Raumbedarfspläne BER

Raumbedarfspläne für den Bau eines Behördenzentrums am Flughafen BER zur Bearbeitung der Ein- und Ausreise von ausländischen Personen, unter anderem, aber nicht beschränkt auf die Gebäudekomplexe Funktionsgebäude, Gewahrsamsgebäude, Transitgebäude und Rückführungsgebäude seit Januar 2022

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. August 2023
  • Frist
    26. September 2023
  • Kosten dieser Information:
    31,50 Euro
  • Ein:e Follower:in
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Raumbedarfspläne für den Bau eines Be…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Raumbedarfspläne BER [#286731]
Datum
23. August 2023 14:40
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Raumbedarfspläne für den Bau eines Behördenzentrums am Flughafen BER zur Bearbeitung der Ein- und Ausreise von ausländischen Personen, unter anderem, aber nicht beschränkt auf die Gebäudekomplexe Funktionsgebäude, Gewahrsamsgebäude, Transitgebäude und Rückführungsgebäude seit Januar 2022
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 286731 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/286731/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
VORE.O1018-35/23 Sehr geehrter Herr Semsrott, hiermit bestätige ich den Eingang Ihres nachstehenden, von Ihnen ü…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Betreff
WG: Raumbedarfspläne BER [#286731]
Datum
12. September 2023 17:25
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

VORE.O1018-35/23 Sehr geehrter Herr Semsrott, hiermit bestätige ich den Eingang Ihres nachstehenden, von Ihnen über das Informationsfreiheitsportal „FragDenStaat“ bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben gestellten Antrag auf Informationszugang vom 23.8.2023. Sie begehren die Übersendung von „Raumbedarfspläne[n] für den Bau eines Behördenzentrums am Flughafen BER zur Bearbeitung der Ein- und Ausreise von ausländischen Personen, unter anderem, aber nicht beschränkt auf die Gebäudekomplexe Funktionsgebäude, Gewahrsamsgebäude, Transitgebäude und Rückführungsgebäude seit Januar 2022“. Für den Fall, dass der Informationszugang nach Auffassung der BImA gebührenpflichtig sei, bitten Sie darum, Ihnen dies vorab mitzuteilen und die zu erwartenden Kosten detailliert aufzuschlüsseln. Ihres Erachtens handelt es sich bei dem begehrten Informationszugang um eine einfache Auskunft, die nicht gebührenpflichtig sei. Sollten gleichwohl Gebühren festgesetzt werden sollen, bitte Sie gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Hierzu weise ich vor einer förmlichen Bescheidung Ihres Antrages auf Folgendes hin: Nach Prüfung Ihres Antrages beabsichtige ich diesem teilweise stattzugeben. Für die Übermittlung von Informationen sind nach § 10 Abs. 1 IFG Gebühren und Auslagen zu erheben. Die Gebühren richten sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage der auf Grundlage von § 10 Abs. 3 IFG erlassenen Informationsgebührenverordnung (IFGGebV). Nur mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften sind nach Teil A Nr. 1.1 IFG-GebV gebührenfrei. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Wenn für die Informationsverschaffung kein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht, besteht gemäß Teil A Nr. 2.1 IFG-GebV für die Herausgabe von Abschriften (hierunter fallen auch elektronisch übermittelte Kopien) ein Gebührenrahmen von 15 bis 125 €. Da mir aus einem anderen IFG-Verfahren bereits entsprechende digitale Unterlagen ebenso wie Stellungnahmen des betroffenen Bundesministeriums des Innern zur Sicherheitsrelevanz vorliegen, wird der bei der Gebührenbemessung bei mir (Beamter des höheren Dienstes) voraussichtlich für die Informationsverschaffung entstehende, ansetzungsfähige Bearbeitungsaufwand nach jetziger Einschätzung zu einer Gebühr von ungefähr 62 € führen. Auf Grundlage der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Oktober 2020 – 10 C 23.19) erfolgt die Gebührenberechnung der BImA innerhalb des bestehenden Gebührenrahmens einheitlich auf der Grundlage pauschalierter Stundensätze. Diesen liegen um jegliche Sachkosten und sonstige kalkulatorische Kosten bereinigte Personalkostensätze zugrunde. Soweit Sie gemäß § 2 IFGGebV eine Befreiung oder hilfweise eine Ermäßigung der Gebühren beantragen, müssten Sie hierfür eine Begründung vortragen, weshalb die Voraussetzungen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses in Ihrem Fall vorliegen. Aus Sicht der BImA bestehen keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen dieser Voraussetzungen. Die Bescheidung Ihres Antrages stelle ich bis zu Ihrer erwarteten Rückäußerung zurück. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Guten Tag, danke. Ich halte an meinem Antrag fest. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 286731 A…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: WG: Raumbedarfspläne BER [#286731]
Datum
12. September 2023 22:21
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, danke. Ich halte an meinem Antrag fest. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 286731 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/286731/
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Antwortbescheid IFG Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren u.a. auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestützt…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid IFG
Datum
13. September 2023
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren u.a. auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestützten Antrag vom 23.08.2023 auf Übersendung von Raumbedarfsplänen für den Bau eines Behördenzentrums am Flughafen BER ergeht folgender Bescheid: 1. Ihrem Antrag wird stattgegeben, soweit bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben bezüglich des im Bereich des neuen Hauptstadtflughafens Berlin Brandenburg geplanten Behördenzentrums ein Raumbedarfsplan des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Anlage zu diesem Bescheid) vorhanden ist. 2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Begründung: 1. Sachverhalt Am 23.08.2022 haben Sie bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BlmA) über das Informationsfreiheitsportal „fragdenstaat.de“ einen Antrag auf Informationszugang gestellt. Sie begehren die Übersendung von „Raumbedarfspläne/[n] für den Bau eines Behördenzentrums am Flughafen BER zur Bearbei- tung der Ein- und Ausreise von ausländischen Personen, unter anderem, aber nicht beschränkt auf die: Gebäudekomplexe Funktionsgebäude, Gewahrsamsgebäude, Transitgebäude und Rückführungsgebäude seit Januar 2022. Ihren Antrag auf Informationszugang stützen Sie auf „§ 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), so-weit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie §1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informa- tionen im Sinne des §1 Abs. 1 VIG betroffen sind". Sie bitten „um eine Antwort per E-Mail gemäß §1 Abs. 2 IFG“. In inhaltlicher Sicht betrifft Ihr Antrag ein Behördenzentrum, das im Bereich des neuen Hauptstadtflughafens Berlin Brandenburg durch das Land Brandenburg errichtet werden soll. Das Behördenzentrum ist von dem Land Brandenburg und der Bundesrepublik Deutschland „als integrierter Behördenstandort zur Bearbeitung asyl- und aufenthaltsrechtlicher Sachverhalte“ geplant. Bauherr ist das Land Brandenburg. In dem Behördenzentrum sollten ursprünglich neben Behörden des Landes Brandenburg Stellen der Bundespolizei und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) untergebracht werden. Das hierfür zuständige Bundesministerium des Inneren (BMI) hat die BImA ursprünglich beauftragt, in dem geplanten Behördenzentrum für die Nutzung durch Bundespolizei und BAmF Flächen anzumieten. Zwischenzeitlich ist bundesseitig nur noch geplant, in dem Behördenzentrum eine Stelle des BAMF unterzubringen. Der von der Bundespolizei ursprünglich für das Behördenzentrum geplante Raumbedarf soll dagegen an einem anderen Ort realisiert werden. ll. Entscheidungsgründe 1. Anwendbares Gesetz (nachfolgend a)) sowie Form der der Verschaffung des Informationszugangs und der Bescheidung Ihres IFG-Antrages (nachfolgend b)) a) Bei den Sie interessierenden Informationen handelt es sich weder um Umweltinformationen im Sinne des UlG noch um Verbraucherinformationen, die unter das von Ihnen be- nannte VIG fallen. Einschlägiges Gesetz für die Prüfung und Bescheidung ist vorliegend das (allgemeinere) IFG. b) In Ihrem IFG-Antrag bitten Sie „um eine Antwort per E-Mail gemäß §1 Abs. 2 IFG“. Soweit Sie hiermit lediglich zum Ausdruck bringen möchten, dass Ihnen die begehrten Raumbedarfspläne in digitaler Form, als Anlage einer E-Mail, zur Verfügung gestellt werden sollen, wird der Unterzeichner Ihnen den diesem Bescheid der Einfachheit halber in Papierform beigefügten Raumbedarfsplan des BAmF gerne nochmals als paf.-Datei an die von Ihnen benannte Adresse des Portals „fragdenstaat.de“ oder an eine von Ihnen bislang noch nicht benannte private E-Mail-Adresse senden, sofern Sie dies wünschen. Vorsorglich weise ich zur Form der Bescheidung Ihres IFG-Antrages noch auf Folgendes hin: Eine rechtsbehelfsfähige Bescheidung Ihres teilweise abzulehnenden IFG-Antrags setzt voraus, dass für den Fall einer möglichen Einlegung eines Widerspruchs der Lauf der Rechtsbehelfsfrist aus Sicht der bearbeitenden Behörde eindeutig bestimmbar ist. Im hier vorliegenden Falle einer Antragstellung über die Plattform ‚fragdenstaat.de“ reicht für die wirksame Bekanntgabe einer ablehnenden Entscheidung nicht die Übermittlung des Be- scheides an die von der Plattform für den Antragsteller generierte E-Mail-Adresse. Hiermit kann seitens der informationspflichtigen Stelle nicht in rechtmäßiger Weise der Bekanntgabepflicht nach §41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG entsprochen werden; der IFG-Bescheid kann in solchen Fällen „nicht als derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt angesehen werden, dass unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen‘ ist wie bei einer förmlichen Bekanntgabe. Der Zugang des IFG-Bescheides bei dem Antragsteller erfolgt erst, wenn der Adressat infolge einer Benachrichtigung durch die Plattform „fragdenstaat.de“ die E-Mail tatsächlich auf der Plattform abruft. (Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 18.03.2021 - 13 K1189/20, vgl. insbes. juris-Rdnr. 36 ff.; Urteil vom 18.03.2021 - 13 K 1190/20, vgl. insbes. juris-Rdnr. 36 ff.). Auch im vorliegenden Fall erfolgt daher die erforderliche Bekanntgabe der teilweise ablehnenden Entscheidung über Ihren über die Plattform „fragdenstaat.de“ gestellten IFG-Antrag per Postzustellungsurkunde, damit der Lauf der für die Einlegung eines möglichen Widerspruchs geltenden Monatsfrist rechtssicher nachgewiesen werden kann. 2. Gründe für die teilweise Stattgabe (nachfolgend a)) und teilweise Ablehnung (nachfol-gend b)) Ihres Antrags auf Informationszugang Der BImA liegen für das geplante Behördenzentrum jeweils ein Raumbedarfsplan der Bundespolizei und des BAMF vor. Im Rahmen der Bescheidung Ihres IFG-Antrags war von der BImA zu prüfen, inwieweit einer Offenlegung der von Ihnen begehrten Informationen Ausschlussgründe nach § 3 IFG entge- genstehen. §3 IFG enthält zahlreiche Ausnahmetatbestände, die den Schutz öffentlicher Interessen gewährleisten sollen und insoweit den Informationszugang ausschließen. a) Gegen eine Herausgabe des aktuellen Raumbedarfsplans des BAMF bestehen auch aus Sicherheitsgründen keine durchgreifenden Einwände. Eine Kopie des Raumbedarfsplans (Anlage zu diesem Bescheid) kann daher an Sie herausgegeben werden. b) Für den vorliegenden Raumbedarfsplan der Bundespolizei ist hingegen der Informationszugang nach §3 Nr. 1 Buchst. c) IFG ausgeschlossen und daher abzulehnen. Nach dem Ausschlusstatbestand des §3 Nr. 1 Buchst. c) IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit haben kann. Der Begriff der äußeren Sicherheit meint den Schutz vor Angriffen durch fremde Staaten; der Begriff der inneren Sicherheit umfasst auch den Schutz vor Aktionen Privater (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 10.02.2011, 2 K 23.10, juris-Rdnr. 27). Der Ausschlusstatbestand schützt im hier vorliegenden nichtmilitärischen Bereich die Funktionsfähigkeit des Staa- tes und seiner Einrichtungen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.03.2012 - OVG 12 B 27.11, juris-Rdnr. 34; Schoch, IFG, 2. Aufl., §3 Rdnr. 57). Zu den „Einrichtungen“ im Sinne von §3 Nr. 1 Buchst. c) IFG zählen u.a. auch Dienststellen der Bundespolizei mit den dazugehörigen Räumlichkeiten. Im Rahmen der bei der Anwendung des Ausschlussgrundes des §3 Nr. 1 Buchst. c) IFG von der BImA als (nach dem IFG grundsätzlich) informationspflichtiger Stelle zu treffenden Prognoseentscheidung ist nicht nur die Verwendungsabsicht der antragstellenden Person hinsicht- lich der begehrten Informationen zu berücksichtigen. Vielmehr sind die möglichen Auswirkungen einer Freigabe der begehrten Informationen umfassend in Betracht zu ziehen: Maßgeblich für einen Informationsausschluss nach §3 Nr. 1 Buchst. c) IFG ist, dass das Bekanntwerden der Informationen objektiv, also auch in der Hand anderer Personen als Ihnen als antragstel- lender Person, zu einer Beeinträchtigung des Schutzgutes der inneren oder äußeren Sicherheit führen kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.10.2009 - 7 C 22.08, juris- Rdnr. 24). Der Ausschlusstatbestand greift bereits ein, wenn für den Fall einer Offenlegung der begehrten Informationen eine abstrakte Gefahrenlage plausibel dargelegt werden kann, wohingegen eher fernliegende Befürchtungen für einen Informationsausschluss ausscheiden (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 10.02.2011 -2 K 23.10, juris-Rdnr. 29). Die dargestellten Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes §3 Nr. 1 Buchst. c) IFG liegen bezüglich des Raumbedarfsplans der Bundespolizei insgesamt vor: Der mit dem Raumbedarfsplan beschriebene Raumbedarf der Bundespolizei wird zwar nicht mehr, wie ursprünglich geplant, in dem Behördenzentrum selbst realisiert..Die bestehenden Raumbedarfsplanungen gelten aber im Wesentlichen auch für die nunmehr an einem anderen Ort zu realisierende Unterbringung der Bundespolizei; an der zugrundeliegenden Aufgaben- stellung der Bundespolizei hat sich ebenso wenig geändert wie an dem angemeldeten Raumbedarf der Bundespolizei. Aus dem Raumbedarfsplan ergeben sich im Einzelnen die konkreten Raumanforderungen und raumbezogenen Sicherheitsanforderungen der Bundespolizei in der für die Aufgabenerledigung neu bereitzustellenden Dienststelle. Im Falle des Bekanntwerdens der Informationen ließen sich konkrete Rückschlüsse auf die Gesamtheit der künftig von der Bundespolizei genutzten Gebäude, Bereiche und Infrastrukturen und damit letztlich auch auf sicherheitsrelevante Prozesse, Strukturen und Formen der Arbeit der Bundespolizei ziehen. Hierdurch könnte die durch §3 Nr. 1 Buchst. c) IFG geschützte funktionsgerechte Aufgabenerledigung der Bundespolizei negativ beeinflusst werden. Derartige Informationen werden auch von der Bundespolizei und dem für die Bundespolizei zuständigen Bundesressort BMI aus Sicherheitsgründen nicht gegenüber Außenstehenden offengelegt. Diese Informationen können daher aus Sicherheitsgründen nicht zur Einsicht freigegeben werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Sitz: Bonn, erhoben werden. Abschließender Hinweis: Ein rechtsbehelfsfähiger Kostenbescheid wird noch gesondert erlassen werden.

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Antwortbescheid
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid
Datum
5. Dezember 2023
Status
Warte auf Antwort

Dokumente