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Radschnellweg RS 2

Eine Auflistung aller Dokumente, egal ob zur Planung, Finanzierung oder Umsetzung des Radschnellweg RS 2.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    19. Juli 2019
  • Frist
    21. August 2019
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Radschnellweg RS 2 [#159148]
Datum
19. Juli 2019 17:49
An
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Auflistung aller Dokumente, egal ob zur Planung, Finanzierung oder Umsetzung des Radschnellweg RS 2.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrteAntragsteller/in in Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 19.07.2019 beantragen…
Von
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Radschnellweg RS 2 - Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Datum
19. August 2019 12:56
Status
Anfrage abgeschlossen
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5,2 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in in Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 19.07.2019 beantragen Sie eine Auflistung aller Dokumente, egal ob zur Planung, Finanzierung oder Umsetzung des Radschnellweg RS 2. Hierzu muss ich Ihnen mitteilen, dass eine solche Auflistung im Verkehrsministerium des Landes Nordrhein- Westfalen nicht vorliegt und damit keine vorhandene amtliche Information i.S.d. § 4 IFG NRW darstellt. Rechtsbehelfsbelehrung: "Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803). Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Neben der Beschreitung des Rechtsweges haben Sie gem. § 13 Abs. 2 des IFG NRW das Recht, die Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit NRW, Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen." Mit freundlichen Grüßen