Sehr geehrter Herr Schmidt,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Photovoltaikpflicht ist eine bauordnungsrechtliche Pflicht, die daran anknüpft, ob bei dem jeweiligen Bauvorhaben eine Dach- oder Stellplatzfläche neu entsteht. Insofern ist die ersatzweise Erfüllung einer Photovoltaikpflicht auch erst ab dem Zeitpunkt möglich, ab dem die zugrunde liegende Photovoltaikpflicht selbst entstanden ist. Die Pflicht entsteht z.B. bei neuen Gebäuden ab Bauantragstellung (§ 1 Photovoltaik-Pflicht-Verordnung - PVPf-VO) bzw. bei grundlegenden Dachsanierung bei Beginn der Bauarbeiten.
Für Ersatzmaßnahmen verlangt § 23 Absatz 4 Satz 1 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW), dass (Ersatz-) Anlagen „Zur Erfüllung einer Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage (…) installiert und der hierdurch in Anspruch genommene Flächenanteil auf die Pflichterfüllung angerechnet werden.“ D.h. eine (Ersatz-)Anlage muss als Ersatzmaßnahme geplant und mit der Absicht installiert worden sein, die Photovoltaikpflicht zu erfüllen. Erforderlich ist also, dass die Installation einer Ersatzmaßnahme im Zusammenhang mit der Erfüllung der Photovoltaikpflicht steht. Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls. Es gibt keine festen Fristen, wie viele Wochen oder Monate vor Beginn einer Dachsanierung - und damit vor Entstehen der Photovoltaikpflicht - mit einer Ersatzmaßnahme begonnen werden kann. Der Zeitpunkt der Installation einer (Ersatz-)Anlage kann jedoch ein Anhaltspunkt dafür sein, ob die Installation einer Anlage im Zusammenhang mit der Erfüllung der Photovoltaikpflicht steht. Wird eine (Ersatz-) Anlage zeitlich nach Entstehen der Photovoltaikpflicht installiert, dürfte ein solcher Zusammenhang regelmäßig vorliegen. Für den Fall, dass eine Anlage z.B. auf anderen Außenflächen oder in unmittelbarer räumlicher Umgebung des Gebäudes bereits vor Entstehen einer Photovoltaikpflicht errichtet und betrieben wurde und später als Ersatzmaßnahme dienen soll, dürfte ein Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflicht in der Regel nicht gegeben sein. Ein Zusammenhang könnte sich jedoch im Einzelfall auch aus anderen Umständen ergeben, z. B. wenn er durch eine entsprechende Dokumentation bei der Errichtung der Anlage nachgewiesen werden kann. Zuständig für den Vollzug der Photovoltaikpflicht sind die jeweiligen unteren Baurechtsbehörden. Sie würden entscheiden, ob - nach den Umständen des Einzelfalls - eine vorhandene Anlage zur Erfüllung der Photovoltaikpflicht installiert wurde. Wenn Sie die Installation einer (Ersatz-) Anlage planen, bevor die eigentliche Photovoltaikpflicht eintritt, empfehlen wir Ihnen, diese Vorgehensweise mit der zuständigen Behörde zu besprechen.
Wir hoffen, Ihre Frage zur Auslegung des KlimaG BW bzw. der PVPf-VO ausreichend beantwortet zu haben. Sollten Sie weitere Fragen haben oder Ergänzungen wünschen, können Sie sich gerne an uns wenden.
Mit freundlichen Grüßen