Schriftverkehr im Rahmen der Bearbeitung der Informationsanfrage https://fragdenstaat.de/anfrage/vereinbarung-zum-uferweg-in-friedrichshafen-manzell-1/#-

den Schriftverkehr (in Papier-, elektronischer und sonstiger Form), sowie Notizen, Vermerke etc. im Zusammenhang mit der Bearbeitung meiner Anfrage nach der "Vereinbarung zum Uferweg in Friedrichshafen-Manzell" vom 4. August 2016. (https://fragdenstaat.de/anfrage/vereinbarung-zum-uferweg-in-friedrichshafen-manzell-1/)

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    5. September 2016
  • Frist
    5. Oktober 2016
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Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: den Schriftver…
An Regierungspräsidium Tübingen Details
Von
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Betreff
Schriftverkehr im Rahmen der Bearbeitung der Informationsanfrage https://fragdenstaat.de/anfrage/vereinbarung-zum-uferweg-in-friedrichshafen-manzell-1/#- [#17778]
Datum
5. September 2016 21:02
An
Regierungspräsidium Tübingen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
den Schriftverkehr (in Papier-, elektronischer und sonstiger Form), sowie Notizen, Vermerke etc. im Zusammenhang mit der Bearbeitung meiner Anfrage nach der "Vereinbarung zum Uferweg in Friedrichshafen-Manzell" vom 4. August 2016. (https://fragdenstaat.de/anfrage/vereinbarung-zum-uferweg-in-friedrichshafen-manzell-1/)
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Evi Denz <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Regierungspräsidium Tübingen
Ihre Anfrage von 05.09.2016 Sehr geehrte Frau Denz, mit E-Mail vom 05.09.2016 begehren Sie die Herausgabe von Sch…
Von
Regierungspräsidium Tübingen
Betreff
Ihre Anfrage von 05.09.2016
Datum
9. September 2016 15:29
Status
Sehr geehrte Frau Denz, mit E-Mail vom 05.09.2016 begehren Sie die Herausgabe von Schriftstücken (Notizen, Vermerke etc.), die im Zusammenhang mit Ihrer Anfrage vom 04.08.2016 im Hinblick auf die Vereinbarung zum Uferweg in Friedrichshafen- Manzell, gefertigt worden sind. Der Eingang dieses Auskunftsverlangens wird Ihnen hiermit bestätigt. Das Auskunftsverlangen wird als Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) behandelt. Über Ihren Antrag ist innerhalb eines Monates, § 7 Absatz 7 LIFG abschließend zu entscheiden. Fristende ist der 05.10.2016 24.00 Uhr. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Freundliche Grüße

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Regierungspräsidium Tübingen
Ihre Anfrage vom 05.09.2016 Sehr geehrte "Evi Denz", mit E-Mail vom 05.09.2016 begehren Sie die Herausg…
Von
Regierungspräsidium Tübingen
Betreff
Ihre Anfrage vom 05.09.2016
Datum
30. September 2016 13:56
Status
Sehr geehrte "Evi Denz", mit E-Mail vom 05.09.2016 begehren Sie die Herausgabe von Schriftstücken (Notizen, Vermerke etc.), die im Zusammenhang mit Ihrer Anfrage vom 04.08.2016 im Hinblick auf die Vereinbarung zum Uferweg in Friedrichshafen-Manzell, gefertigt worden sind. Ihre Anfrage wurde als Antrag nach Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg (LIFG) behandelt. Eine rechtliche Überprüfung ergab, dass Ihr Herausgabeverlangen abschlägig beurteilt werden muss, weil Notizen zuvörderst der Gedächtnisunterstützung dienen , eine charakteristische Vorläufigkeit besitzen, und nicht Bestandteil eines Verwaltungsvorganges werden sollen. Insoweit handelt es sich bei den begehrten Notizen nicht um amtliche Informationen im Sinne des § 3 Nr.3 LIFG. Rein vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass die Herausgabe von Vermerke und Entscheidungen vorbereitende Schriftsätze im konkreten Fall (Herausgabe an eine Internetplattform) nachteilige Auswirkungen auf den internen behördlichen Entscheidungsprozess und Gestaltungsprozess haben kann und somit zu verweigern ist. Mit freundlichen Grüßen