Sinkende Fallzahlen die zum Auslaufen der Maskenpflicht am 31.08.2020 der weiterführenden Schulen geführt haben

Herr Ministerpräsident Armin Laschet hat in einem am 28.08.2020 um 08:40 Uhr ausgestrahlten Interview des Fernsehsenders n-tv das Auslaufen der Maskenpflicht der weiterführenden Schulen zum 31.08.2020 mit sinkenden Fallzahlen begründet.
Bitte senden Sie mir diese Zahlen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    28. August 2020
  • Frist
    30. September 2020
  • 2 Follower:innen
Hong Presto
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Hong Presto
Betreff
Sinkende Fallzahlen die zum Auslaufen der Maskenpflicht am 31.08.2020 der weiterführenden Schulen geführt haben [#196163]
Datum
28. August 2020 09:09
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Herr Ministerpräsident Armin Laschet hat in einem am 28.08.2020 um 08:40 Uhr ausgestrahlten Interview des Fernsehsenders n-tv das Auslaufen der Maskenpflicht der weiterführenden Schulen zum 31.08.2020 mit sinkenden Fallzahlen begründet. Bitte senden Sie mir diese Zahlen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Hong Presto Anfragenr: 196163 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196163/
Mit freundlichen Grüßen Hong Presto
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrter Herr Presto, auf Ihre o. a. Anfrage nehme ich Bezug. Bevor die Angelegenheit hier weiter bearbeite…
Von
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
IFG-Anfrage vom 28.08.2020 über fragdenstaat.de: "Sinkende Fallzahlen die zum Auslaufen der Maskenpflicht am 31.08.2020 der weiterführenden Schulen geführt haben [#196163]"
Datum
1. September 2020 10:39
Status
Warte auf Antwort
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25,2 KB


Sehr geehrter Herr Presto, auf Ihre o. a. Anfrage nehme ich Bezug. Bevor die Angelegenheit hier weiter bearbeitet werden kann, bitte ich Sie, mir Ihre Postanschrift mitzuteilen. Hinweise und Informationen zur Verarbeitung und Speicherung Ihrer persönlichen Daten finden Sie hier: https://www.land.nrw/de/datenschutzhinweise. Nach § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) hat jede natürliche Person gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Da mir keine verifizierbaren Informationen über Ihre Identität vorliegen, kann ich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass hinter Ihrem Namen eine juristische Person oder Personengruppe steht, die als Anspruchsberechtigte ausscheidet. Zudem sehen die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens vor, dass ein Antrag inhaltlich einen Mindeststandard erfüllen muss. So müssen unter anderem der Name und die Anschrift des Antragstellers angegeben werden, um eine Rückführbarkeit des Antrages auf eine konkrete Person zu ermöglichen. Mit freundlichen Grüßen
Hong Presto
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Ich kann allerdings nicht erkennen, wozu meine…
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Hong Presto
Betreff
AW: IFG-Anfrage vom 28.08.2020 über fragdenstaat.de: "Sinkende Fallzahlen die zum Auslaufen der Maskenpflicht am 31.08.2020 der weiterführenden Schulen geführt haben [#196163]" [#196163]
Datum
1. September 2020 19:18
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Ich kann allerdings nicht erkennen, wozu meine Postanschrift benötigt wird. Dass es sich bei mir um eine natürliche Person handelt, könnten sie z.B. aus der Fragestellung ableiten. Auch die Tatsache, dass ich nicht mit vorgefertigten Textbausteinen auf Ihre E-Mail antworte, sollte dies nun hinreichend bestätigen. Eine Identitätsprüfung sieht das IFG NRW im Übrigen nicht vor. Bitte beachten Sie hierzu auch das Schreiben von Ulrich Kelber (Bundesbeauftragter für den Datenschutz und Informationsfreiheit) vom 30.07.2019. https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Transparenz/AccessforoneAccessforall/2020/2019-zweites-Rundschreiben-anonym-pseudonym-IFG.html Demnach stellt Ihre Rückfrage vom 01.09.2020 einen Verstoß gegen die DSGVO dar. Ihre nicht näher bezeichneten "allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens" sind vermutlich noch nicht an die DSGVO angepasst und bedürfen einer Überarbeitung. Bitte beantworten Sie nun meine Anfrage vom 28.08.2020. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Hong Presto Anfragenr: 196163 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196163/
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrter Herr Presto, in oben genanntem Verfahren bleibt es bei der Auffassung der Landesregierung, dass die…
Von
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
IFG-Anfrage vom 28.08.2020 über fragdenstaat.de: "Sinkende Fallzahlen die zum Auslaufen der Maskenpflicht am 31.08.2020 der weiterführenden Schulen geführt haben [#196163]" [#196163]
Datum
2. September 2020 09:49
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Presto, in oben genanntem Verfahren bleibt es bei der Auffassung der Landesregierung, dass die Beantwortung von IFG-Anfragen die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift voraussetzt. Aus diesem Grund wird der Vorgang hier erst dann inhaltlich weiter bearbeitet werden, nachdem Sie uns Ihre Anschrift mitgeteilt haben. Mit freundlichen Grüßen
Hong Presto
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsges…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Hong Presto
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Sinkende Fallzahlen die zum Auslaufen der Maskenpflicht am 31.08.2020 der weiterführenden Schulen geführt haben“ [#196163] [#196163]
Datum
2. September 2020 18:16
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/196163/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil zu ohne sinnvollen Grund nach meiner Postanschrift gefragt wurde. Lt. Frau Dr. Kölling von der Staatskanzlei NRW müsse meine Identität geprüft werden um eine IFG Anfrage zu bearbeiten. Ich sehe hier einen vorsätzlichen Verstoß gegen die DSGVO, da selbst nach meiner Klarstellung vom 01.09.2020 erneut am 02.09.2020 nach meiner Postanschrift gefragt wurde. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Hong Presto Anhänge: - 196163.pdf - 2020-09-01_1-image001.png Anfragenr: 196163 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196163/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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Antrag auf Informationszugang Ihr an die Staatskanzlei adressierter Antrag auf Informationszugang vom 28.8.2020 Ak…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Antrag auf Informationszugang
Datum
9. September 2020 12:41
Status
Anfrage abgeschlossen
Ihr an die Staatskanzlei adressierter Antrag auf Informationszugang vom 28.8.2020 Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-8005/20 Ihre mail vom 2.9.2020 ________________________________ Sehr geehrter Herr Presto, vielen Dank für Ihre o.g. mail, in welcher Sie mich um Vermittlung bitten. Die Staatskanzlei vertritt zu der Frage der Bearbeitung anonymer bzw. pseudonym gestellter Anträge eine andere Rechtsauffassung als die LDI NRW. Unsere Meinung zu dieser Frage können Sie im 23. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht 2017, https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service/submenu_Berichte/index.php, auf den Seiten 151ff. nachlesen. Aktuell ist am Verwaltungsgericht Köln ein Verfahren (Az. 13 K 1189/20) anhängig, in dem es genau um diese Frage geht dessen Ausgang ich gerne abwarten möchte, bevor ich Ihrem Vermittlungswunsch nachkomme. Hintergründe zu dem streitigen Verfahren finden Sie unter https://fragdenstaat.de/anfrage/informationen-zu-pfeilabschussgeraten/. In diesem Verfahren hat das BMI gegen den Bescheid des BfDI (https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Transparenz/AccessforoneAccessforall/2020/2020-Bescheid-BMI-Anweisung.html) Klage erhoben und geht auch um die Frage, ob die öffentliche Stelle auch dann eine Postanschrift des Antragstellers verlangen kann, wenn weder Gebühren erhoben werden noch eine (teilweise) Ablehnung des Antrags erfolgen sollen. Angesichts dieses vor dem VG Köln anhängigen Verfahrens empfehle ich Ihnen, dessen Ausgang abzuwarten bzw. falls Ihnen an der raschen Beantwortung Ihres Antrags gelegen ist, der Staatskanzlei Ihre Anschrift mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen