Presserichtlinien und Austauch mit dem albanischem Verfassungsgericht

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau Mayer,

ergänzend zu meinen Anfragen #282325 und #278336 bitte ich um Übersendung folgender Dokumente:

1. Unter Bezugnahme auf den Besuch des Verfassungsgerichts der Republik Albanien (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/bvg24-006.html) vom 14. - 16. Januar 2024 die Tagesordnung(en) des Treffens.
2. Sämtliche Unterlagen zum erwähnten Thema "Herausforderungen für die Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit der Verfassungsgerichtsbarkeit", insbesondere Handouts, Präsentationen, Manuskripte etc.
3. Sämtliche internen Richtlinien, Vorgaben, Anweisungen etc. des BVerfG zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.

Zur rechtlichen Würdigung gilt folgendes:

Zu Nummer 1. verweise ich auf Ihre Auskunft unter meiner Anfrage #282325.

Zu Nummer 2. vertrete ich weiterhin die Auffassung, dass die Fachgespräche keinen Vertraulichkeitsschutz unter dem IFG genießen, und insbesondere § 3 Nr. 1 lit. g) IFG aufgrund des eindeutigen Wortlauts keine Anwendung finden kann.

Darüber hinaus dürften - hilfsweise - aber auch ausgehend von Ihren eigenen Ausführungen im laufenden Vermittlungsverfahren beim BfDI meinem Informationsanspruch keine Ablehnungsgründe entgegenstehen. Sie haben dort (S. 2 des Schreiben des BfDI vom 16.11.2023, abzrufen unter https://fragdenstaat.de/a/282325, Ihre Stellungnahme im Original liegt mir leider nicht vor) die Auffassung vertreten, dass es in analoger Anwendung der Rechtsprechung des BVerfG zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung BVerfGE 67, 100 [130 ff.] auch einen geschützten Bereich geben müsse, dem das BVerfG selbst unterfällt.
Die hier begehrten Informationen verfügen jedoch - nach meiner Einschätzung - über keinerlei Bezug zu der rechtsprechenden und nach Ihrer Auffassung geschützten Tätigkeit des BVerfG. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist die Schutzbedürftigkeit dvon Informationen umso größer, je näher sie am Kernbereich der Tätigkeit liegt. Umgekehrt verringert sich die Schutzbedrüftigkeit mit der größeren Entfernung vom Kernbereich (hier der Rechtsprechung). Bei der hier gegenständlichen Öffentlichkeitsarbeit des BVerfG bzw. den Austausch darüber mit dem albanischen Verfassungsgericht handelt es vielmehr um die behördliche Tätigkeit, die keinen Bezug zur rechtsprechenden Tätigkeit hat und daher auch offensichtlich nicht unter § 3 Nr. 1 lit. g) IFG fallen kann.

Gegenstand des Austauschs mit dem albanischen Verfassungsgericht ist somit nicht die rechtsprechende, sondern die behördliche Tätigkeit, die unbestrittenerweise nicht schutzbedürftig ist. Somit kann auch der Austausch darüber nicht schutzbedürftig sein.

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich im Übrigen auf meinen Widerspruch vom 15.08.2023 und meine Stellungnahme im Vermittlungsverfahren vom 29.11.2023, abzurufen unter obigem Link sowie darauf, dass auch nach Ansicht des BfDI die Dokumente hier wie dort Aktenrelevanz haben und somit amtliche Informationen sind.

Zu Nummer 3. sind keine Ausschlussgründe ersichtlich, insbesondere betrifft dies nicht die rechtsprechende Tätigkeit des BVerfG iSd § 3 Nr. 1 lit. g) IFG.

Ich gehe zuletzt davon aus, dass hier ebenso wie in den anderen beiden Anfragen keine Schwärzungen erforderlich sein dürften und es sich damit um eine einfache, gebührenfreie Anfrage handelt und bitte andernfalls um eine kurze Mitteilung inklusive aufgeschlüsselter Kosteneinschätzung vorab.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    17. Januar 2024
  • Frist
    20. Februar 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau [geschwärzt], ergänzend zu meinen …
An Bundesverfassungsgericht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Presserichtlinien und Austauch mit dem albanischem Verfassungsgericht [#297528]
Datum
17. Januar 2024 13:28
An
Bundesverfassungsgericht
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau [geschwärzt], ergänzend zu meinen Anfragen #282325 und #278336 bitte ich um Übersendung folgender Dokumente: 1. Unter Bezugnahme auf den Besuch des Verfassungsgerichts der Republik Albanien (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/bvg24-006.html) vom 14. - 16. Januar 2024 die Tagesordnung(en) des Treffens. 2. Sämtliche Unterlagen zum erwähnten Thema "Herausforderungen für die Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit der Verfassungsgerichtsbarkeit", insbesondere Handouts, Präsentationen, Manuskripte etc. 3. Sämtliche internen Richtlinien, Vorgaben, Anweisungen etc. des BVerfG zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Zur rechtlichen Würdigung gilt folgendes: Zu Nummer 1. verweise ich auf Ihre Auskunft unter meiner Anfrage #282325. Zu Nummer 2. vertrete ich weiterhin die Auffassung, dass die Fachgespräche keinen Vertraulichkeitsschutz unter dem IFG genießen, und insbesondere § 3 Nr. 1 lit. g) IFG aufgrund des eindeutigen Wortlauts keine Anwendung finden kann. Darüber hinaus dürften - hilfsweise - aber auch ausgehend von Ihren eigenen Ausführungen im laufenden Vermittlungsverfahren beim BfDI meinem Informationsanspruch keine Ablehnungsgründe entgegenstehen. Sie haben dort (S. 2 des Schreiben des BfDI vom 16.11.2023, abzrufen unter https://fragdenstaat.de/a/282325, Ihre Stellungnahme im Original liegt mir leider nicht vor) die Auffassung vertreten, dass es in analoger Anwendung der Rechtsprechung des BVerfG zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung BVerfGE 67, 100 [130 ff.] auch einen geschützten Bereich geben müsse, dem das BVerfG selbst unterfällt. Die hier begehrten Informationen verfügen jedoch - nach meiner Einschätzung - über keinerlei Bezug zu der rechtsprechenden und nach Ihrer Auffassung geschützten Tätigkeit des BVerfG. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist die Schutzbedürftigkeit dvon Informationen umso größer, je näher sie am Kernbereich der Tätigkeit liegt. Umgekehrt verringert sich die Schutzbedrüftigkeit mit der größeren Entfernung vom Kernbereich (hier der Rechtsprechung). Bei der hier gegenständlichen Öffentlichkeitsarbeit des BVerfG bzw. den Austausch darüber mit dem albanischen Verfassungsgericht handelt es vielmehr um die behördliche Tätigkeit, die keinen Bezug zur rechtsprechenden Tätigkeit hat und daher auch offensichtlich nicht unter § 3 Nr. 1 lit. g) IFG fallen kann. Gegenstand des Austauschs mit dem albanischen Verfassungsgericht ist somit nicht die rechtsprechende, sondern die behördliche Tätigkeit, die unbestrittenerweise nicht schutzbedürftig ist. Somit kann auch der Austausch darüber nicht schutzbedürftig sein. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich im Übrigen auf meinen Widerspruch vom 15.08.2023 und meine Stellungnahme im Vermittlungsverfahren vom 29.11.2023, abzurufen unter obigem Link sowie darauf, dass auch nach Ansicht des BfDI die Dokumente hier wie dort Aktenrelevanz haben und somit amtliche Informationen sind. Zu Nummer 3. sind keine Ausschlussgründe ersichtlich, insbesondere betrifft dies nicht die rechtsprechende Tätigkeit des BVerfG iSd § 3 Nr. 1 lit. g) IFG. Ich gehe zuletzt davon aus, dass hier ebenso wie in den anderen beiden Anfragen keine Schwärzungen erforderlich sein dürften und es sich damit um eine einfache, gebührenfreie Anfrage handelt und bitte andernfalls um eine kurze Mitteilung inklusive aufgeschlüsselter Kosteneinschätzung vorab. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 297528 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]

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Bundesverfassungsgericht
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Von
Bundesverfassungsgericht
Betreff
AW: Presserichtlinien und Austauch mit dem albanischem Verfassungsgericht [#297528]
Datum
19. Februar 2024 09:30
Status
Warte auf Antwort
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