Stand des Regierungsvorhabens „Reform Abgeordnetenbestechung“

Dokumente, die den Stand des Regierungsvorhabens zum Thema Reform Abgeordnetenbestechung (siehe Koalitionsvertrag Abschnitt 2.1), dokumentieren.

Ergebnis der Anfrage

Laut BMI sei ein solches Vorhaben nicht bekannt und für strafrechtliche Regelungen sei es nicht zuständig.

https://fragdenstaat.de/koalitionstrack…

Information nicht vorhanden

  • Datum
    21. Oktober 2022
  • Frist
    23. November 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dokumente, die de…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Stand des Regierungsvorhabens „Reform Abgeordnetenbestechung“ [#261427]
Datum
21. Oktober 2022 11:23
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dokumente, die den Stand des Regierungsvorhabens zum Thema Reform Abgeordnetenbestechung (siehe Koalitionsvertrag Abschnitt 2.1), dokumentieren.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 261427 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/261427/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
ZII4-13002/28#28 Sehr << Antragsteller:in >> Ich bestätige den Eingang Ihres Antrages nach dem Infor…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
AW: Stand des Regierungsvorhabens „Reform Abgeordnetenbestechung“ [#261427] (28#28)
Datum
21. Oktober 2022 12:37
Status
Warte auf Antwort
ZII4-13002/28#28 Sehr << Antragsteller:in >> Ich bestätige den Eingang Ihres Antrages nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Da mir ein solches Regierungsvorhaben nicht bekannt ist, bitte Ich Sie, Ihr Anliegen zu konkretisieren. Dazu erlaube ich mir den Hinweis, dass eine Zuständigkeit des BMI für strafrechtliche Regelungen nicht gegeben ist. Sollten Sie die weitere Bearbeitung Ihres Antrages im BMI wünschen, bitte ich für die Bescheidung Ihres Antrages um Übersendung Ihrer Postanschrift. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen. Eine gebührenfreie Bearbeitung von IFG-Anfragen erfolgt bei Bearbeitungszeiten von bis zu 30 Minuten. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen 15,- Euro und 500,- Euro erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen