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PV-Pflicht: Ersatzmaßnahmen bei Dachsanierungen (Fertigstellung vor Hauptdach)

Gemäß Paragraf 23 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg sind Ersatzmaßnahmen möglich.
Zu beachten gilt, dass Photovoltaik-Anlagen auf bereits bestehenden Gebäuden und Dächern nicht zur ersatzweisen Erfüllung einer Photovoltaik-Pflicht angerechnet werden können.

In bestimmten Situationen ist es notwendig/praktikabel Ersatzmaßnahmen vor einer Sanierung des Hauptdaches durchzuführen.

Kann es dabei zu Problemen kommen?
Wie viele Wochen/Monate vor dem Beginn einer Dachsanierung, darf mit einer Ersatzmaßnahme begonnen werden, so dass diese nicht als Bestandsanlage gilt? Wie wird hierbei der zeitliche Zusammenhang gesehen bzw. definiert?

Eine andere Vorgehensweise wäre:
Das bewusste Herauszögern des Inbetriebnahmedatums der PV-Anlage. Ich kann mir jedoch hierbei schwer vorstellen, dass dies so vom Gesetzgeber gewollt ist.

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    23. April 2024
  • Frist
    25. Mai 2024
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Michael Schmidt
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gemäß Paragraf 23 Absatz 4 Satz 1 …
An Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Details
Von
Michael Schmidt
Betreff
PV-Pflicht: Ersatzmaßnahmen bei Dachsanierungen (Fertigstellung vor Hauptdach) [#307114]
Datum
23. April 2024 10:18
An
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gemäß Paragraf 23 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg sind Ersatzmaßnahmen möglich. Zu beachten gilt, dass Photovoltaik-Anlagen auf bereits bestehenden Gebäuden und Dächern nicht zur ersatzweisen Erfüllung einer Photovoltaik-Pflicht angerechnet werden können. In bestimmten Situationen ist es notwendig/praktikabel Ersatzmaßnahmen vor einer Sanierung des Hauptdaches durchzuführen. Kann es dabei zu Problemen kommen? Wie viele Wochen/Monate vor dem Beginn einer Dachsanierung, darf mit einer Ersatzmaßnahme begonnen werden, so dass diese nicht als Bestandsanlage gilt? Wie wird hierbei der zeitliche Zusammenhang gesehen bzw. definiert? Eine andere Vorgehensweise wäre: Das bewusste Herauszögern des Inbetriebnahmedatums der PV-Anlage. Ich kann mir jedoch hierbei schwer vorstellen, dass dies so vom Gesetzgeber gewollt ist.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Michael Schmidt Anfragenr: 307114 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/307114/ Postanschrift Michael Schmidt << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Michael Schmidt

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Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Schmidt, vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Photovoltaikpflicht ist eine bauordnungsrechtliche …
Von
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Betreff
AW: EXTERN: PV-Pflicht: Ersatzmaßnahmen bei Dachsanierungen (Fertigstellung vor Hauptdach) [#307114]
Datum
24. April 2024 14:18
Status
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5,8 KB


Sehr geehrter Herr Schmidt, vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Photovoltaikpflicht ist eine bauordnungsrechtliche Pflicht, die daran anknüpft, ob bei dem jeweiligen Bauvorhaben eine Dach- oder Stellplatzfläche neu entsteht. Insofern ist die ersatzweise Erfüllung einer Photovoltaikpflicht auch erst ab dem Zeitpunkt möglich, ab dem die zugrunde liegende Photovoltaikpflicht selbst entstanden ist. Die Pflicht entsteht z.B. bei neuen Gebäuden ab Bauantragstellung (§ 1 Photovoltaik-Pflicht-Verordnung - PVPf-VO) bzw. bei grundlegenden Dachsanierung bei Beginn der Bauarbeiten. Für Ersatzmaßnahmen verlangt § 23 Absatz 4 Satz 1 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW), dass (Ersatz-) Anlagen „Zur Erfüllung einer Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage (…) installiert und der hierdurch in Anspruch genommene Flächenanteil auf die Pflichterfüllung angerechnet werden.“ D.h. eine (Ersatz-)Anlage muss als Ersatzmaßnahme geplant und mit der Absicht installiert worden sein, die Photovoltaikpflicht zu erfüllen. Erforderlich ist also, dass die Installation einer Ersatzmaßnahme im Zusammenhang mit der Erfüllung der Photovoltaikpflicht steht. Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls. Es gibt keine festen Fristen, wie viele Wochen oder Monate vor Beginn einer Dachsanierung - und damit vor Entstehen der Photovoltaikpflicht - mit einer Ersatzmaßnahme begonnen werden kann. Der Zeitpunkt der Installation einer (Ersatz-)Anlage kann jedoch ein Anhaltspunkt dafür sein, ob die Installation einer Anlage im Zusammenhang mit der Erfüllung der Photovoltaikpflicht steht. Wird eine (Ersatz-) Anlage zeitlich nach Entstehen der Photovoltaikpflicht installiert, dürfte ein solcher Zusammenhang regelmäßig vorliegen. Für den Fall, dass eine Anlage z.B. auf anderen Außenflächen oder in unmittelbarer räumlicher Umgebung des Gebäudes bereits vor Entstehen einer Photovoltaikpflicht errichtet und betrieben wurde und später als Ersatzmaßnahme dienen soll, dürfte ein Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflicht in der Regel nicht gegeben sein. Ein Zusammenhang könnte sich jedoch im Einzelfall auch aus anderen Umständen ergeben, z. B. wenn er durch eine entsprechende Dokumentation bei der Errichtung der Anlage nachgewiesen werden kann. Zuständig für den Vollzug der Photovoltaikpflicht sind die jeweiligen unteren Baurechtsbehörden. Sie würden entscheiden, ob - nach den Umständen des Einzelfalls - eine vorhandene Anlage zur Erfüllung der Photovoltaikpflicht installiert wurde. Wenn Sie die Installation einer (Ersatz-) Anlage planen, bevor die eigentliche Photovoltaikpflicht eintritt, empfehlen wir Ihnen, diese Vorgehensweise mit der zuständigen Behörde zu besprechen. Wir hoffen, Ihre Frage zur Auslegung des KlimaG BW bzw. der PVPf-VO ausreichend beantwortet zu haben. Sollten Sie weitere Fragen haben oder Ergänzungen wünschen, können Sie sich gerne an uns wenden. Mit freundlichen Grüßen