Sehr geehrter Herr Mayer,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
1. Bei welcher Behörde sind Anträge auf Ausnahmegenehmigungen bezüglich § 45a BNatSchG zu stellen?
Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. iVm § 45 a BNatSchG) ist in Bayern bei der örtlich zuständigen Regierung als höherer Naturschutzbehörde zu stellen.
2. Wo bekommt man die erforderlichen Formulare?
Die Verwendung von Formularen ist nicht erforderlich. Sie können den Antrag mit einem formlosen Schreiben bei der zuständigen Regierung stellen.
3. Welche Voraussetzungen sind für Aussicht auf Genehmigung zu erfüllen!
Es muss einer der abschließend geregelten Ausnahmegründe erfüllt sein:
· Abwehr ernster land,- forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
· Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
· Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
· Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt,
· andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Es dürfen zudem keine zumutbare Alternativen vorliegen und der Erhaltungszustand der Populationen der Art darf sich nicht verschlechtern.
4. Kann gegen ein Ablehnung Widerspruch und beim VG Rechtsmittel eingelegt werden?
Gegen eine Ablehnung des Antrags kann Anfechtungsklage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Einzelheiten können der Rechtsmittelbelehrung entnommen werden, die jeder ablehnenden Entscheidung beiliegt. Ein Widerspruch ist nicht statthaft, Art. 15 Abs. 2 Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO), § 68 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
5. Wie schützt man wirksam die pädagogisch wertvollen Waldkindergärten in Gebieten, in denen vermehrt Wolfsrisse bei Freilandtierhaltung aufgetreten sind?
Damit Wölfe ihre natürliche Distanz und Scheu gegenüber dem Menschen behalten, sind im Bayerischen Aktionsplan Wolf (Bayerischer Aktionsplan Wolf - Publikationsshop der Bayerischen Staatsregierung (
bayern.de)<
https://www.bestellen.bayern.de/application/applstarter?APPL=eshop&DIR=eshop&ACTIONxSETVAL(artdtl.htm,APGxNODENR:34,AARTxNR:lfu_nat_00360,AARTxNODENR:353773,USERxBODYURL:artdtl.htm,KATALOG:StMUG,AKATxNAME:StMUG,ALLE:x)=X>) Verhaltensregeln beschrieben. So ist beispielsweise ein Anlocken und Füttern von Tieren verboten.
Das Bayerische Landesamt für Umwelt hat wichtige Fragestellungen zum Umgang mit Wölfen zusammengestellt:
https://www.lfu.bayern.de/natur/wildtiermanagement_grosse_beutegreifer/wolf/faq_wolf/index.htm
Dort finden sich weitere konkrete Verhaltenstipps und Antworten auf Fragen rund um das Thema: "Mensch und Wolf", z.B. "Kann ein Wolf Menschen gefährlich werden?", "Wie verhalte ich mich, wenn ich einem Wolf begegne?", "Suchen Wölfe menschliche Siedlungen auf?".
Mit freundlichen Grüßen