[SKzl - 1981/99] Abgabe Aufsichtsbeschwerde gegen Senatorin Spranger 2022-01-11 - Fall "Mehrfacher Verstoß gegen NrVO § 4 (1) - Beleuchtung von Hausnummern" - Bezirksamt Mitte
Vorbemerkung:
Unter dem IFG-Antrag https://fragdenstaat.de/a/299325 = https://fragdenstaat.de/anfrage/skzl-1981-99-stand-aufsichtsbeschwerde-gegen-senatorin-spranger-2022-01-11-fall-mehrfacher-verstoss-gegen-nrvo-ss-4-1-beleuchtung-von-hausnummern-bezirksamt-mitte/ teilt die Senatskanzlei am 05.03.2024 in der Anlage 1 ( https://fragdenstaat.de/dokumente/246133-anlage1/ ) ein Schreiben v. 28.01.2022 der Senatskanzlei an die Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport - ZS AbtL - darin lautet es "anliegend übersende ich Ihnen zuständigkeitshalber das o. a. Beschwerdeschreiben mit der Bitte um weitere Veranlassung".
Somit wurde die Beschwerde gegen die Senatorin für Inneres, Digitalisierung und Sport, Frau Spranger an eine ihr selbst unterstehende Abteilung weitergeleitet/abgegeben.
Die Senatorin war 2022 über die, auch 2024 anhaltenden, mindestens teils auch vorsätzlichen Rechtsbrüche durch das Bezirksamt Mitte (Vermessungsverwaltung/ Stadtentwicklungsamt/ Bezirksstadtrat Ephraim Gothe) informiert, entschied sich aber nicht, sicherheitsrelevante Landesgesetze im Bezirk Mitte durchzusetzen.
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1) Datum des Tages an dem der Beschwerdeführer über die Weiterleitung/Abgabe informiert wurde und den Namen des dazu gewählten Mittels.
2) Datum des Tages an dem eine Rückmeldung von "Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport - ZS AbtL -" auf das Schreiben der Senatskanzlei erfolgte.
3) Ggfs. Geschäftszeichen zu 2)
4) Verfolgter Zweck. (Wurde z.B. gehofft, dass wenn die Senatskanzlei sich an "Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport - ZS AbtL -" wendet, diese gegen die Senatorin vorgehen würde? Oder dass die Senatorin nach Kenntnis, dass die Senatskanzlei Kenntnis vom geduldeten Rechtsbruch hat, das Landesgesetz im Bezirk Mitte durchsetzen würde?)
5) Gründe anstatt der Weiterleitung/Abgabe nicht ein wirksameres Mittel gemäß Verfassung der Landes Berlin zu wählen:
5.1) Artikel 58 (5) Satz 2 "Bei Meinungsverschiedenheiten oder auf Antrag des Regierenden Bürgermeisters entscheidet der Senat."
5.2) Artikel 56 (2) Satz 1 "Die Senatoren werden vom Regierenden Bürgermeister ernannt und entlassen."
Anfrage muss klassifiziert werden
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Datum9. April 2024
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11. Mai 2024
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