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Schadensbegrenzung durch Wolfsrisse

Bei welcher Behörde sind Anträge auf Ausnahmegenehmigungen bezüglich § 45a BNatschG zu stellen?
Wo bekommt man die erforderlichen Formulare?
Welche Voraussetzungen sind für Aussicht auf Genehmigung zu erfüllen!
Kann gegen ein Ablehnung Widerspruch und beim VG Rechtsmittel eingelegt werden?
Wie schützt man wirksam die pädagogisch wertvollen Waldkindergärten in Gebieten in denen vermehrt Wolfsrisse bei Freilandtierhaltung aufgetreten sind?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. März 2021
  • Frist
    7. April 2021
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Leopold Mayer
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bei welcher Be…
An Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
Schadensbegrenzung durch Wolfsrisse [#214359]
Datum
5. März 2021 12:15
An
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bei welcher Behörde sind Anträge auf Ausnahmegenehmigungen bezüglich § 45a BNatschG zu stellen? Wo bekommt man die erforderlichen Formulare? Welche Voraussetzungen sind für Aussicht auf Genehmigung zu erfüllen! Kann gegen ein Ablehnung Widerspruch und beim VG Rechtsmittel eingelegt werden? Wie schützt man wirksam die pädagogisch wertvollen Waldkindergärten in Gebieten in denen vermehrt Wolfsrisse bei Freilandtierhaltung aufgetreten sind?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer Anfragenr: 214359 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214359/ Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Sehr geehrter Herr Mayer, vielen Dank für Ihre Anfrage. 1. Bei welcher Behörde sind Anträge auf Ausnahmegen…
Von
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Betreff
AW: Schadensbegrenzung durch Wolfsrisse [#214359] - Unser AZ: 27-A0140-2021/436
Datum
10. März 2021 10:05
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Mayer, vielen Dank für Ihre Anfrage. 1. Bei welcher Behörde sind Anträge auf Ausnahmegenehmigungen bezüglich § 45a BNatSchG zu stellen? Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. iVm § 45 a BNatSchG) ist in Bayern bei der örtlich zuständigen Regierung als höherer Naturschutzbehörde zu stellen. 2. Wo bekommt man die erforderlichen Formulare? Die Verwendung von Formularen ist nicht erforderlich. Sie können den Antrag mit einem formlosen Schreiben bei der zuständigen Regierung stellen. 3. Welche Voraussetzungen sind für Aussicht auf Genehmigung zu erfüllen! Es muss einer der abschließend geregelten Ausnahmegründe erfüllt sein: · Abwehr ernster land,- forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden, · Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, · Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung, · Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt, · andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. Es dürfen zudem keine zumutbare Alternativen vorliegen und der Erhaltungszustand der Populationen der Art darf sich nicht verschlechtern. 4. Kann gegen ein Ablehnung Widerspruch und beim VG Rechtsmittel eingelegt werden? Gegen eine Ablehnung des Antrags kann Anfechtungsklage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Einzelheiten können der Rechtsmittelbelehrung entnommen werden, die jeder ablehnenden Entscheidung beiliegt. Ein Widerspruch ist nicht statthaft, Art. 15 Abs. 2 Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO), § 68 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 5. Wie schützt man wirksam die pädagogisch wertvollen Waldkindergärten in Gebieten, in denen vermehrt Wolfsrisse bei Freilandtierhaltung aufgetreten sind? Damit Wölfe ihre natürliche Distanz und Scheu gegenüber dem Menschen behalten, sind im Bayerischen Aktionsplan Wolf (Bayerischer Aktionsplan Wolf - Publikationsshop der Bayerischen Staatsregierung (bayern.de)<https://www.bestellen.bayern.de/application/applstarter?APPL=eshop&DIR=eshop&ACTIONxSETVAL(artdtl.htm,APGxNODENR:34,AARTxNR:lfu_nat_00360,AARTxNODENR:353773,USERxBODYURL:artdtl.htm,KATALOG:StMUG,AKATxNAME:StMUG,ALLE:x)=X>) Verhaltensregeln beschrieben. So ist beispielsweise ein Anlocken und Füttern von Tieren verboten. Das Bayerische Landesamt für Umwelt hat wichtige Fragestellungen zum Umgang mit Wölfen zusammengestellt: https://www.lfu.bayern.de/natur/wildtiermanagement_grosse_beutegreifer/wolf/faq_wolf/index.htm Dort finden sich weitere konkrete Verhaltenstipps und Antworten auf Fragen rund um das Thema: "Mensch und Wolf", z.B. "Kann ein Wolf Menschen gefährlich werden?", "Wie verhalte ich mich, wenn ich einem Wolf begegne?", "Suchen Wölfe menschliche Siedlungen auf?". Mit freundlichen Grüßen

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Leopold Mayer
Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für die umgehende Beantwortung meiner Fragen! Leider sind sie auf m…
An Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
AW: Schadensbegrenzung durch Wolfsrisse [#214359] - Unser AZ: 27-A0140-2021/436 [#214359]
Datum
20. März 2021 10:31
An
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für die umgehende Beantwortung meiner Fragen! Leider sind sie auf meine Frage bezüglich der Waldkindergärten nicht eingegangen. Sehr bedauerlich finde ich auch, dass sich ihre Kollegen bei öffentlichen Auftritten (zuletzt Videokonferenz wg. Wolfsrissen bei Neuhaus/Betzenstein) immer noch hinter EU- und Bundesrecht verstecken. Dass sie den § 45a BNatschG nicht kennen (wollen) diaqualifiziert sie! Dass sie ihn ihrem Minister Glauber offensichtlich verschweigen halte ich für destruktive Illoyalität! - Oder nimmt es dieser wie viele andere Mandatsträger mit dem 8. Gebot nicht so genau? Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer Anfragenr: 214359 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214359/ Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>