Sicherstellung der Grenzwerte gemäß 26. BImSchV an der "Enterprise Satellite Communications Gateway Facility (ESG-L) Landstuhl"
Die "Enterprise Satellite Communications Gateway Facility (ESG-L) Landstuhl" wird von den U.S-amerikanischen Streitkräften in der Nähe von Kaiserslautern betrieben.
Siehe:
https://goo.gl/maps/cJy3uM4fw5QhNz3H8
Weiterführende Informationen:
https://www.satellitetoday.com/government-military/2017/08/24/ultisat-support-envistacom-largest-us-army-teleport-overseas/
An diesem Standort wurden in der Vergangenheit Funkanlagen betrieben mit der Bundesnetzagentur Standortbescheinigung Nummer 401666.
Für diesen Funkanlagenstandort bestand eigentlich keine Standortbescheinigungspflicht.
D.h. die Standortbescheinigung vom 21.12.2005 hat den Status einer freiwilligen Standortbescheinigung.
Zwischenzeitlich ist die damalige beantragte Sende-Konfiguration nicht mehr aktuell.
Eine neue freiwillige Standortbescheinigung für diesen Standort wurde vom Betreiber der Funkanlagen jedoch nicht bei der Bundesnetzagentur beantragt.
Die Bundesnetzagentur ist nur zuständig für Funkanlagen, die der Standortbescheinigungspflicht unterliegen.
Dies ist für die betroffene Funkanlage nicht der Fall, weil das Funkanlagengesetz (FuAG), dessen § 32 die Ermächtigungsgrundlage für die BEMFV ist, nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a FuAG nicht auf diese anwendbar ist, denn die Funkanlage wird für Verteidigungszwecke genutzt.
Weil die Bundesnetzagentur für solche Funkanlagen weder Standortbescheinigungen nach § 5 Abs. 1 BEMFV erteilt noch diese Anlagen nach § 13 BEMFV überprüft, hat sie für diese auch keine Unterlagen.
Siehe dazu auch:
https://fragdenstaat.de/a/152645
Nach meinem Verständnis der "Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV" müssen jedoch auch in diesem Anwendungsfall die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten werden.
Hier hat mich die Bundesnetzagentur an Sie verwiesen, da es sich um Liegenschaften von Gaststreitkräften handelt.
Mein Anliegen:
Bitte stellen Sie die Unterlagen bereit, die das Einhalten der Grenzwerte gemäß der "Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV" für den oben genannten Funkanlagenstandort belegen.
Vielen Dank.
Information nicht vorhanden
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Datum20. Februar 2021
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24. März 2021
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