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Sektorenziele

Anfrage an: Umweltbundesamt

Ist das Verkehrsministerium und das Wohnungsbauministerium nach dem Schleifen der Sektorenziele im Klimaschutzgesetz jetzt nur noch pauschal zur CO 2-Einsparung angehalten? Geht deren Performance jetzt im Brei unter oder gibt es künftig andere Kennzahlen?
Vielen Dank

Ergebnis der Anfrage

Die Antwort war schnell und exakt, vielen Dank.
Leider sieht es für mich so aus, als könnten sich die beiden Ministerien (Verkehr und Bauen) erst mal wieder hinlegen, der Druck ist zunächst weg

Viele Grüße

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. April 2024
  • Frist
    18. Mai 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ist das Verkehrsministerium und das W…
An Umweltbundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Sektorenziele [#306423]
Datum
16. April 2024 18:13
An
Umweltbundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ist das Verkehrsministerium und das Wohnungsbauministerium nach dem Schleifen der Sektorenziele im Klimaschutzgesetz jetzt nur noch pauschal zur CO 2-Einsparung angehalten? Geht deren Performance jetzt im Brei unter oder gibt es künftig andere Kennzahlen? Vielen Dank
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 306423 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/306423/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Umweltbundesamt
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres UIG-Antrages – das zugehö…
Von
Umweltbundesamt
Betreff
Ihr Antrag nach UIG: Sektorenziele [#306423]
Datum
17. April 2024 08:49
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
13,7 KB


Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres UIG-Antrages – das zugehörige Aktenzeichen lautet 90 076/0002#0034. Ihr Anliegen wird im Haus geprüft und innerhalb der laut UIG festgelegten Zeit beantwortet. Mit freundlichen Grüßen

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Umweltbundesamt
Sehr << Antragsteller:in >> die Sektorziele für alle Sektoren inkl. Gebäude und Verkehr bleiben nach …
Von
Umweltbundesamt
Betreff
Antwort: Ihr Antrag nach UIG: Sektorenziele [#306423]
Datum
17. April 2024 15:09
Status
image001.png
13,7 KB


Sehr << Antragsteller:in >> die Sektorziele für alle Sektoren inkl. Gebäude und Verkehr bleiben nach unserem derzeitigen Kenntnisstand im novellierten Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) bestehen. Eine Neuerung ist, dass der Nachsteuerungsmechanismus nicht mehr durch das Verfehlen eines einzelnen Sektorziels ausgelöst wird, sondern erst dann, wenn die Sektorziele in Summe verfehlt werden. Zudem ist nicht nur das Ministerium, das sein Ziel verfehlt hat, für zusätzliche Maßnahmen zuständig, sondern die Bundesregierung insgesamt. Losgelöst davon unterliegen insbesondere die Sektoren Gebäude und Verkehr weiterhin der EU-Klimaschutzverordnung mit Zielvorgaben, die den nationalen Sektorzielen entsprechen. Zusätzliche Zielindikatoren über CO2-Äquivalente hinaus werden nicht im Bundes-Klimaschutzgesetz verankert. Wir hoffen Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben. Viele Grüße,