Protokollbandabfragen zu meiner Person

Anfrage an: Polizei Berlin

Sämtliche Protokolldaten über Abfragen von personenbezogenen Daten zu meiner Person in Datenbanken des Landes Berlin, insbesondere in POLIKS und EWW.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. Februar 2022
  • Frist
    4. März 2022
  • Kosten dieser Information:
    104,35 Euro
  • 4 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Polizei Berlin Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Protokollbandabfragen zu meiner Person [#239645]
Datum
2. Februar 2022 10:24
An
Polizei Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Protokolldaten über Abfragen von personenbezogenen Daten zu meiner Person in Datenbanken des Landes Berlin, insbesondere in POLIKS und EWW.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 239645 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/239645/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Polizei Berlin
Successful Mail Delivery Report This is the mail system at host smgw.int.polizei.berlin.de. Your message was succ…
Von
Polizei Berlin
Betreff
Successful Mail Delivery Report
Datum
2. Februar 2022 10:24
Status
Warte auf Antwort
This is the mail system at host smgw.int.polizei.berlin.de. Your message was successfully delivered to the destination(s) listed below. If the message was delivered to mailbox you will receive no further notifications. Otherwise you may still receive notifications of mail delivery errors from other systems. The mail system <<Name und E-Mail-Adresse>>: delivery via 127.0.0.1[127.0.0.1]:10025: 250 message accepted for delivery
Polizei Berlin
Ihr Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 2. Februar 2022 (#239645), Aktenzeichen IFG 16.22 Sehr …
Von
Polizei Berlin
Betreff
Ihr Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 2. Februar 2022 (#239645), Aktenzeichen IFG 16.22
Datum
2. Februar 2022 11:38
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, ich bitte um Mitteilung Ihrer Anschrift. Die Angaben sind erforderlich, um eine gebührenbelastende Herausgabe von Informationen an eine anonyme Antragstellung zu vermeiden sowie um eine identifizierbare Zugänglichmachung eines Bescheides zu ermöglichen. Sofern mir Ihre Anschrift bis zum 2. März 2022 nicht vorliegt, bitte ich um Verständnis, dass eine weitere Bearbeitung nicht weiter erfolgt. Es bleibt anzumerken, dass es zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens erforderlich ist, dass die Identität der Beteiligten zweifelsfrei feststeht, weil es sich bei der Bescheidung eines IFG-Antrags um einen Verwaltungsakt handelt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bzw. derjenigen bekanntzugeben, für den oder die er bestimmt ist. Dies wird mit einer Beantwortung Ihres Informationsersuchens an die von Ihnen genannte c/o-Anschrift nicht sichergestellt. Eine bloße c/o(care of)-Anschrift ist gerade nicht ladungsfähig, denn sie ermöglicht es nicht, eine Ladung des Klägers durch dessen Vorführung zu erzwingen (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.05.2014 - 16 U 4/14). Freundliche Grüße
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Ihr Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 2. Februar 2022 (#239645), Aktenzeichen IFG 16.22 […
An Polizei Berlin Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Ihr Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 2. Februar 2022 (#239645), Aktenzeichen IFG 16.22 [#239645]
Datum
2. Februar 2022 11:55
An
Polizei Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, mit Verlaub, das ist ein bisschen skurril. Die Polizei Berlin hat über viele Jahre an diese Postadresse geantwortet. Es mag sein, dass innerhalb Ihrer Behörde die Sachbearbeiterin gewechselt hat - jetzt unterschreiben Sie ja nicht einmal mehr Ihre E-Mails - aber Sie haben nicht mitgeteilt, warum das auf einmal nicht mehr möglich sein soll. Die Zustellungsmöglichkeit an diese Adresse, unter der Sie mich erreichen, ergibt sich aus § 3 VwZG i.V.m. § 177 ZPO. Ich verweise auch auf VG Augsburg, Urteil v. 22.11.2021 – Au 9 K 21.667, das ich kürzlich erstritten habe. Ich bitte um Mitteilung bis 16.2., ob die Polizei an ihrer Rechtsauffassung festhält und werde andernfalls Untätigkeitsklage einreichen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 239645 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/239645/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Polizei Berlin
Successful Mail Delivery Report This is the mail system at host smgw.int.polizei.berlin.de. Your message was succ…
Von
Polizei Berlin
Betreff
Successful Mail Delivery Report
Datum
2. Februar 2022 11:56
Status
Warte auf Antwort
This is the mail system at host smgw.int.polizei.berlin.de. Your message was successfully delivered to the destination(s) listed below. If the message was delivered to mailbox you will receive no further notifications. Otherwise you may still receive notifications of mail delivery errors from other systems. The mail system <<Name und E-Mail-Adresse>>: delivery via 127.0.0.1[127.0.0.1]:10025: 250 message accepted for delivery
Polizei Berlin
AW: [extern] AW: Ihr Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 2. Februar 2022 (#239645), Aktenzeic…
Von
Polizei Berlin
Betreff
AW: [extern] AW: Ihr Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 2. Februar 2022 (#239645), Aktenzeichen IFG 16.22 [#239645]
Datum
2. Februar 2022 12:27
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, ich werde Ihre Einwände prüfen und komme unaufgefordert auf Sie zurück. Freundliche Grüße
Polizei Berlin
Eingangsbestätigung Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihre Anfrage vom 2. Februar 2022 ist hier eingegangen und wird u…
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
9. Februar 2022
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
620,5 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihre Anfrage vom 2. Februar 2022 ist hier eingegangen und wird unter dem Aktenzeichen Just 4 IFG 16.22 bearbeitet. Aufgrund der Vielzahl von Anfragen nach dem IFG bitte ich um Ihr Verständnis, dass die Beantwortung Ihrer Anfrage noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Ich bitte von Nachfragen abzusehen. Mit freundlichen Grüßen
Polizei Berlin
Antwortbescheid Sehr geehrter Herr Semsrott, mit o.g. Email stellen Sie einen Antrag nach dem Berliner Informatio…
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid
Datum
7. März 2022
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit o.g. Email stellen Sie einen Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und bitten um Auskunft zum im Betreff genannten Thema. Zu Ihrem o.g. Antrag und den damit verbundenen Kosten teile ich Ihnen Folgendes mit und gebe Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gem. § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bin) in Verbindung mit § 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bis zum 21. März 2022. Eine Stellungnahme kann auch an das oben aufgeführte E-Mail-Postfach erfolgen. Zu Ihrem Antrag teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen gewünschten Informationen liegen hier vor und können Ihnen teilweise herausgegeben werden. Es ist vorgesehen personenbezogene Daten von Beschäftigten gemäß § 6 Absatz 1 IFG zu schwärzen. Dabei handelt es sich um die Angabe des Namens, Personalnummer und Dienstgrad des Nutzers. Entgegen der Regelvermutung von § 6 Absatz 2 Nummer 2 IFG überwiegt hier das Interesse der betroffenen beschäftigten Personen an der Geheimhaltung. Es ist es üblich, dass die Auskünfte, die aufgrund einer Antragstellung über das Portal FragDenStaat erfolgen, auch über dieses Portal veröffentlicht werden. Sie werden in dem hiesigen Verfahren durch das benannte Portal unterstützt, vgl. nachfolgenden Link über einen entsprechenden Artikel des Projektleiters des Portals FragDenStaat. https://fragdenstaat.de/blog/2021/03/... Einer Offenbarung dieser personenbezogenen Daten im weltweit zugänglichen Internet steht das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen entgegen. Kosteninformation Hinsichtlich der entstehenden Verwaltungsgebühr teile ich Ihnen Folgendes mit: Nach § 16 IFG sind die Akteneinsicht oder Aktenauskunft gebührenpflichtig. Rechtsgrundlage für die Gebühr ist § 16 IFG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBtrG), § 1 Absatz 1 der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) und der Tarifstelle 1004 a) Nr. 3 des Gebührenverzeichnisses in der Anlage zu § 1 VGebO. Danach beträgt bei Amtshandlungen nach dem IFG die Gebühr für eine umfangreiche schriftliche Auskunft 100,00 bis 250,00 Euro. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gebührenfestsetzung sind erfüllt. Hierbei handelt es sich um eine umfangreiche schriftliche Aktenauskunft, da umfangreicher Verwaltungsaufwand entstanden ist. Die konkrete Höhe der danach zu bemessenden Gebühr steht im Ermessen der Behörde. In Tarifstelle 1004 a) Nr. 3 der Anlage zur VGebO ist eine Rahmengebühr i. S. d. § 5 VGebO vorgesehen. Eine Rahmengebühr bestimmt einen minimalen und einen maximalen Gebührenwert, innerhalb deren die konkrete Gebührenhöhe durch Ermessenentscheidung festzusetzen ist. Entsprechend den Bemessungskriterien nach § 5 VGebO ist bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, die Gebühr nach der Bedeutung des Gegenstands und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten (Nr. 1), nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben (Nr. 2), und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners (Nr. 3) zu bemessen. Die Gebühr wurde nach dem Verwaltungsaufwand im Sinne der Nr. 2 bemessen. Zu den in Nr. 1 und 3 genannten Kriterien wurde bisher nichts Erhebliches vorgetragen. Gemäß § 5 Nummer 3 VGebO ist die Gebühr nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners zu bemessen. Hierfür bedarf es konkrete Angaben zu Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen. In den Fällen, in denen Informationen unter Ausschluss geschützter Teile gegeben werden können, sind die Gebühren unter Berücksichtigung des gesamten Verwaltungsaufwandes zu erheben. Innerhalb der Rahmensätze ist die Gebühr so zu bemessen, dass in der Regel das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig deckt. Die Gebühr darf nicht vom Informationszugang abschrecken. Für die Berechnung sind die durchschnittlichen Personalkostensätze einschließlich sonstiger Personalgemeinkosten der jeweiligen Laufbahngruppe heranzuziehen. In vorliegendem Fall handelt es sich um eine umfangreiche Aktenauskunft nach Tarifstelle 1004 lit. a) Nr. 3 der Anlage zur VGebO deren Rahmen 100,00 bis 250,00 Euro beträgt. Anders als eine Protokolldatenabfrage nach Vorgängen oder Nutzern, erfolgte hier eine Personenabfrage. Für Personenabfragen erfolgt die Suche nach verschiedenen Kriterien. Es wird nach Nachnamen gesucht und diese Ergebnismenge mit Vornamen oder/und Geburtsdatum gefiltert. Anschließend erfolgt eine erneute Suche mit vertauschten Namen und Vornamen. Es wird versucht, Protokolldaten zu finden, die Abfragen mit Namensvariationen zeigen (zb. ...ov oder ow). Anschließend werden die entstandenen Dateien zu einer Person zusammengefasst und erstellt. In Ihrem Fall benötigte eine tarifbeschäftigte Person in einer mit der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt vergleichbaren Entgeltgruppe für die vorbereitenden Arbeiten zur Aktenauskunft 45 Arbeitsminuten und eine Person der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt 40 Arbeitsminuten. Entsprechend der Kalkulationsbasis für die Gebührenermittlung der Senatsverwaltung für Finanzen vom 19. Mai 2021 beträgt der Durchschnittswert für die Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt 73,45 Euro pro Arbeitsstunde. Es entstanden demnach Personalkosten in Höhe von 104,05 Euro. Die pauschalierten Stundensätze können auch bei der Ermittlung des Verwaltungsaufwandes für Tarifbeschäftigte vergleichbarer Entgeltgruppen zugrunde gelegt werden. Unter Beachtung des Gebührenrahmens wird für Ihre Aktenauskunft voraussichtlich eine Gebühr in Höhe von 104,05 Euro festzusetzten sein. Aufgrund der Übersendung in Papierform belaufen sich die Fotokopierkosten gem. Tarifstelle 1004 lit. d) auf 0,15 € je Kopie bis Din A3, schwarzweiß. Die Kosten sonstiger Fotokopien sowie für Ausdrucke u.A. sind gem. Tarifstelle 1001 zu berechnen (vgl. Anmerkungen zur Tarifstelle 1004). In Ihrem Fall sind es 2 Seiten, so dass 0,30 € der Gebührenberechnung hinzukommen. Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesem Schreiben lediglich um eine Vorabinformation und nicht um einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid handelt. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: PPr Just 43 We - IFG 16.22 [#239645] Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort auf meine In…
An Polizei Berlin Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: PPr Just 43 We - IFG 16.22 [#239645]
Datum
15. März 2022 14:41
An
Polizei Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort auf meine Informationsfreiheitsanfrage „Protokollbandabfragen zu meiner Person“ vom 02.02.2022 (#239645, Ihr AZ PPr Just 43 We - IFG 16.22). Ich halte an meinem Antrag fest und bitte um zügige Übermittlung der Daten und des Bescheids. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott
Polizei Berlin
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Polizei Berlin
Betreff
Betreff versteckt
Datum
15. März 2022 14:41
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Polizei Berlin
Antwortbescheid Sehr geehrter Herr Semsrott, mit o.g. E-Mail stellen Sie einen Antrag nach dem Berliner Informati…
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid
Datum
16. März 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit o.g. E-Mail stellen Sie einen Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und begehren Auskunft nach den Protokollbanddaten Ihrer Person. Auf Ihren Antrag ergeht folgender Bescheid: 1. Ihrem Antrag gebe ich teilweise statt. 2. Für die Akteneinsicht wird eine Gebühr in Höhe von 104,35 Euro festgesetzt. Ich bitte Sie, die Zahlung des Betrages von 104,35 Euro innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Bescheides unter Angabe der folgenden Buchungsmerkmale Empfangsberechtigter: Landeshauptkasse Berlin IBAN: DE12 1001 0010 0000 1371 06 BIC: PBNKDEFFXXX Verwendungszweck: Kassenzeichen 0930008629182 IFG 16.22 vorzunehmen. Begründung: Zu 1.: Die von Ihnen erbetenen Informationen liegen hier vor und werden Ihnen als Kopie, aufgrund Ihrer personenbezogenen Daten, mit diesem Bescheid übersandt. Personenbezogene Daten von Beschäftigten wurden gemäß § 6 Absatz 1 IFG geschwärzt. Dabei handelt es sich um die Angabe des Namens, Personalnummer und Dienstgrad des Nutzers. Jeder Mensch hat gemäß § 3 Absatz 1 IFG nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten. Ein Anspruch auf Aktenauskunft kann gemäß dem zweiten Abschnitt gemäß §§ 5 bis 12 IFG eingeschränkt werden. Bezüglich der Schwärzungen von personenbezogenen Daten Dritter liegt der Ausschlussgrund § 6 Absatz 1 IFG vor. Entgegen der Regelvermutung von § 6 Absatz 2 IFG überwiegt hier das Interesse der betroffenen Personen an der Geheimhaltung. Es ist es üblich, dass die Auskünfte, die aufgrund einer Antragstellung über das Portal FragDenStaat erfolgen, auch über dieses Portal veröffentlicht werden. Sie werden in dem hiesigen Verfahren durch das benannte Portal unterstützt, vgl. nachfolgenden Link über einen entsprechenden Artikel des Projektleiters des Portals FragDenStaat. https://fragdenstaat.de/blog/2021/03/... Einer Offenbarung dieser personenbezogenen Daten im weltweit zugänglichen Internet steht das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen entgegen. Zu 2: Die Wahrnehmung Ihres Informationsrechts ist gebührenpflichtig. Rechtsgrundlage für die Gebühr ist § 16 IFG in Verbindung mit §6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBtrG), § 1 Absatz 1 der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) und der Tarifstelle 1004 a) Nr. 3 des Gebührenverzeichnisses in der Anlage zu § 1 VGebO. Danach beträgt bei Amtshandlungen nach dem IFG die Gebühr für eine umfangreiche schriftliche Auskunft 100,00 bis 250,00 Euro. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gebührenfestsetzung sind erfüllt. Hierbei handelt es sich um eine umfangreiche schriftliche Aktenauskunft, da umfangreicher Verwaltungsaufwand entstanden ist. Die konkrete Höhe der danach zu bemessenden Gebühr steht im Ermessen der Behörde. In Tarifstelle 1004 a) Nr. 3 der Anlage zur VGebO ist eine Rahmengebühr i. S. d. § 5 VGebO vorgesehen. Eine Rahmengebühr bestimmt einen minimalen und einen maximalen Gebührenwert, innerhalb deren die konkrete Gebührenhöhe durch Ermessenentscheidung festzusetzen ist. Entsprechend den Bemessungskriterien nach §5 VGebO ist bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, die Gebühr nach der Bedeutung des Gegenstands und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten (Nr. 1), nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben (Nr. 2), und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners (Nr. 3) zu bemessen. Die Gebühr wurde nach dem Verwaltungsaufwand im Sinne der Nr. 2 bemessen. Zu den in Nr. 1 und 3 genannten Kriterien wurde bisher nichts Erhebliches vorgetragen. In den Fällen, in denen Informationen unter Ausschluss geschützter Teile gegeben werden können, sind die Gebühren unter Berücksichtigung des gesamten Verwaltungsaufwandes zu erheben. Innerhalb der Rahmensätze ist die Gebühr so zu bemessen, dass in der Regel das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig deckt. Die Gebühr darf nicht vom Informationszugang abschrecken. Für die Berechnung sind die durchschnittlichen Personalkostensätze einschließlich sonstiger Personalgemeinkosten der jeweiligen Laufbahngruppe heranzuziehen. In vorliegendem Fall handelt es sich um eine umfangreiche Aktenauskunft nach Tarifstelle 1004 lit. a) Nr. 3 der Anlage zur VGebO deren Rahmen 100,00 bis 250,00 Euro beträgt. Anders als eine Protokolldatenabfrage nach Vorgängen oder Nutzern, erfolgte hier eine Personenabfrage. Für Personenabfragen erfolgt die Suche nach verschiedenen Kriterien. Es wird nach Nachnamen gesucht und diese Ergebnismenge mit Vornamen oder/und Geburtsdatum gefiltert. Anschließend erfolgt eine erneute Suche mit vertauschten Namen und Vornamen. Es wird versucht, Protokolldaten zu finden, die Abfragen mit Namensvariationen zeigen (zb. ...ov oder ow). Anschließend werden die entstandenen Dateien zu einer Person zusammengefasst und erstellt. In Ihrem Fall benötigte eine tarifbeschäftigte Person in einer mit der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt vergleichbaren Entgeltgruppe für die vorbereitenden Arbeiten zur Aktenauskunft 45 Arbeitsminuten und eine Person der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt 40 Arbeitsminuten. Entsprechend der Kalkulationsbasis für die Gebührenermittlung der Senatsverwaltung für Finanzen vom 19. Mai 2021 betrug der Durchschnittswert für den gehobenen Dienst 73,45 Euro pro Arbeitsstunde. Es entstanden demnach Personalkosten in Höhe von 104,05 Euro. Die pauschalierten Stundensätze können auch bei der Ermittlung des Verwaltungsaufwandes für Tarifbeschäftigte vergleichbarer Entgeltgruppen zugrunde gelegt werden. Aufgrund der Übersendung in Papierform belaufen sich die Fotokopierkosten gem. Tarifstelle 1004 lit. d) auf 0,15 € je Kopie bis Din A3, schwarzweiß. Die Kosten sonstiger Fotokopien sowie für Ausdrucke u.A. sind gem. Tarifstelle 1001 zu berechnen (vgl. Anmerkunggen zur Tarifstelle 1004). In Ihrem Fall sind es 2 Seiten, so dass 0,30 € der Gebührenberechnung hinzukommen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Polizei Berlin, Justiziariat, Keibelstraße 36, 10178 Berlin, zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb der Frist eingegangen ist. Ein Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzsetzung hat keine aufschiebende Wirkung und befreit daher nicht von der fristgemäßen Bezahlung der Gebühren. Mit freundlichen Grüßen

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