Sehr
<< Antragsteller:in >>
vielen Dank für Ihr Interesse an unserer Arbeit und Ihre Anfrage vom 29. November 2023, die ich nachfolgend gern beantworte.
Im Luftgütemessnetz Brandenburg erfassen wir die beurteilungspflichtigen Schadstoffe entsprechend der jeweiligen Referenzverfahren oder Äquivalenzverfahren im Sinne der Neununddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV). Darüber hinaus erfassen wir weitere Stoffe nach den jeweils in der Tabelle genannten technischen Vorschriften:
Luftschadstoff
Vorschrift(en)
Bemerkung
Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO₂)
DIN EN 14211:2012
Referenzverfahren
Ozon (O₃)
DIN EN 14625:2012
Referenzverfahren
Feinstaub PM₁₀/PM₂,₅
DIN EN 12341:2014
Referenzverfahren und Äquivalenzverfahren
Benzol, Toluol, Ethylbenzol, m/p-Xylol (BTEX)
DIN EN 14662-2:2005,
DIN EN 14662-5:2005
Referenzverfahren und Äquivalenzverfahren, nur Benzol verpflichtend
flüchtige organische Verbindungen (VOC)
DIN EN 14662-2:2005
nicht verpflichtend
Kohlenmonoxid (CO)
DIN EN 14626:2012
Referenzverfahren
Ruß (EC)
VDI 2465-2:2016
nicht verpflichtend
Schwefeldioxid (SO₂)
DIN EN 14212:2012
Referenzverfahren
Ruß (BC) ist derzeit nicht reglementiert und erfasst das Landesamt für Umwelt (LfU) daher nicht, stattdessen werden die ehemals verbindlichen Messungen von Ruß (EC) im Sinne einer Langzeitbeobachtung fortgeführt (vergleiche Tabelle). Kohlendioxid (CO₂) ist kein Luftschadstoff im Sinne der 39. BImSchV und somit ebenfalls kein Bestandteil unserer Luftqualitätsüberwachung. Alle genannten technischen Normen sind urheberrechtlich geschützt. Sie sind in zahlreichen Bibliotheken öffentlich zugänglich.
Meteorologische Parameter werden als Zusatzinformation und zur Qualitätssicherung der Luftqualitätsmessungen gemessen. Die offizielle, amtlichen Messungen der meteorologischen Bedingungen in Deutschland führt der Deutsche Wetterdienst (DWD) durch. Zu entsprechenden Regelungen wenden Sie sich bitte an den DWD.
Die von Ihnen zur Einsicht beantragten SOPs/Standardarbeitsanweisungen/Verfahrensanweisungen für die Luftqualitätsmessungen liegen im Rahmen unseres Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollsystems zum größten Teil als interne Arbeitspapiere (Vorentwürfe und Notizen) vor, welche nicht unter das Einsichtsrecht fallen (§ 3 AIG). Es liegen dreizehn final freigegebene Standardarbeitsanweisungen (Akten im Sinne § 3 AIG) vor, die wir Ihnen in der gewünschten Form zur Einsicht übermitteln könnten. Hierfür müssten wir diese manuell sichten und zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen (§§ 4 und 5 AIG) um bestimmte Informationen bereinigen.
Sie baten um Kostenmitteilung vorab. Der Verwaltungsaufwand für die genannten Vorarbeiten bewegte sich voraussichtlich am oberen Ende der Tarifstelle 1.2.1 (Einfache Fälle: 0 bis 100 EUR) oder in der Tarifstelle 1.2.2 (umfangreicher Verwaltungsaufwand: 100 bis 500 EUR) der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO).
Ich bitte um kurze Mitteilung, gern per Mail, ob Sie entsprechende Einsichtnahme/Bereitstellung bei Übernahme der Kosten wünschen.
Weiterführende Informationen zu unseren Messungen, deren Qualitätssicherung, Beurteilung der Luftqualität und vieles andere mehr finden Sie unter
https://b9g.de/luftguetemessnetz. Aktuelle Messdaten und Berichte veröffentlichen wir unter
https://luftdaten.brandenburg.de sowie im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit – Themenfilter „Immissionsschutz und Klima“:
https://lfu.brandenburg.de/lfu/de/ueber-uns/veroeffentlichungen.
Ich wünsche Ihnen friedliche und erholsame Weihnachtsfeiertage.
Mit freundlichen Grüßen