Rundfunkgeführenbefreiung bei Bezug von Wohngeld

das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat mit Urteil vom 08.08.2019 im Verfahren 5 C 2.18 die Gerichtskostenfreiheit bei Wohngeld entschieden, da es sich um existenzsichernde Sozialleistungen handelt = Fürsorgeleistung => geänderte Rechtsprechung.

In logischer Konsequenz ist bei Bezug von Wohngeld eine Rundfunkgeführenbefreiung zu gewähren.

Es wird deshalb um Herausgabe Ihrer geänderten Regelungen gebeten, zB Anpassung Staatsvertrag mit den Ländern.

Laut ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist Landesrundfunkanstalt dafür zuständig:

https://fragdenstaat.de/anfrage/wohngeld-rundfunkgebuhrenbefreiung-gez-rundfunkbeitrag/

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    12. August 2021
  • Frist
    14. September 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: das Bundesverwaltungsger…
An Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rundfunkgeführenbefreiung bei Bezug von Wohngeld [#226705]
Datum
12. August 2021 17:46
An
Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat mit Urteil vom 08.08.2019 im Verfahren 5 C 2.18 die Gerichtskostenfreiheit bei Wohngeld entschieden, da es sich um existenzsichernde Sozialleistungen handelt = Fürsorgeleistung => geänderte Rechtsprechung. In logischer Konsequenz ist bei Bezug von Wohngeld eine Rundfunkgeführenbefreiung zu gewähren. Es wird deshalb um Herausgabe Ihrer geänderten Regelungen gebeten, zB Anpassung Staatsvertrag mit den Ländern. Laut ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist Landesrundfunkanstalt dafür zuständig: https://fragdenstaat.de/anfrage/wohngeld-rundfunkgebuhrenbefreiung-gez-rundfunkbeitrag/
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 226705 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/226705/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg
Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 12. August 2021 baten Sie um Informationen im Zusammenhang mit einer möglich…
Von
Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg
Betreff
AW: Rundfunkgeführenbefreiung bei Bezug von Wohngeld [#226705]
Datum
13. August 2021 10:20
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 12. August 2021 baten Sie um Informationen im Zusammenhang mit einer möglichen Rundfunkgebührenbefreiung. Leider kann die im Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg angesiedelte Landesregulierungsbehörde (LRegB) Ihrem Auskunftsbegehren nicht nachkommen. Ihre Fragestellung fällt nach § 54 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) nicht in den Zuständigkeitsbereich der LRegB. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die von Ihnen bereits erwähnte Landesrundfunkanstalt. Mit freundlichen Grüßen