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SOPs/Standardarbeitsanweisungen/Verfahrensanweisungen für die Messungen der Luftschadstoffe

Die SOPs/Standardarbeitsanweisungen/Verfahrensanweisungen für die Messungen:
- Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO₂)
- Ozon (O₃)
- Feinstaub PM₁₀/PM₂,₅
- Benzol, Toluol, Ethylbenzol, m/p-Xylol (BTEX)
- Kohlenmonoxid (CO)
- Kohlendioxid (CO₂)
- Kohlenwasserstoffe (CₙHₘ)
- Schwefeldioxid (SO₂)
und der Meteorologie.

Bitte im elektronischen Format(pdf)

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    21. November 2023
  • Frist
    23. Dezember 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Di…
An Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
SOPs/Standardarbeitsanweisungen/Verfahrensanweisungen für die Messungen der Luftschadstoffe [#292993]
Datum
21. November 2023 19:29
An
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die SOPs/Standardarbeitsanweisungen/Verfahrensanweisungen für die Messungen: - Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO₂) - Ozon (O₃) - Feinstaub PM₁₀/PM₂,₅ - Benzol, Toluol, Ethylbenzol, m/p-Xylol (BTEX) - Kohlenmonoxid (CO) - Kohlendioxid (CO₂) - Kohlenwasserstoffe (CₙHₘ) - Schwefeldioxid (SO₂) und der Meteorologie. Bitte im elektronischen Format(pdf)
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292993 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292993/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für ihr Interesse am Luftqualitätsmessnetz des LANUV. Gerne…
Von
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Betreff
SOPs/Standardarbeitsanweisungen/Verfahrensanweisungen für die Messungen der Luftschadstoffe [#292993]
Datum
15. Dezember 2023 13:13
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für ihr Interesse am Luftqualitätsmessnetz des LANUV. Gerne beantworten wir ihre Anfrage nach unserem Vorgehen zur Messung von Luftschadstoffen im Rahmen der Luftqualitätsüberwachung. Das Luftqualitätsmessnetz des LANUV erfüllt die Vorgaben der 39. BImSchV. Seitens des LANUVs werden die folgenden Stoffe im Rahmen der Luftqualitätsüberwachung gemessen: Stickstoffdioxid, Ozon, Feinstaub (PM10, PM2.5), Benzol und Schwefeldioxid. An einigen Probenahmestellen erfolgt in Abhängigkeit vom eingesetzten Messgerät auch eine Erfassung der Stickstoffmonoxidkonzentration. Die Kohlenmonoxidkonzentration liegt seit vielen Jahren unterhalb der Nachweisgrenze und wird darum nicht mehr in NRW gemessen. In den gesetzlichen Vorgaben zur Luftqualitätsüberwachung besteht keine Messverpflichtung der Kohlendioxidkonzentration. Darum wird dieser Stoff seitens des LANUV nicht gemessen. Für die Stoffe Toluol, Ethylbenzol, m/p-Xylol (BTEX) und andere Kohlenwasserstoffe gibt es ebenfalls keine Messverpflichtung. BTEX werden im LANUV bei der aktiven Probenahme zusammen mit Benzol analysiert. Die von Ihnen gewünschten Informationen zu den in der Akkreditierung eingeschlossenen Verfahren mit den jeweils angewandten Normen sind öffentlich einsehbar unter https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/luft/luftueberwachung/akkreditierung-nach-der-norm-din-en-isoiec-170252005/ Zudem finden Sie auch auf nachfolgenden Internetseiten weitere Informationen zum Vorgehen des LANUV: https://www.lanuv.nrw.de/luft/immissionen/kontinuierliche-messungen/schadstoffe https://www.lanuv.nrw.de/luft/immissionen/diskontinuierliche-messungen/schadstoffe Informationen zur Messung meteorologischer Parameter seitens des LANUV finden Sie auf dieser Internetseite: https://www.lanuv.nrw.de/luft/immissionen/kontinuierliche-messungen/meteorologie Ich möchte Sie an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die Messung der meteorologischen Parameter nur als Zusatzinformation für das direkte Umfeld der Probenahmestelle erfolgt. Die amtliche Messung meteorologischer Parameter obliegt dem Deutschen Wetterdienst. Mit freundlichen Grüßen