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Pestizidanwendungsaufzeichnungen Berlin

Die Aufzeichnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 11 Abs. 1 PflSchG bzw. des Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 EU-Pflanzenschutz-VO der letzten drei Jahre der Fläche mit den GPS-Koordinaten

52°37'24.3"N 13°25'12.5"E

Dass ich womöglich nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 PflSchG erfülle, steht meinem Auskunftsrecht nicht entgegen. Das Auskunftsrecht nach dem UIG ist durch die EU-Umweltinformationsrichtlinie vorgegeben, entgegenstehendes nationales Recht muss insoweit unangewendet bleiben (siehe hierzu beispielhaft BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 22.19 - juris Rn. 43 m. w. N. sowie Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 29ff.).

Soweit Ihnen die begehrten Informationen nicht vorliegen, sind Sie zur Beschaffung derselben verpflichtet (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 24ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22 -, juris, Rn. 18f.).

Ich gehe ferner davon aus, dass für diese Anfrage keine Gebühren anfallen.
Zwar ist nicht auszuschließen, dass die begehrten Dokumente auch personenbezogene Daten und/oder Betriebsgeheimnisse enthalten, die dem Grunde nach zu ihrer Bekanntgabe einer Einwilligung der Betroffenen bedürfen oder unkenntlich gemacht werden müssen. Bei den vorliegend begehrten Dokumenten handelt es sich allerdings um Informationen über Emissionen im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 2 UIG bzw. der entsprechenden einschlägigen Normen des Landesrechts (siehe insoweit auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 64ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22 -, juris, Rn. 16, zur Stattgabe eines quasi identischen Umweltinformationsanspruch auch im Übrigen).
Eine Unkenntlichmachung dieser Daten ist aus diesem Grund nicht erforderlich, sodass Sie die von den Verwender:innen erhaltenen Aufzeichnungen ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand an mich weiterleiten können.
Ich kenne Ihre Datenbank nicht und kann daher schwer abschätzen, welchen Verwaltungsaufwand eine Auskunft aus selbiger für Sie verursacht. Ich gehe allerdings davon aus, dass mit Angabe der GPS-Koordinaten eine Auskunft leicht möglich ist und daher gebührenfrei erfolgen kann. In jedem Fall haben die oben zitierten Gerichtsentscheidungen auch festgestellt, dass Sie mir auch dann zur Auskunft verpflichtet sind, wenn Sie sich auch die Informationen über den Landwirt/die Landwirtin der angegebenen Fläche beschaffen müssen.
Andernfalls bitte ich um eine Darlegung, wie die Datenbank aufgebaut ist, welche Schritte Sie vornehmen müssten, um anhand der GPS-Koordinaten die begehrten Informationen bereitzustellen und welche Dauer und Stundensätze Sie dafür veranschlagen müssten. Gerne können Sie mir auch mitteilen, anhand welcher Daten Ihnen eine Auskunft einfacher möglich wäre.

Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, so bitte ich Sie darum, sich mit den beiden zitierten Gerichtsentscheidungen auseinanderzusetzen und sich mit den dort aufgeworfenen Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Gerne können Sie mir dann die Möglichkeit zur Stellungnahme geben, sodass wir ggf. unter Zuhilfenahme des/der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit etwaige offene Fragen erörtern können.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    27. Januar 2024
  • Frist
    1. März 2024
  • Kosten dieser Information:
    200,00 Euro
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Au…
An Pflanzenschutzamt Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Pestizidanwendungsaufzeichnungen Berlin [#298534]
Datum
27. Januar 2024 21:39
An
Pflanzenschutzamt Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Aufzeichnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 11 Abs. 1 PflSchG bzw. des Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 EU-Pflanzenschutz-VO der letzten drei Jahre der Fläche mit den GPS-Koordinaten 52°37'24.3"N 13°25'12.5"E Dass ich womöglich nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 PflSchG erfülle, steht meinem Auskunftsrecht nicht entgegen. Das Auskunftsrecht nach dem UIG ist durch die EU-Umweltinformationsrichtlinie vorgegeben, entgegenstehendes nationales Recht muss insoweit unangewendet bleiben (siehe hierzu beispielhaft BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 22.19 - juris Rn. 43 m. w. N. sowie Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 29ff.). Soweit Ihnen die begehrten Informationen nicht vorliegen, sind Sie zur Beschaffung derselben verpflichtet (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 24ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22 -, juris, Rn. 18f.). Ich gehe ferner davon aus, dass für diese Anfrage keine Gebühren anfallen. Zwar ist nicht auszuschließen, dass die begehrten Dokumente auch personenbezogene Daten und/oder Betriebsgeheimnisse enthalten, die dem Grunde nach zu ihrer Bekanntgabe einer Einwilligung der Betroffenen bedürfen oder unkenntlich gemacht werden müssen. Bei den vorliegend begehrten Dokumenten handelt es sich allerdings um Informationen über Emissionen im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 2 UIG bzw. der entsprechenden einschlägigen Normen des Landesrechts (siehe insoweit auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 64ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22 -, juris, Rn. 16, zur Stattgabe eines quasi identischen Umweltinformationsanspruch auch im Übrigen). Eine Unkenntlichmachung dieser Daten ist aus diesem Grund nicht erforderlich, sodass Sie die von den Verwender:innen erhaltenen Aufzeichnungen ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand an mich weiterleiten können. Ich kenne Ihre Datenbank nicht und kann daher schwer abschätzen, welchen Verwaltungsaufwand eine Auskunft aus selbiger für Sie verursacht. Ich gehe allerdings davon aus, dass mit Angabe der GPS-Koordinaten eine Auskunft leicht möglich ist und daher gebührenfrei erfolgen kann. In jedem Fall haben die oben zitierten Gerichtsentscheidungen auch festgestellt, dass Sie mir auch dann zur Auskunft verpflichtet sind, wenn Sie sich auch die Informationen über den Landwirt/die Landwirtin der angegebenen Fläche beschaffen müssen. Andernfalls bitte ich um eine Darlegung, wie die Datenbank aufgebaut ist, welche Schritte Sie vornehmen müssten, um anhand der GPS-Koordinaten die begehrten Informationen bereitzustellen und welche Dauer und Stundensätze Sie dafür veranschlagen müssten. Gerne können Sie mir auch mitteilen, anhand welcher Daten Ihnen eine Auskunft einfacher möglich wäre. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, so bitte ich Sie darum, sich mit den beiden zitierten Gerichtsentscheidungen auseinanderzusetzen und sich mit den dort aufgeworfenen Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Gerne können Sie mir dann die Möglichkeit zur Stellungnahme geben, sodass wir ggf. unter Zuhilfenahme des/der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit etwaige offene Fragen erörtern können.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 298534 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298534/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Pflanzenschutzamt Berlin
Sehr << Antragsteller:in >> Nach § 1 Abs. 1 der auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Geb…
Von
Pflanzenschutzamt Berlin
Betreff
AW: Pestizidanwendungsaufzeichnungen Berlin [#298534]
Datum
1. Februar 2024 09:47
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

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Sehr << Antragsteller:in >> Nach § 1 Abs. 1 der auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBtrG) erlassenen Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) ist die von Ihnen beantragte Amtshandlung innerhalb der in Tarifstelle 1004 des Gebührenverzeichnisses genannten Rahmengebühren gebührenpflichtig. Nach Tarifstelle 1004 lit. b) Ziff. 2 dieses Gebührenverzeichnisses beträgt die Rahmengebühr für die Gewährung von Akteneinsicht, die einen umfangreichen Verwaltungsaufwand verursacht, zwischen 100 und 250 €. Aufgrund des Aufwandes zur Recherche des betr. Landwirtes, der Anforderung dessen Aufzeichnungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, der Verarbeitung der Daten und der Übermittlung haben Sie eine Gebühr von 100,00 € zu erwarten. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie unter Berücksichtigung der zu erwartenden Gebühren an der Aufrechterhaltung des Antrags festhalten. Eine weitere Bearbeitung kann erst nach Ihrer Rückmeldung erfolgen. Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az. unbekannt Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für die rasche Antwort! Können Sie mir näher e…
An Pflanzenschutzamt Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Pestizidanwendungsaufzeichnungen Berlin [#298534]
Datum
1. Februar 2024 14:57
An
Pflanzenschutzamt Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az. unbekannt Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für die rasche Antwort! Können Sie mir näher erläutern, welche Schritte Sie zur Recherche des betreffenden Landwirts unternehmen müssten? Welche Datenbank können Sie dafür nutzen? Hat Ihre Behörde selbst die Möglichkeiten dazu, oder muss eine andere Behörde beteiligt werden? Können Sie mir mitteilen, welche weiteren Informationen Sie benötigen, um den Landwirt ausfindig zu machen? Ich hatte gehofft, mit den GPS-Koordinaten ließe sich das unkompliziert erledigen. Wenn Sie Vorschläge haben (§ 25 VwVfG Berlin), wie ich meine Anfrage so stellen könnte (z.B. durch Angabe weiterer Informationen), dass sich Ihr Aufwand reduzieren ließe, dann wäre ich Ihnen dafür sehr dankbar! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 298534 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298534/
Pflanzenschutzamt Berlin
Sehr << Antragsteller:in >> gemäß § 11 des Pflanzenschutzgesetzes i. V. m. Art. 67 der Verordnung (EG)…
Von
Pflanzenschutzamt Berlin
Betreff
AW: Pestizidanwendungsaufzeichnungen Berlin [#298534]
Datum
6. Februar 2024 15:58
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> gemäß § 11 des Pflanzenschutzgesetzes i. V. m. Art. 67 der Verordnung (EG) 1107/2009 sind seitens eines Anwenders von Pflanzenschutzmitteln Aufzeichnungen über deren Anwendung zu führen, aber der zuständigen Behörde nur auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Das bedeutet, es existiert aktuell noch keine Datenbank über die Aufzeichnungen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Dies impliziert, dass uns als zuständiger Behörde die Daten nicht vorliegen, sondern in jedem Einzelfall „händisch“ zu recherchieren sind. Ich kann zwar relativ schnell anhand Ihrer GPS-Koordinaten die Fläche ermitteln, muss dann aber darüber hinaus den exakten Schlag und den Bewirtschafter ermitteln. Anschließend muss ich diesen kontaktieren und die Dokumentation einfordern. Ich muss ihn dann anhören und die mir zugehenden Daten sichten, ggf. prozessieren und Ihnen danach zugänglich machen. Systemimmanent verursacht Ihre Anfrage also einen Verwaltungsaufwand, der nicht zu verhindern ist. Insofern kann ich Ihnen keinen Weg aufzeigen, der diesen Aufwand reduzieren und damit die Gebühren senken würde, insbesondere auch deshalb, weil sich die benannten Gebühren ohnehin schon am untersten Rand des Kostenrahmens des betr. Gebührentatbestands bewegen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: unbekannt Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre weiteren Erläuterungen. Darf ich nach…
An Pflanzenschutzamt Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Pestizidanwendungsaufzeichnungen Berlin [#298534]
Datum
7. Februar 2024 00:35
An
Pflanzenschutzamt Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: unbekannt Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre weiteren Erläuterungen. Darf ich nachfragen, wie Sie anhand der GPS-Daten die Fläche ermitteln, und welche weiteren Schritte dann erforderlich sind, um daraus den Schlag und den Bewirtschafter ermitteln zu müssen? Diesen Teil des Vorgangs kann ich mir noch nicht so recht vorstellen. Eine Anhörung des Bewirtschafters halte ich für entbehrlich, handelt es sich doch bei dem Vorgang nicht um einen solchen, der in irgendeiner Weise Ihrem Ermessen zugänglich wäre, auch rechtlich ist der Sachverhalt durch die von mir zitierte Rechtsprechung bereits geklärt. Es ist schon nicht ersichtlich, welchen Zweck eine Anhörung verfolgen könnte, wenn doch das Ergebnis bereits vorgezeichnet ist. Sie sind außerdem nicht dafür verantworlich, die Richtigkeit der übermittelten Aufzeichnungen sicherzustellen, insofern sollte eine bloßer Plausibilitäts-Check bspw. anhand eines kurzen Durchscrollens/Durchblätterns der Aufzeichnungen genügen. Schwärzungen dürfen nach der zitierten Rechtsprechung ohnehin nicht vorgenommen werden. Zuletzt gehe ich davon aus, dass dies nicht das erste Mal sein wird, dass Sie einen Bewirtschafter zur Übersendung der begehrten Aufzeichnungen auffordern, nach meinem Verständnis können Sie somit sehr einfach ein altes Schreiben an den hiesigen Bewirtschafter anpassen. Ich bitte Sie um eine Antwort zu den hier aufgeworfenen Punkten und danke Ihnen ganz herzlich für Ihre Kooperation! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 298534 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298534/
Pflanzenschutzamt Berlin
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre erneute Nachfrage, die ich dahingehend verstehe, ob …
Von
Pflanzenschutzamt Berlin
Betreff
AW: Pestizidanwendungsaufzeichnungen Berlin [#298534]
Datum
15. Februar 2024 16:40
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre erneute Nachfrage, die ich dahingehend verstehe, ob es Möglichkeiten gibt, den mit der Auskunftserteilung verbundenen Verwaltungsaufwand zu reduzieren, um die Gebührenlast zu verringern. Wie in meiner E-Mail vom 6. Februar 2024 bereits ausgeführt, verursacht die Informationsbeschaffung allerdings einen gewissen Aufwand, der sich nicht weiter verringern ließe. Richtig ist zwar, dass der Landwirt nicht im Sinne des § 28 VwVfG "anzuhören" ist (es sei denn, der Informationsanspruch muss mittels Anordnung durchgesetzt werden). Dies ändert jedoch nichts an der dennoch mit dem Landwirt erforderlichen Kommunikation. Die Gebührenhöhe richtet sich im Übrigen auch nach den Kosten des anfallenden Verwaltungsaufwandes, der in meinem Fall 95,57 Euro/Std. beträgt. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie unter Berücksichtigung der zu erwartenden Gebühren an der Aufrechterhaltung des Antrags festhalten. Eine weitere Bearbeitung kann erst nach Ihrer Rückmeldung erfolgen. Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: unbekannt Sehr << Anrede >> Herzlichen Dank für Ihre Nachricht und die Mitteilung, dass Si…
An Pflanzenschutzamt Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Pestizidanwendungsaufzeichnungen Berlin [#298534]
Datum
3. März 2024 19:11
An
Pflanzenschutzamt Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: unbekannt Sehr << Anrede >> Herzlichen Dank für Ihre Nachricht und die Mitteilung, dass Sie nicht davon ausgehen, die begehrten Informationen gebührenfrei zugänglich machen zu können. Hierzu bitte ich um Berücksichtigung nachfolgender Umstände um eine erneute Überprüfung Ihrer Gebührenprognose. I. Gebührenfreie Auskunft in anderen Bundesländern Das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Brandenburg hat mir auf meine entsprechende Anfrage dort ebenfalls gebührenfrei die dort begehrten Pestizidanwendungsaufzeichnungen zugänglich gemacht. Wörtlich schrieb mir die Behörde: „Der Bescheid sowie die beiliegenden Auskünfte ergehen gebührenfrei, da die begehrten Informationen mit vergleichsweise geringem Verwaltungsaufwand beschafft werden konnten.“ Das zeigt eindeutig, dass ein gebührenfreier Informationszugang möglich ist. Maßstab für die Gebührenerhebung ist nicht, wie viel tatsächlicher Aufwand Ihnen entstanden ist, sondern wie viel Aufwand bei verständiger Würdigung zu erwarten ist. Auch weitere Behörden (z.B. Mecklenburg-Vorpommern, Baden-Württemberg, Sachsen) waren in der Lage, gebührenfreie Auskünfte zu Pestizidanwendungsaufzeichnungen zu erteilen. II. Unbilligkeit der veranschlagten Gebühr Eine Gebührenerhebung wäre außerdem unbillig, weil es sich bei meiner Situation um einen sozialen Härtefall handelt. Der EuGH hat hierzu folgendes festgestellt: „Diese Gebühr darf daher weder die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betroffenen übersteigen noch in irgendeiner Weise objektiv unangemessen erscheinen.“ (EuGH, Urt. v. 6.10.2015 – Rs. C-71/14, NVwZ 2015, 1588 Rn. 43). Ich bin Student und muss neben dem Studium in einem Minijob Geld hinzuverdienen, um meinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Derzeit absolviere ich in den Semesterferien ein sechswöchiges universitäres Vollzeit-Pflichtpraktikum, das unvergütet ist, sodass ich während des Praktikums nicht arbeiten kann. Mir stehen damit diesen Monat 824 Euro zur Verfügung, hiervon zahle ich 445 Euro Miete für ein WG-Zimmer. Real bleiben mir damit 379 Euro im Monat. Im Vergleich hierzu würde der Bürgergeld-Satz immerhin 563 Euro ohne Mietkosten betragen; mein mir diesen Monat zur Verfügung stehendes Geld beträgt mithin lediglich 67,3 % des Regelbedarfs an Bürgergeld. Damit dürfte ich mich wohl unterhalb des menschenwürdigen Existenzminimums befinden (siehe BVerfG 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11). Ein etwaiger Anspruch auf Bürgergeld ist dadurch gesperrt, dass ich studiere. Das Praktikum ist verpflichtender Teil meiner Ausbildung. Ohne jeden Zweifel liegt hier somit ein sozialer Härtefall ganz außergewöhnlichen Ausmaßes vor, der einen Gebührenerlass erforderlich macht. Die von Ihnen veranschlagte Gebühr übersteigt meine finanzielle Leistungsfähigkeit. Dies ist in Ihrer Ermessensentscheidung über die Erhebung von Gebühren zu berücksichtigen. Nachweise über die hier dargelegten Umstände erbringe ich bei Bedarf gerne. III. Ergebnis Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen bitte ich abermals um einer Prüfung Ihrer Gebührenprognose und eine Mitteilung derselben. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 298534 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298534/
Pflanzenschutzamt Berlin
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 03.03.24 und Ihre Hinweise zur Gebühren…
Von
Pflanzenschutzamt Berlin
Betreff
AW: Pestizidanwendungsaufzeichnungen Berlin [#298534]
Datum
22. März 2024 08:16
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 03.03.24 und Ihre Hinweise zur Gebührenerhebung. Wir prüfen derzeit den Vorgang, ich werde mich zeitnah mit dem Ergebnis der Prüfung bei Ihnen melden. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Pflanzenschutzamt Berlin
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht und Ihre Ausführungen zur Gebührenerhebung.…
Von
Pflanzenschutzamt Berlin
Betreff
AW: Pestizidanwendungsaufzeichnungen Berlin [#298534]
Datum
28. März 2024 15:20
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht und Ihre Ausführungen zur Gebührenerhebung. Sie werden verstehen, dass ich an die Gebührenordnung des Landes Berlin gebunden bin. Darüber hinaus beschreiben Sie Ihre finanzielle Situation und leiten daraus eine Unbilligkeit der veranschlagten Gebühr ab. Ihren Ausführungen folgend ist Ihre Situation allerdings offensichtlich aufgrund des zu absolvierenden 6-wöchigen Pflicht-Praktikums nur vorübergehend und nicht dauerhaft derart prekär. In diesem Fall ist ein Gebührenerlass schwierig. Ich kann unter Berücksichtigung dieses zeitlichen Aspekts daher die Stundung der Gebühr in Betracht ziehen, nicht aber deren vollständigen Erlass. Ich wünsche Ihnen zunächst frohe Ostern, für Rückfragen stehe ich natürlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: unbekannt Sehr << Anrede >> unter diesen Umständen bin ich gezwungen, meinen Antrag zurück…
An Pflanzenschutzamt Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Pestizidanwendungsaufzeichnungen Berlin [#298534]
Datum
7. April 2024 17:28
An
Pflanzenschutzamt Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: unbekannt Sehr << Anrede >> unter diesen Umständen bin ich gezwungen, meinen Antrag zurückzuziehen. Derart unbestimmte, gleichwohl hohe Gebühren kann ich nicht aufbringen. Ohne dass dies weiter von Belang ist, weise ich darauf hin, dass Ihre Gebühren damit eine probitive Wirkung entfaltet haben, und dies durch den EuGH für rechtswidrig anerkannt wurde (EuGH, Urt. v. 6.10.2015 – Rs. C-71/14, NVwZ 2015, 1588). Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 298534 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298534/

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Pflanzenschutzamt Berlin
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin bis zum [geschwärzt] nicht erreichbar. Ihre E-mail wird nicht weitergeleit…
Von
Pflanzenschutzamt Berlin
Betreff
Automatische Antwort: Pestizidanwendungsaufzeichnungen Berlin [#298534]
Datum
7. April 2024 17:28
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin bis zum [geschwärzt] nicht erreichbar. Ihre E-mail wird nicht weitergeleitet. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an meinen Kollegen [geschwärzt] ([geschwärzt]). Mit freundlichen Grüßen, [geschwärzt]