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Raupen

Auf welchen Grundstücken ist es erlaubt Raupen zu sammeln? Bzw. wo ist es verboten?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    18. Juni 2020
  • Frist
    21. Juli 2020
  • 0 Follower:innen
Gloria Gessinger
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Auf welchen…
An Bundesamt für Naturschutz Details
Von
Gloria Gessinger
Betreff
Raupen [#189333]
Datum
18. Juni 2020 14:57
An
Bundesamt für Naturschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auf welchen Grundstücken ist es erlaubt Raupen zu sammeln? Bzw. wo ist es verboten?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Gloria Gessinger Anfragenr: 189333 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189333/ Postanschrift Gloria Gessinger << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Gloria Gessinger

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Bundesamt für Naturschutz
Sehr geehrte Frau Gessinger, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 18.06.20, auf die ich wie folgt antworten möchte: …
Von
Bundesamt für Naturschutz
Betreff
Antw: Wtrlt: Raupen [#189333]
Datum
15. Juli 2020 08:30
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Gessinger, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 18.06.20, auf die ich wie folgt antworten möchte: Bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt sind die artenschutzrechtlichen Vorschriften der §§ 39 ff. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu beachten. Gem. § 39 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Soweit es sich um ein wild lebendes Tier einer besonders geschützten Art handelt (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG), sind die oben genannten Handlungen gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vorbehaltslos verboten. Im Übrigen möchte ich Sie darauf hinweisen, dass private Eigentums- und Besitzrechte ebenfalls zu beachten sind. Der Vollzug der genannten Rechtsvorschriften obliegt nicht dem Bundesamt für Naturschutz, sondern den Landesbehörden. Für weitere Fragen empfehle ich Ihnen daher, sich an die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Landesbehörden zu wenden (https://www.bfn.de/infothek/links.html). Ansprechpartner bei praktischen Fragen der Anwendung des Naturschutzrechts sind in der Regel die unteren Naturschutzbehörden (bei den Landkreisen oder kreisfreien Städten). Mit freundlichen Grüßen