahme des/der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit etwaige offene Fragen erörtern können.

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  • Datum
    27. Januar 2024
  • Frist
    1. März 2024
  • Kosten dieser Information:
    50,00 Euro
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Aufzeichnung über die Anwendun…
An Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Pestizidanwendungsaufzeichnungen Bayern [#298531]
Datum
27. Januar 2024 21:33
An
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Aufzeichnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 11 Abs. 1 PflSchG bzw. des Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 EU-Pflanzenschutz-VO der letzten drei Jahre der Fläche mit den GPS-Koordinaten 49°02'24.9"N 11°10'22.6"E Dass ich womöglich nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 PflSchG erfülle, steht meinem Auskunftsrecht nicht entgegen. Das Auskunftsrecht nach dem UIG ist durch die EU-Umweltinformationsrichtlinie vorgegeben, entgegenstehendes nationales Recht muss insoweit unangewendet bleiben (siehe hierzu beispielhaft BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 22.19 - juris Rn. 43 m. w. N. sowie Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 29ff.). Soweit Ihnen die begehrten Informationen nicht vorliegen, sind Sie zur Beschaffung derselben verpflichtet (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 24ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22 -, juris, Rn. 18f.). Ich gehe ferner davon aus, dass für diese Anfrage keine Gebühren anfallen. Zwar ist nicht auszuschließen, dass die begehrten Dokumente auch personenbezogene Daten und/oder Betriebsgeheimnisse enthalten, die dem Grunde nach zu ihrer Bekanntgabe einer Einwilligung der Betroffenen bedürfen oder unkenntlich gemacht werden müssen. Bei den vorliegend begehrten Dokumenten handelt es sich allerdings um Informationen über Emissionen im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 2 UIG bzw. der entsprechenden einschlägigen Normen des Landesrechts (siehe insoweit auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 64ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22 -, juris, Rn. 16, zur Stattgabe eines quasi identischen Umweltinformationsanspruch auch im Übrigen). Eine Unkenntlichmachung dieser Daten ist aus diesem Grund nicht erforderlich, sodass Sie die von den Verwender:innen erhaltenen Aufzeichnungen ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand an mich weiterleiten können. Ich kenne Ihre Datenbank nicht und kann daher schwer abschätzen, welchen Verwaltungsaufwand eine Auskunft aus selbiger für Sie verursacht. Ich gehe allerdings davon aus, dass mit Angabe der GPS-Koordinaten eine Auskunft leicht möglich ist und daher gebührenfrei erfolgen kann. In jedem Fall haben die oben zitierten Gerichtsentscheidungen auch festgestellt, dass Sie mir auch dann zur Auskunft verpflichtet sind, wenn Sie sich auch die Informationen über den Landwirt/die Landwirtin der angegebenen Fläche beschaffen müssen. Andernfalls bitte ich um eine Darlegung, wie die Datenbank aufgebaut ist, welche Schritte Sie vornehmen müssten, um anhand der GPS-Koordinaten die begehrten Informationen bereitzustellen und welche Dauer und Stundensätze Sie dafür veranschlagen müssten. Gerne können Sie mir auch mitteilen, anhand welcher Daten Ihnen eine Auskunft einfacher möglich wäre. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, so bitte ich Sie darum, sich mit den beiden zitierten Gerichtsentscheidungen auseinanderzusetzen und sich mit den dort aufgeworfenen Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Gerne können Sie mir dann die Möglichkeit zur Stellungnahme geben, sodass wir ggf. unter Zuhilfenahme des/der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit etwaige offene Fragen erörtern können.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 298531 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298531/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Sehr << Antragsteller:in >> wir haben Ihre Anfrage erhalten und werden Ihnen nach erfolgter Prüfung R…
Von
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Betreff
WG: Pestizidanwendungsaufzeichnungen Bayern [#298531]
Datum
30. Januar 2024 13:45
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> wir haben Ihre Anfrage erhalten und werden Ihnen nach erfolgter Prüfung Rückmeldung geben. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: unbekannt Betreff: Pestizidanwendungsaufzeichnungen Bayern [#298531] Sehr << Anrede >> Si…
An Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Pestizidanwendungsaufzeichnungen Bayern [#298531]
Datum
11. Februar 2024 13:08
An
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: unbekannt Betreff: Pestizidanwendungsaufzeichnungen Bayern [#298531] Sehr << Anrede >> Sie schrieben mir am 09.02.2024 folgendes (an die andere E-Mail-Adresse für die andere Anfrage): "unter Bezugnahme auf Ihre Anfrage vom 27.01.2024 möchte ich Sie darüber informieren, dass wir zwischenzeitlich den betroffenen Bewirtschafter ermitteln konnten. Die angeforderten Aufzeichnungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln liegen uns jedoch nicht vor, vielmehr müssen wir diese im Einzelfall bei der betroffenen Person anfordern. In diesem Zusammenhang führen wir eine Anhörung des Betroffenen durch, bei der wir ihn über die Hintergründe der Anfrage in Kenntnis setzen. Da Sie in Ihrer untenstehenden E-Mail einer Weitergabe Ihrer Daten an Dritte ausdrücklich widersprechen, möchte ich nachfragen, ob Sie die Anfrage aufrechterhalten und wir Ihre Daten im Rahmen der Anhörung an den Betroffenen weiterleiten dürfen. Des Weiteren möchte ich Sie darauf hinweisen, dass aufgrund des entstehenden Verwaltungsaufwands Kosten anfallen. Diese werden sich voraussichtlich auf ca. 50 € belaufen." Hierzu nehme ich gerne wie folgt Stellung: Eine Anhörung ist auch hier aus den gleichen Gründen wie in meiner anderen Anfrage (https://fragdenstaat.de/anfrage/pestizidaufzeichnungen-haendler-teske-bayern/#nachricht-874574) nicht erforderlich, weil Sie keinen Einfluss auf das Ergebnis Ihrer behördlichen Entscheidung haben kann, das bereits gesetzlich vorgezeichnet ist. Eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten ist daher auch nicht erforderlich. Ich hoffe, Ihnen dadurch auch den Aufwand eines Anhörungsverfahrens ersparen zu können und dass sich meine Anfrage demnach gebührenfrei beantworten lässt, weil Sie lediglich den Bewirtschafter um Übersendung seiner Aufzeichnungen auffordern und diese mir weiterleiten können. Sollten Sie anderer Auffassung sein, bitte ich Sie auch hier um eine Antwort und Bezugnahme auf meine obigen Ausführungen und die einschlägige Rechtsprechung. Zuletzt würde ich mich sehr über eine kurze Erläuterung freuen, auf welche Weise Sie anhand der GPS-Koordinaten den Bewirtschafter ausfindig machen konnten: Welche Datenbank konnten Sie dafür nutzen (InVeKoS?)? Und darf ich mir das so vorstellen, dass Sie da einfach die GPS-Koordinaten hineinkopieren können und dann einen eindeutigen Treffer erhalten? Und bekommen Sie dann direkt den Namen und die Anschrift, oder nur das Flurstück? Ich frage deshalb so neugierig, weil ich von einigen anderen Behörden verschiedene Angaben dazu gehört habe, auf welchem Weg sich ein Bewirtschafter ausfindig machen lässt, und ob hierzu GPS-Daten oder Flurstückbezeichnungen hilfreicher sind... Ganz herzlichen Dank für Ihre Mühen! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 298531 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298531/
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Guten Morgen << Antragsteller:in >> auch in der anderen Angelegenheit habe ich von Herrn << Ant…
Von
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Betreff
AW: WG: Pestizidanwendungsaufzeichnungen Bayern [#298531]
Datum
12. Februar 2024 06:33
Status
Warte auf Antwort
Guten Morgen << Antragsteller:in >> auch in der anderen Angelegenheit habe ich von Herrn << Antragsteller:in >> bereits eine Antwort erhalten. Vielleicht könnten wir heute hierzu kurz telefonieren. Viele Grüße
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Hablawetz, Claudia (LfL) möchte die Nachricht "WG: Pestizidanwendungsaufzeichnungen Bayern [#298531]" zu…
Von
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Betreff
Rückruf: WG: Pestizidanwendungsaufzeichnungen Bayern [#298531]
Datum
12. Februar 2024 09:37
Status
Warte auf Antwort
Hablawetz, Claudia (LfL) möchte die Nachricht "WG: Pestizidanwendungsaufzeichnungen Bayern [#298531]" zurückrufen.
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Sehr << Antragsteller:in >> es ist richtig, dass bei der o. g. Anfrage nicht zwingend ein Anhörungsve…
Von
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Betreff
AW: WG: Pestizidanwendungsaufzeichnungen Bayern [#298531]
Datum
12. Februar 2024 15:46
Status
Sehr << Antragsteller:in >> es ist richtig, dass bei der o. g. Anfrage nicht zwingend ein Anhörungsverfahren durchgeführt werden muss, vgl. Art. 8 Abs. 1 S. 2 und 3 BayUIG. Allerdings führen wir dieses aus Transparenzgründen durch, insbesondere um den Betroffenen über die Anfrage zu informieren. Da der Betroffene personenbezogene Daten preisgeben muss, erscheint es interessengerecht, wenn er im Umkehrschluss erfährt, in welchem Kontext die Informationen begehrt werden und von wem. Des Weiteren beruht die Kostenerhebung nicht auf der Durchführung des Anhörungsverfahrens, ebenso wenig ist damit eine Erhöhung der Kosten verbunden. Die Kosten fallen bereits aufgrund der Verwaltungstätigkeiten an, die im Rahmen Ihrer Anfrage erledigt werden müssen. Hierzu zählen u. a. die Identifizierung des betroffenen Bewirtschafters, die schriftliche Kontaktaufnahme mit diesem (einschließlich der Auslagen für den Versand per Postzustellungsurkunde), die Weiterleitung der Aufzeichnungen an Sie sowie die rechtliche Prüfung Ihrer Anfrage. Mit den voraussichtlichen Kosten in Höhe von ca. 50 € bewegen wir uns bereits am unteren Minimum. Auf die Kostenerhebung können wir deshalb nicht verzichten. Zu Ihrer Frage, wie wir den Bewirtschafter letztlich identifizieren konnten, kann ich Ihnen keine detaillierte Auskunft geben. Ich selbst habe keinen Zugriff auf die InVeKoS-Daten, das hat der zuständige Kollege erledigt. Ich kann Ihnen nur sagen, dass wir den Bewirtschafter nicht anhand der Geokoordinaten aus der InVeKoS-Datenbank herausfiltern konnten. Vielmehr musste zunächst die Fläche an sich lokalisiert werden, um dann in einem zweiten Schritt über einen Datenabgleich den Rückschluss auf den Betroffenen zu erreichen. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: unbekannt Sehr << Anrede >> Herzlichen Dank für Ihre Nachricht und die Mitteilung, dass Si…
An Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Pestizidanwendungsaufzeichnungen Bayern [#298531]
Datum
3. März 2024 19:08
An
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: unbekannt Sehr << Anrede >> Herzlichen Dank für Ihre Nachricht und die Mitteilung, dass Sie nicht davon ausgehen, die begehrten Informationen gebührenfrei zugänglich machen zu können. Hierzu bitte ich um Berücksichtigung nachfolgender Umstände um eine erneute Überprüfung Ihrer Gebührenprognose. I. Gebührenfreie Auskunft in anderen Bundesländern Das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Brandenburg hat mir auf meine entsprechende Anfrage dort ebenfalls gebührenfrei die dort begehrten Pestizidanwendungsaufzeichnungen zugänglich gemacht. Wörtlich schrieb mir die Behörde: „Der Bescheid sowie die beiliegenden Auskünfte ergehen gebührenfrei, da die begehrten Informationen mit vergleichsweise geringem Verwaltungsaufwand beschafft werden konnten.“ Das zeigt eindeutig, dass ein gebührenfreier Informationszugang möglich ist. Maßstab für die Gebührenerhebung ist nicht, wie viel tatsächlicher Aufwand Ihnen entstanden ist, sondern wie viel Aufwand bei verständiger Würdigung zu erwarten ist. Auch weitere Behörden (z.B. Mecklenburg-Vorpommern, Baden-Württemberg, Sachsen) waren in der Lage, gebührenfreie Auskünfte zu Pestizidanwendungsaufzeichnungen zu erteilen. II. Unbilligkeit der veranschlagten Gebühr Eine Gebührenerhebung wäre außerdem unbillig, weil es sich bei meiner Situation um einen sozialen Härtefall handelt. Der EuGH hat hierzu folgendes festgestellt: „Diese Gebühr darf daher weder die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betroffenen übersteigen noch in irgendeiner Weise objektiv unangemessen erscheinen.“ (EuGH, Urt. v. 6.10.2015 – Rs. C-71/14, NVwZ 2015, 1588 Rn. 43). Ich bin Student und muss neben dem Studium in einem Minijob Geld hinzuverdienen, um meinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Derzeit absolviere ich in den Semesterferien ein sechswöchiges universitäres Vollzeit-Pflichtpraktikum, das unvergütet ist, sodass ich während des Praktikums nicht arbeiten kann. Mir stehen damit diesen Monat 824 Euro zur Verfügung, hiervon zahle ich 445 Euro Miete für ein WG-Zimmer. Real bleiben mir damit 379 Euro im Monat. Im Vergleich hierzu würde der Bürgergeld-Satz immerhin 563 Euro ohne Mietkosten betragen; mein mir diesen Monat zur Verfügung stehendes Geld beträgt mithin lediglich 67,3 % des Regelbedarfs an Bürgergeld. Damit dürfte ich mich wohl unterhalb des menschenwürdigen Existenzminimums befinden (siehe BVerfG 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11). Ein etwaiger Anspruch auf Bürgergeld ist dadurch gesperrt, dass ich studiere. Das Praktikum ist verpflichtender Teil meiner Ausbildung. Ohne jeden Zweifel liegt hier somit ein sozialer Härtefall ganz außergewöhnlichen Ausmaßes vor, der einen Gebührenerlass erforderlich macht. Die von Ihnen veranschlagte Gebühr übersteigt meine finanzielle Leistungsfähigkeit. Dies ist in Ihrer Ermessensentscheidung über die Erhebung von Gebühren zu berücksichtigen. Nachweise über die hier dargelegten Umstände erbringe ich bei Bedarf gerne. III. Ergebnis Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen bitte ich abermals um einer Prüfung Ihrer Gebührenprognose und eine Mitteilung derselben. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 298531 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298531/

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Sehr << Antragsteller:in >> nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage kann ich Ihnen mitteilen, …
Von
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Betreff
AW: WG: Pestizidanwendungsaufzeichnungen Bayern [#298531]
Datum
12. März 2024 13:05
Status
Sehr << Antragsteller:in >> nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage kann ich Ihnen mitteilen, dass wir hinsichtlich der Gebührenerhebung in Höhe von voraussichtlich 50 € zu keinem anderen Ergebnis gekommen sind. Allein aufgrund der Tatsache, dass andere Bundesländer bei der Auskunftserteilung keine Gebühren erheben, kann für die vorliegende Anfrage kein entsprechender Rückschluss gezogen werden. Maßgeblich sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung der zugehörigen Rechtsgrundlagen. Des Weiteren befindet sich die Gebührenhöhe im unteren Bereich des Kostenrahmens, der nach Tarif-Nr. 1.I.10/2.1 der Anlage zum Kostenverzeichnis von 10 bis 2.500 € reicht. Die Angemessenheit der Gebühr in Höhe von voraussichtlich 50 € für die Bereitstellung der Pflanzenschutzmittelanwendungsdokumentation ist im Rahmen einer objektiven Bewertung gegeben. Abschließend möchte ich Sie vorsorglich darauf aufmerksam machen, dass wir von Ihnen auf unser Schreiben vom 28.02.2024 in Sachen "Aufzeichnungen über den Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln" bzgl. der Gebührenerhebung bisher keine Antwort erhalten haben. Als Frist für die Rückmeldung hatten wir den 06.03.2024 vorgesehen. Wir bitten deshalb um zeitnahe Rückmeldung, um weitere Verzögerungen in der Angelegenheit zu vermeiden. Freundliche Grüße