[SKzl - 1981/99] Abgabe Aufsichtsbeschwerde gegen Senatorin Spranger 2022-01-11 - Fall "Mehrfacher Verstoß gegen NrVO § 4 (1) - Beleuchtung von Hausnummern" - Bezirksamt Mitte

Vorbemerkung:
Unter dem IFG-Antrag https://fragdenstaat.de/a/299325 = https://fragdenstaat.de/anfrage/skzl-1981-99-stand-aufsichtsbeschwerde-gegen-senatorin-spranger-2022-01-11-fall-mehrfacher-verstoss-gegen-nrvo-ss-4-1-beleuchtung-von-hausnummern-bezirksamt-mitte/ teilt die Senatskanzlei am 05.03.2024 in der Anlage 1 ( https://fragdenstaat.de/dokumente/246133-anlage1/ ) ein Schreiben v. 28.01.2022 der Senatskanzlei an die Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport - ZS AbtL - darin lautet es "anliegend übersende ich Ihnen zuständigkeitshalber das o. a. Beschwerdeschreiben mit der Bitte um weitere Veranlassung".

Somit wurde die Beschwerde gegen die Senatorin für Inneres, Digitalisierung und Sport, Frau Spranger an eine ihr selbst unterstehende Abteilung weitergeleitet/abgegeben.

Die Senatorin war 2022 über die, auch 2024 anhaltenden, mindestens teils auch vorsätzlichen Rechtsbrüche durch das Bezirksamt Mitte (Vermessungsverwaltung/ Stadtentwicklungsamt/ Bezirksstadtrat Ephraim Gothe) informiert, entschied sich aber nicht, sicherheitsrelevante Landesgesetze im Bezirk Mitte durchzusetzen.
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1) Datum des Tages an dem der Beschwerdeführer über die Weiterleitung/Abgabe informiert wurde und den Namen des dazu gewählten Mittels.

2) Datum des Tages an dem eine Rückmeldung von "Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport - ZS AbtL -" auf das Schreiben der Senatskanzlei erfolgte.

3) Ggfs. Geschäftszeichen zu 2)

4) Verfolgter Zweck. (Wurde z.B. gehofft, dass wenn die Senatskanzlei sich an "Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport - ZS AbtL -" wendet, diese gegen die Senatorin vorgehen würde? Oder dass die Senatorin nach Kenntnis, dass die Senatskanzlei Kenntnis vom geduldeten Rechtsbruch hat, das Landesgesetz im Bezirk Mitte durchsetzen würde?)

5) Gründe anstatt der Weiterleitung/Abgabe nicht ein wirksameres Mittel gemäß Verfassung der Landes Berlin zu wählen:
5.1) Artikel 58 (5) Satz 2 "Bei Meinungsverschiedenheiten oder auf Antrag des Regierenden Bürgermeisters entscheidet der Senat."
5.2) Artikel 56 (2) Satz 1 "Die Senatoren werden vom Regierenden Bürgermeister ernannt und entlassen."

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    9. April 2024
  • Frist
    11. Mai 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Vorbem…
An Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
[SKzl - 1981/99] Abgabe Aufsichtsbeschwerde gegen Senatorin Spranger 2022-01-11 - Fall "Mehrfacher Verstoß gegen NrVO § 4 (1) - Beleuchtung von Hausnummern" - Bezirksamt Mitte [#305499]
Datum
9. April 2024 16:03
An
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Vorbemerkung: Unter dem IFG-Antrag https://fragdenstaat.de/a/299325 = https://fragdenstaat.de/anfrage/skzl-1981-99-stand-aufsichtsbeschwerde-gegen-senatorin-spranger-2022-01-11-fall-mehrfacher-verstoss-gegen-nrvo-ss-4-1-beleuchtung-von-hausnummern-bezirksamt-mitte/ teilt die Senatskanzlei am 05.03.2024 in der Anlage 1 ( https://fragdenstaat.de/dokumente/246133-anlage1/ ) ein Schreiben v. 28.01.2022 der Senatskanzlei an die Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport - ZS AbtL - darin lautet es "anliegend übersende ich Ihnen zuständigkeitshalber das o. a. Beschwerdeschreiben mit der Bitte um weitere Veranlassung". Somit wurde die Beschwerde gegen die Senatorin für Inneres, Digitalisierung und Sport, Frau Spranger an eine ihr selbst unterstehende Abteilung weitergeleitet/abgegeben. Die Senatorin war 2022 über die, auch 2024 anhaltenden, mindestens teils auch vorsätzlichen Rechtsbrüche durch das Bezirksamt Mitte (Vermessungsverwaltung/ Stadtentwicklungsamt/ Bezirksstadtrat Ephraim Gothe) informiert, entschied sich aber nicht, sicherheitsrelevante Landesgesetze im Bezirk Mitte durchzusetzen. -------- 1) Datum des Tages an dem der Beschwerdeführer über die Weiterleitung/Abgabe informiert wurde und den Namen des dazu gewählten Mittels. 2) Datum des Tages an dem eine Rückmeldung von "Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport - ZS AbtL -" auf das Schreiben der Senatskanzlei erfolgte. 3) Ggfs. Geschäftszeichen zu 2) 4) Verfolgter Zweck. (Wurde z.B. gehofft, dass wenn die Senatskanzlei sich an "Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport - ZS AbtL -" wendet, diese gegen die Senatorin vorgehen würde? Oder dass die Senatorin nach Kenntnis, dass die Senatskanzlei Kenntnis vom geduldeten Rechtsbruch hat, das Landesgesetz im Bezirk Mitte durchsetzen würde?) 5) Gründe anstatt der Weiterleitung/Abgabe nicht ein wirksameres Mittel gemäß Verfassung der Landes Berlin zu wählen: 5.1) Artikel 58 (5) Satz 2 "Bei Meinungsverschiedenheiten oder auf Antrag des Regierenden Bürgermeisters entscheidet der Senat." 5.2) Artikel 56 (2) Satz 1 "Die Senatoren werden vom Regierenden Bürgermeister ernannt und entlassen."
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 305499 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/305499/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Sehr << Antragsteller:in >> ich bestätige den Eingang Ihres Antrags nach dem Informationsfreiheitsges…
Von
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Betreff
AW: [SKzl - 1981/99] Abgabe Aufsichtsbeschwerde gegen Senatorin Spranger 2022-01-11 - Fall "Mehrfacher Verstoß gegen NrVO § 4 (1) - Beleuchtung von Hausnummern" - Bezirksamt Mitte [#305499]
Datum
12. April 2024 12:38
Status
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