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Schäden durch extreme Wetterereignisse

extreme Wetterereignisse nehmen zu. Bitte senden Sie mir Informationen und/oder Unterlagen zu folgenden Fragen:
- Wie definiert das Ministerium ein extremes Wetterereignis?
- Werden extreme Wetterereignisse in Deutschland erfasst? Welche Behörden sind daran beteiligt?
- Liegen dem Ministerium Daten über die materiellen bzw. volkswirtschaftlichen Schäden durch die erfassten extremen Wetterereignisse vor? Wenn ja, bitte senden Sie mir die aktuellsten Ermittlungen zu.
- Falls dem Ministerium keine Erhebungen über die Schäden durch extreme Wetterereignisse vorliegen, senden Sie mir bitte alle Akten, die die Planung einer solchen Erfassung betreffen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    18. März 2014
  • Frist
    23. April 2014
  • 2 Follower:innen
Fabian Hanneforth
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: extreme Wetterer…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
Fabian Hanneforth
Betreff
Schäden durch extreme Wetterereignisse [#5966]
Datum
18. März 2014 19:13
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
extreme Wetterereignisse nehmen zu. Bitte senden Sie mir Informationen und/oder Unterlagen zu folgenden Fragen: - Wie definiert das Ministerium ein extremes Wetterereignis? - Werden extreme Wetterereignisse in Deutschland erfasst? Welche Behörden sind daran beteiligt? - Liegen dem Ministerium Daten über die materiellen bzw. volkswirtschaftlichen Schäden durch die erfassten extremen Wetterereignisse vor? Wenn ja, bitte senden Sie mir die aktuellsten Ermittlungen zu. - Falls dem Ministerium keine Erhebungen über die Schäden durch extreme Wetterereignisse vorliegen, senden Sie mir bitte alle Akten, die die Planung einer solchen Erfassung betreffen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen,
Mit freundlichen Grüßen Fabian Hanneforth
Fabian Hanneforth
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Schäden durch extreme Wetterereignisse&qu…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
Fabian Hanneforth
Betreff
AW: Schäden durch extreme Wetterereignisse [#5966]
Datum
23. April 2014 09:49
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Schäden durch extreme Wetterereignisse" vom 18.03.2014 (#5966) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Fabian Hanneforth Anfragenr: 5966 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Sehr geehrter Herr Hanneforth, Ihre Anfrage vom 18. März 2014 ist im BMUB eingegangen und wird derzeit bearbeit…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
AW: Schäden durch extreme Wetterereignisse [#5966]
Datum
23. April 2014 11:05
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Hanneforth, Ihre Anfrage vom 18. März 2014 ist im BMUB eingegangen und wird derzeit bearbeitet. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir, um Ihre Anfrage sachgerecht beantworten zu können, noch etwas Zeit brauchen, auch um die anderen jeweils zuständigen Institutionen in die Beantwortung Ihrer Frage einbinden zu können. Vielen Dank für Ihre Geduld. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Sehr geehrter Herr Hanneforth, Ihre an uns gerichteten Fragen beantworten wir nun wie folgt: 1. Wie definiert d…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
AW: Schäden durch extreme Wetterereignisse [#5966]
Datum
9. Mai 2014 11:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Hanneforth, Ihre an uns gerichteten Fragen beantworten wir nun wie folgt: 1. Wie definiert das Ministerium ein extremes Wetterereignis? Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) ist für diese Frage nicht zuständig. Vielmehr ist der Deutsche Wetterdienst (DWD) als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) nach dem Gesetz der nationale meteorologische Dienst der Bundesrepublik Deutschland und repräsentiert für die Bundesregierung die Referenz für Fragen der Meteorologie und Klimatologie. Die folgenden Definitionen von Wetterextremen (s.a. beide Anlagen) sind dabei in Übereinstimmung mit international abgestimmten Standards formuliert. Gemeinsam mit dem DWD definiert das BMVI ein extremes Wettereignis (extreme Unwetterereignisse), wenn verbreitet schwere Schäden in der Natur und an der Infrastruktur inkl. der Unpassierbarkeit von Straßen und Schienenwegen in unserem Land zu erwarten sind. Extreme Unwetterereignisse sind beim Deutschen Wetterdienst (DWD) über die entsprechenden Kriterien (Schwellenwertüberschreitungen) für Wetterwarnungen definiert. Demnach werden Warnungen vor extremem Unwetter für folgende Situationen herausgegeben: 1) extreme Orkanböen (>= 140 km/h, Windstärke 12 nach Beaufort Skala (Bft), 76 kn, 39 m/s), als reine Böenwarnung bei Orkanwetterlagen oder eingebettet in Schwergewitterwarnungen 2) extrem heftiger Starkregen (> 40 mm in 1 h, > 60 mm in 6 h), meist eingebettet in Schwergewitterwarnungen 3) extrem ergiebiger Dauerregen (> 70 mm in 12 h, > 80 mm in 24 h, > 90 mm in 48 h) 4) extrem starker Schneefall (verbreitet > 25 cm in 12 h, > 50 cm in 12 h oberhalb 800 m) 5) extrem starke Schneeverwehungen (Neuschnee oder lockere Schneedecke > 25 cm kombiniert mit Böen ab 8 Bft) Erfasst/gemessen werden extreme Unwetterereignisse durch das Messnetz sowie durch den Radarverbund des DWD. Für Wetter- und Unwetter-Warnungen gilt dabei in Deutschland (DEU) das sogenannte Single-Voice-Prinzip, wonach alle Anbieter von Wetterdienstleistungen ihre Warninhalte untereinander abstimmen müssen. An Wetter-/Unwetterwarnungen sind in DEU keine weiteren Behörden neben dem DWD beteiligt. Für Hochwasserwarnungen sind jedoch zuständig: die Bundesanstalt für Gewässerkunde, die Hochwasservorhersagezentralen der Länder sowie das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die Küste. 2. Werden extreme Wetterereignisse in Deutschland erfasst? Welche Behörden sind daran beteiligt? Gemäß §4 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst gehört die Überwachung der Atmosphäre und damit die Erfassung (und auch Vorhersage) zu den Kernaufgaben des DWD. Damit werden auch (Un)Wetterereignisse systematisch überwacht und dokumentiert. Die Güte der ausgegebenen Warnungen vor Unwetter/extremem Unwetter wird durch Computer gestützte kontinuierliche Verifikationsrechnungen geprüft. Dies geschieht aktuell vor allem für Starkregenereignisse und Böen. 3. Liegen dem Ministerium Daten über die materiellen bzw. volkswirtschaftlichen Schäden durch die erfassten extremen Wetterereignisse vor? Wenn ja, bitte senden Sie mir die aktuellsten Ermittlungen zu. Dem Bundesumweltministerium liegen keine eigenen Zahlen über die materiellen bzw. volkswirtschaftlichen Schäden durch die vom DWD erfassten extremen Wetterereignisse vor. Eine solche Erfassung liegt nicht im Zuständigkeitsbereich des Bundesumweltministeriums. Möglicherweise liegen entsprechende Daten bei den zuständigen Länderbehörden vor. Innerhalb der Bundesregierung ist das BMUB nur für den Bereich der "Hochwasservorsorge" zuständig, wobei in Deutschland die Hochwasservorsorge in die Planungs-, Vollzugs- und Finanzierungskompetenz der Länder fällt. Das Bundesumweltministerium hat Kenntnis von der „Study on Economic and Social Benefits of Environmental Protection and Ressource Efficiency Related to the European Semester“, die die Europäischen Kommission im Zuge des Europäischen Semesters in Auftrag gegeben und im Februar 2014 veröffentlicht hat. Diese Studie befasst sich auch mit Fragen der sozialen und monetären Auswirkungen von Hochwasserereignissen in der EU seit 2002. Darin schätzt die Europäische Kommission die Kosten für Hochwasserschäden innerhalb der Europäischen Union in den Jahren 2002-2013 auf 72 Mrd. Euro, wovon 19 Mrd. Euro auf Deutschland entfallen. Die Studie steht unter http://ec.europa.eu/environment/integra… zum Download zur Verfügung. Eine weitere Quelle für Schäden, die durch Extremwetterereignisse hervorgerufen wurden, kann die Berichterstattung zum Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) sein. Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union wurde geschaffen, um im Falle von großen Naturkatastrophen solidarische Hilfe leisten zu können. Aus dem EU-Solidaritätsfonds können die betroffenen Mitgliedstaaten Hilfen beantragen, wenn ihre Schäden den Schwellenwert zur Mobilisierung von 0,6% des jeweiligen nationalen Bruttonationalein-kommens bzw. von 3 Mrd. Euro in Preisen von 2002 überschreiten, oder bei geringeren Schäden unter die Voraussetzungen des Kriteriums „außergewöhnliche regionale Katastrophe“ bzw. das „Nachbarschaftskriterium“ fallen. Informationen hierzu können unter http://ec.europa.eu/regional_policy/the… abgerufen werden. 4. Falls dem Ministerium keine Erhebungen über die Schäden durch extreme Wetterereignisse vorliegen, senden Sie mir bitte alle Akten, die die Planung einer solchen Erfassung betreffen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit plant keine Erfassung der Schäden durch extreme Wetterereignisse einzuführen und verfügt dementsprechend auch nicht über entsprechende Akten. Mit freundlichen Grüßen