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redundante Versorgungssicherheit durch 2. Standbein nach DIN 2000

1. Wie ist es mit der DIN 2000 und redundanter Versorgungssicherheit vereinbar, dass die Förderung des Fernleitungsanschlusses von Trockau nach RzWas 2018 damit begründet und gefördert wurde: "die zu erhaltende, funktionsfähige ortsnahe WV bedürfe für die redundante Versorgungssicherheit eines zweiten Standbeins -
während im Nachbarort Leups die unbeanstandet funktionsfähige ortsnahe Wasserversorgung nach Fernleitungsanschluss aufgelassen und dem Verfall preisgegeben wurde?
2. Gilt für den Nachbarort Leups die DIN 2000 NICHT?
3. Haben die Leupser KEINEN ANSPRUCH auf redundante Versorgungssicherheit durch ein "zweites Standbein"?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    12. Juni 2020
  • Frist
    14. Juli 2020
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Leopold Mayer
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Wie is…
An Bayerisches Landesamt für Umwelt Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
redundante Versorgungssicherheit durch 2. Standbein nach DIN 2000 [#188805]
Datum
12. Juni 2020 14:49
An
Bayerisches Landesamt für Umwelt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Wie ist es mit der DIN 2000 und redundanter Versorgungssicherheit vereinbar, dass die Förderung des Fernleitungsanschlusses von Trockau nach RzWas 2018 damit begründet und gefördert wurde: "die zu erhaltende, funktionsfähige ortsnahe WV bedürfe für die redundante Versorgungssicherheit eines zweiten Standbeins - während im Nachbarort Leups die unbeanstandet funktionsfähige ortsnahe Wasserversorgung nach Fernleitungsanschluss aufgelassen und dem Verfall preisgegeben wurde? 2. Gilt für den Nachbarort Leups die DIN 2000 NICHT? 3. Haben die Leupser KEINEN ANSPRUCH auf redundante Versorgungssicherheit durch ein "zweites Standbein"?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer Anfragenr: 188805 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/188805 Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer

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Bayerisches Landesamt für Umwelt
Anfrage von Herrn Leopold Mayer in „Frag den Staat“ Sehr geehrter Herr Mayer, Ihre Anfrage vom 12.06.2020 im Porta…
Von
Bayerisches Landesamt für Umwelt
Betreff
Anfrage von Herrn Leopold Mayer in „Frag den Staat“
Datum
29. Juni 2020 13:16
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Mayer, Ihre Anfrage vom 12.06.2020 im Portal „ Frag den Staat“ , die die Wasserversorgung de s Gemeindeteils Leups der Stadt Pegnitz betrifft, leiteten wir zuständigkeitshalber an das WWA Hof weiter. Mit freundlichen Grüßen