Status Kabinettssbeschluss Klagebeitritt gegen AKW Tihange vom 12.07.2016

Antrag nach dem LTranspG, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Sie bitten mir umgehend den Eingang dieser Anfrage, möglichst mit Aktenzeichen, per E-Mail zu bestätigen.

Anfrage ausschließlich als einfache, kostenfreie Anfrage nach IFG RLP:
bitte senden Sie mir Folgendes zu:

1. Genauen Wortlaut des Kabinettbeschlusses
http://mueef.rlp.de/de/pressemeldungen/detail/news/detail/News/hoefken-rheinland-pfalz-tritt-klage-gegen-atomkraftwerk-tihange-bei/

2. Grund warum nicht auch gegen den Betrieb des AKW Doel 3 geklagt wird?

3. Status der Umsetzung des Kabinettbeschlusses

4. Dokumente des Klagebeitritts

5. Die Klagen der Städteregion Aachen (so gut sie sind) werden 4-10 Jahre dauern, warum stellt RLP nicht durch einstweilige Schritte eine sofortige Gefahrenabwehr (nach Generalklausel PoG RLP) sicher? Wurde dieses auf Regierungsebene besprochen?

6. Rechtsgrundlage für diesen Kabinettbeschluss und seine Umsetzung, z.B. Generalklausel Gefahrenabwehr PoG RLP

Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. Juni 2017
  • Frist
    11. Juli 2017
  • Ein:e Follower:in
Robert Michel
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten mir umgehend den Eingang die…
An Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
Robert Michel
Betreff
Status Kabinettssbeschluss Klagebeitritt gegen AKW Tihange vom 12.07.2016 [#21754]
Datum
7. Juni 2017 11:51
An
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten mir umgehend den Eingang dieser Anfrage, möglichst mit Aktenzeichen, per E-Mail zu bestätigen. Anfrage ausschließlich als einfache, kostenfreie Anfrage nach IFG RLP: bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Genauen Wortlaut des Kabinettbeschlusses http://mueef.rlp.de/de/pressemeldungen/detail/news/detail/News/hoefken-rheinland-pfalz-tritt-klage-gegen-atomkraftwerk-tihange-bei/ 2. Grund warum nicht auch gegen den Betrieb des AKW Doel 3 geklagt wird? 3. Status der Umsetzung des Kabinettbeschlusses 4. Dokumente des Klagebeitritts 5. Die Klagen der Städteregion Aachen (so gut sie sind) werden 4-10 Jahre dauern, warum stellt RLP nicht durch einstweilige Schritte eine sofortige Gefahrenabwehr (nach Generalklausel PoG RLP) sicher? Wurde dieses auf Regierungsebene besprochen? 6. Rechtsgrundlage für diesen Kabinettbeschluss und seine Umsetzung, z.B. Generalklausel Gefahrenabwehr PoG RLP Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Robert Michel <<E-Mail-Adresse>>
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Vollzug des Landestransparenzgesetzes – Ihrer Anfrage vom 7. Juni 2017 zu Tihange Sehr geehrter Herr Michel, die …
Von
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
Vollzug des Landestransparenzgesetzes – Ihrer Anfrage vom 7. Juni 2017 zu Tihange
Datum
5. Juli 2017 10:49
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Michel, die Informationen zur Ihren Fragen betreffen den Zuständigkeitsbereich des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten, Mainz, und das Ministerium ist daher nach § 4 Abs. 2 S. 1 Landestransparenzgesetz die transparenzpflichtige Stelle. Ihre Anfrage wurde weitergeleitet und das Ministerium wird ihnen fristgerecht antworten. Mit freundlichen Grüßen
Robert Michel
AW: Vollzug des Landestransparenzgesetzes – Ihrer Anfrage vom 7. Juni 2017 zu Tihange [#21754] Sehr geehrt<<…
An Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
Robert Michel
Betreff
AW: Vollzug des Landestransparenzgesetzes – Ihrer Anfrage vom 7. Juni 2017 zu Tihange [#21754]
Datum
5. Juli 2017 12:12
An
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> ich danke für Ihre Antwort, bin aber erstaunt, dass erst nach drei Wochen und sechs Tage die Staatskanzlei den Eingang bestätigt und mitteilt, dass die Anfrage an das Ministerium weitergeleitet wurde. Entsprechend Ihrer Zusage rechne ich mit eine Antwort innerhalb der nächsten zwei Tage. Problematisch finde ich Ihre Interpretation des Landestransparenzgesetztes mit der Verweisung an ein Ministerium ohne Zustimmung des Antragstellers, diese Frage hat grundsätzliche Bedeutung: Es geht bei Informationsfreiheit und Transparenz nicht nur um eine Information über einen Sachverhalt, sondern auch das Recht über einen Sachstand bei einer bestimmten Behörde zu erfragen. RLP hat erfreulicherweise ein Transparenzgesetz, dass regelt, das Behörden von sich aus zur Veröffentlichung von Informationen verpflichtet ist. In diesem Zusammenhang gibt es "Transparenzpflicht" i.S. § 7 LTranspG RLP. Wenn ein Bürger gezielt eine Behörde per Antrag nach § 11 LTranspG RLP erfragt, ist diese Behörde transparenzpflichtige Stelle nach § 3 LTranspG RLP. Das aus dem GVG hergleitenten Recht der Verweisung für den Bereich der VwFwG kann nicht einfach für Anfragen nach § 11 LTranspG RLP angewendet werden, weil sonst die Staatskanzlei sich hinter den Ministerien verstecken könnte. Der Brand des Holzfrachters Pallas 1998 vor deutscher Küste ist ein gutes Beispiel für unklare Zuständigeiten und Rechtsbefugnisses zur Gefahrenabwehr zwischen Staatskanzlei und Umweltministerium: http://www.bbk.bund.de/SharedDocs/Downloads/BBK/DE/Publikationen/PublikationenForschung/Band53.pdf Bitte Beachten Sie daher meine Erwiderung vom 4. Juli auf die LDI NRW zu dieser Fragestellung: https://fragdenstaat.de/anfrage/kabinettbeschluss-klagebeitritt-gegen-atomkraftwerk-tihange-2-vom-28032017/ Wegen der grundsätzlichen Bedeutung (und Vermeidung eines möglichen Gewohnheitsrechts) möchte Ihnen formal der Verweisung widersprechen und bitte Sie: 1. dem Recht, nach LTranspG gezielt nach Informationen der Staatskanzlei (ohne Verweisung) zu fragen, zustimmen, 2. mir mach § 25 VwFvG vorzuschlagen, mit meiner Zustimmung meine Anfrage vom 7. Juni an das Ministerium weiterzuleiten, weil dieses meine Anfrage umfangreicher beantworten kann. Ich hoffe auf Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen, Dipl.-Ing.(FH) Robert Michel Anfragenr: 21754 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Michel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Robert Michel
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze R…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
Robert Michel
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Status Kabinettssbeschluss Klagebeitritt gegen AKW Tihange vom 12.07.2016“ [#21754]
Datum
5. Juli 2017 12:15
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Rheinland-Pfalz (LTranspG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/21754 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil … meine Anfrage ohne meine Zustimmung (z.B. nach 25 VwFvG) an das Umweltministerium weitergeleitet wurde. Diese Frage hat Grundsätzliche Bedeutung, daher bitte ich um Vermittlung und Stellungnahme. Bitte Beachten Sie meine Erwiderung gegenüber der Staatskanzlei und auch meine Erwiderung gegenüber der LDI NRW vom 4. Juli: https://fragdenstaat.de/anfrage/kabinettbeschluss-klagebeitritt-gegen-atomkraftwerk-tihange-2-vom-28032017/ Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Robert Michel Anfragenr: 21754 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Sehr geehrter Herr Michel, Ihre per E-Mail übermittelten Anfrage nach LTRanspG vom 7. Juni 2017 hat die Staatskan…
Von
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
Status Kabinettssbeschluss Klagebeitritt gegen AKW Tihange vom 12.07.2016 [#21754]
Datum
5. Juli 2017 13:07
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Michel, Ihre per E-Mail übermittelten Anfrage nach LTRanspG vom 7. Juni 2017 hat die Staatskanzlei Rheinland-Pfalz an das zuständige Ressort für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten weitergeleitet. Die Antwort auf ihre Anfrage nebst Anlagen ist dieser E-Mail beigefügt. Mit freundlichen Grüßen
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
AW: Vollzug des Landestransparenzgesetzes – Ihrer Anfrage vom 7. Juni 2017 zu Tihange [#21754] Sehr geehrter Herr …
Von
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
AW: Vollzug des Landestransparenzgesetzes – Ihrer Anfrage vom 7. Juni 2017 zu Tihange [#21754]
Datum
5. Juli 2017 17:37
Status
Sehr geehrter Herr Michel, vielen Dank für Ihre Antwort. Die Weiterleitung Ihrer Anfrage ist bereits nach Eingang bei der Staatskanzlei und entsprechender Prüfung erfolgt. Ich war davon ausgegangen, dass Sie eine Eingangsbestätigung bekommen haben. Sollte dies nicht erfolgt sein, so bitte ich um Entschuldigung. Die Antwort auf Ihre Anfrage werden Sie - wie bereits geschrieben- fristgerecht und damit in dieser Woche bekommen. Eine Bitte der Weiterleitung bei Nicht-Zuständigkeit haben Sie in Ihrer Email ja bereits geäußert und somit auch Ihre Zustimmung erteilt. Diese Zustimmung ist im Übrigen aber nicht notwendig: in §11 Absatz 3 LTranspG heißt es: "Wird der Antrag bei einer transparenzpflichtigen Stelle gestellt, die nicht über die Informationen verfügt, leitet sie den Antrag an die über die begehrten Informationen verfügende transparenzpflichtige Stelle weiter, wenn ihr diese bekannt ist, und unterrichtet die Antragstellerin oder den Antragsteller hierüber. Anstelle der Weiterleitung des Antrags kann sie die Antragstellerin oder den Antragsteller auch auf andere ihr bekannte transparenzpflichtige Stellen hinweisen, die über die Informationen verfügen." Weitergehende Dokumente oder Informationen zu Ihrer Anfrage, die über die Dokumente und Informationen hinaus gehen, die Sie vom zuständigen Ministerium bekommen werden, liegen der Staatskanzlei nach meiner Kenntnis nicht vor. Für die Kabinettsbeschlüsse darf ich Sie freundlich auch auf die Transparenzplattform des Landes verweisen: http://tpp.rlp.de/de/ministerratsbeschluesse/?q=%2A&tx_solr%5Bfilter%5D%5B0%5D=session%3A17%2F011&tx_solr%5Bsort%5D=topic%20asc&tx_solr%5Bpage%5D=2 Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.