Staatsanwaltschaft Berlin erklärt Gewaltangriff durch Justizwachleute für Unsinn, führt geheime Sonderliste/Aufhebung des Legalitätsprinzips
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG, LADG, DSGVO, BlnDSG, StPO
Sehr geehrter Herr Behrendt,
die Staatsanwaltschaft Berlin etabliert eine Hasskultur und systematische Diskriminierung von schwer verletzten Unfallopfern/Behinderten im Strafverfahren, die Gewaltangriffen von Justizwachleuten im AG Charlottenburg am 4.8.20 augesetzt war
Sachverhalt:
1. Diskriminierung beim Zugang zu Beratungshilfe ab Juni 2020 aufgrund Behinderung/Unfallverletzung (mit ärztlichen Attesten), sozialem Status durch Rechtspflegerin wegen Trümmerfraktur/Hand/Mai 2020 - fehlende Schreibfähigkeit im AG Charlottenburg.
2. Persönliches Vorsprechen im AG Charlottenburg am 4.8.2:Rechtspfleger verweigert Beratungshilfe und Dienstweg und involviert Justizwachleute. Sie schlagen auf die eingeschiente unfallverletzte Hand der Geschädigten und stürzen die Beratungshilfessuchende die Treppe hinunter.
3. Am 5.8.20: Dienst-, Fach- und Rechtsaufsichtsbeschwerden beim Präsidenten und zwei Schreiben von Antidiskriminierungsstellen (LV Selbsthilfe, Netzwerk behinderte Frauen). Vizepräsident und Justizwachleute erkären die Unfallverletzte zur Simulantin.
4. Staatsanwalt Krüger und OStA Schmidt lehnen jede Ermittlung zur Strafanzeige vom 5.8.20 (mit Namen, Dienstnummern, ärztlichen Beweisen, Schreiben der Antidiskriminierungsstellen) ab und erklären die Anzeige für Unsinn. OStA Fiebig lehnt Ermittlungen wegen geheimer "Sonderzuständigkeitsliste" ab.
5. Rechtsanwältin forderte nachträglichen Beratungshilfeschein, § 6 BerHG an, der wird ihr von Rechtspflegerin am AG Charlottenburg versagt. Sie forderte die Strafermittlungsakte an, gewährte Beratungen und stellte Anträge nach §§ 395 StPO.
3. Staatsanwalt Krüger sendet die Akte zu, setzt mit OStA Schmidt Opferschutzanträge nach StPO außer Kraft und lehnt weiterhin jede Ermittlung ab - 263 Js 4080/20.
Auskunft- und Akteneinsichtsanträge:
1. Akteneinsicht in die Strafverfahrensakte zur weiteren Klärung der Aufhebung des Legalitätsprinzips und Unterlassung jeglicher Strafermittlungen, § 152 StPO.
Welche geheime "Sonderliste" führt die Staatsanwaltschaft Berlin gegen Behinderte und Gewaltopfer und lehnt Strafermittlungen zu Justizwachleuten grundsätzlich ab?
2. Laut LADS fallen Justizwachleute unter das LADG. Die Staatsanwaltschaft lehnt sowohl Ermittlungen gegen Justizwachleute wie § 11 LADG ab, auf welcher Rechtsgrundlage schafft die Staatsanwaltschaft Berlin eine "Paralleljustiz" unter Aufhebung jeder Rechte für Behinderte und Gewaltopfer?
3. Auf welcher Rechtsgrundlage diskriminiert die Staatsanwaltschaft Berlin systematisch Behinderte und Gewaltopfer beim Zugang zum Recht im Strafverfahren?
4. Auf welcher Rechtgrundlage sendet StA Krüger die Akte zur StA Magdeburg in ein Verfahren wegen Verstoß nach § 95 AufenthG und versagt Anwältin und Geschädigte jede Aufklärung.
5. Was unternehmen Sie, um, § 11 LADG, jede stukturelle Diskriminierung, auch bei der Staatsanwaltschaft Berlin, zu beseitigen?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind, StPO, LADG, DSGVO.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.
Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.
Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage eingeschlafen
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Datum5. Dezember 2020
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9. Januar 2021
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