Stellungnahmen zur Beteiligung von COSCO an einem Terminal des Hamburger Hafens

Anfrage an: Bundeskanzleramt

Alle Stellungnahmen von Interessenvertretern zur geplanten Beteiligung von COSCO an einem Terminal des Hamburger Hafens.

Ergebnis der Anfrage

Die Anfrage wurde abgelehnt. Das Bundeskanzleramt begründet die Entscheidung mit dem Schutz internationaler Beziehungen nach § 3 Nr. 1a IFG sowie dem Schutz nachrichtendienstlicher Informationen nach § 3 Nr. 8 IFG.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    26. Oktober 2022
  • Frist
    29. November 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Stellungnahm…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Stellungnahmen zur Beteiligung von COSCO an einem Terminal des Hamburger Hafens [#261773]
Datum
26. Oktober 2022 21:52
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Stellungnahmen von Interessenvertretern zur geplanten Beteiligung von COSCO an einem Terminal des Hamburger Hafens.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 261773 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/261773/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundeskanzleramt
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) AZ: 123 IFG - 02814 - In 2022 / NA 211 Bezug: Ihre Anfrage vom …
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
23. November 2022
Status
Warte auf Antwort
AZ: 123 IFG - 02814 - In 2022 / NA 211 Bezug: Ihre Anfrage vom 26. Oktober 2022 Sehr << Antragsteller:in >> ich habe Ihre E-Mail vom 26. Oktober 2022 erhalten. Sie beantragen u.a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG): „bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Stellungnahmen von Interessenvertretern zur geplanten Beteiligung von COSCO an einem Terminal des Hamburger Hafens.“ Das Bundeskanzleramt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. Grundsätzlich erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats. Vereinzelt kann die Bearbeitung länger dauern, insbesondere wenn sehr umfangreiches Material gesichtet und geprüft werden muss. Des Weiteren möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass je nach Arbeitsaufwand für die Bearbeitung Ihrer IFG-Anfrage Kosten entstehen können. Einzelheiten regelt hier die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV), die Sie im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehen können und nach der die Übersendung von Dokumenten keine gebührenfreie einfache Auskunft darstellt. Mit freundlichen Grüßen
Bundeskanzleramt
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Az 123 IFG - 02814 - In 2022 / NA 211 Sehr << Antragstel…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
22. Dezember 2022
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,4 MB
Az 123 IFG - 02814 - In 2022 / NA 211 Sehr << Antragsteller:in >> mit E-Mail vom 26. Oktober 2022 beantragten Sie u.a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG): „Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Stellungnahmen von Interessenvertretern zur geplanten Beteiligung von COSCO an einem Terminal des Hamburger Hafens.“ Auf Ihren Antrag ergehen folgende Entscheidungen: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Bescheid ergeht kostenfrei. Gründe: I. § 1 Abs. 1 IFG eröffnet jedermann gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, wenn und soweit keine Ausschlussgründe der §§ 3 ff. IFG oder ungeschriebene Versagungsgründe entgegenstehen. Ihr Antrag ist – sofern amtliche Informationen einschlägig wären – abzulehnen, da in Bezug auf die von Ihnen begehrten Informationen folgende Versagungsgründe vorliegen: 1. Schutz internationaler Beziehungen, § 3 Nr. 1a IFG Dem Zugang zu den Dokumenten steht der Versagungsgrund des § 3 Nr. 1a IFG entgegen. Ein Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG besteht demnach nicht, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen bzw. die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen haben kann. Mit dem Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 1 lit. a IFG hat der Gesetzgeber der Sensibilität und hohen Schutzbedürftigkeit internationaler Beziehungen Rechnung getragen. Die Entscheidung, ob die Freigabe der begehrten Information nachtei- lige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann, erfordert eine prognostische Einschätzung, die grundlegende politische Fragen, insbesondere die außenpolitische Strategie der Bundesregierung betrifft (BVerwG, Urteil vom 29.10.2009, Aktenzeichen: 7 C 22/08). Dabei steht der zuständigen Behörde eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzungsprärogative zu. Bei den zu versagenden Dokumenten handelt es sich um amtliche Informationen, die die Beziehungen zur chinesischen Regierung betreffen. Grundvoraussetzung des vertraulichen Austausches zwischen Staaten zu fortlaufenden Verhandlungen und Planungen ist die Sicherstellung der Geheimhaltung. Eine Herausgabe bzw. Veröffentlichung der Unterlagen in diesem Zusammenhang könnte die Handlungsfähigkeit der Bundesregierung im Rahmen internationaler Verhandlungen unangemessen beeinträchtigen. Eine Offenlegung solcher Dokumente könnte das Vertrauen in die zwischenstaatlichen Beziehungen und die Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen erheblich und nachhaltig beeinträchtigen und den zukünftigen Informationsaustausch vorhersehbar beschränken. In Ausübung der dem Bundeskanzleramt zustehenden Einschätzungsprärogative war daher der Informationszugang zu versagen. 2. Schutz nachrichtendienstlicher Informationen, § 3 Nr. 8 IFG Soweit die von Ihnen beantragten Dokumente auch Informationen betreffen sollten, die Bezug zu den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des 8 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) wahrnehmen, aufweisen, stünde der Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 8 IFG entgegen. Zwar haben Sie Ihren Antrag nicht beim Bundesnachrichtendienst, sondern beim Bundeskanzleramt gestellt. Sofern jedoch im Rahmen der Fach- und Dienstaufsicht des Bundeskanzleramtes über den Bundesnachrichtendienst einschlägige Informationen im Sinne Ihrer Anfrage angefallen wären, wären diese gemäß § 3 Nr. 8 IFG zu versagen. II. Gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 3 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnung fallen keine Kosten an. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). …
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Stellungnahmen zur Beteiligung von COSCO an einem Terminal des Hamburger Hafens“ [#261773]
Datum
29. Dezember 2022 22:43
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/261773/ Mit meiner Anfrage begehre ich Zugang zu allen Stellungsnahmen von Interessenvertretern zur geplanten Beteiligung von CSOCO an einem Terminal des Hamburger Hafens. Das Bundeskanzleramt lehnt meine Anfrage mit einem Verweis auf den Schutz internationaler Beziehungen (§ 3 Nr. 1a IFG) und soweit zutreffend dem Schutz nachrichtendienstlicher Informationen (§ 3 Nr. 8 IFG) ab. Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Ich begehre Zugang zu einer Vielzahl von Dokumenten. Das BKAmt darf meine Anfrage nicht pauschal ablehnen, sondern muss für jedes Dokument einzeln entscheiden, ob Ausschlussgründe vorliegen oder das Dokument ggf. mit Schwärzungen freigegeben werden kann. Interessenvertreter ist ein weiter Begriff und umfasst unter anderen Wirtschaftsverbände, Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Ich vermute, dass ein Teil der Stellungnahmen von nichtstaatlichen Akteuren stammt. Um meine Vermutung zu überprüfen habe ich eine weitere IFG-Anfrage (siehe https://fragdenstaat.de/a/266539) gestellt, die bislang nicht beantwortet ist und deren Frist noch nicht abgelaufen ist. Nichtstaatliche Interessenvertreter vertreten die Interessen einer bestimmten Gruppe, die nicht mit der Meinung der Bundesregierung übereinstimmen muss. Oftmals veröffentlichen diese Akteure ihre Forderungen. Deshalb ist es abwegig anzunehmen, dass eine Veröffentlichung dieser Dokumente nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland haben könnten. Durch § 3 Nr. 1a IFG sind nach der Rechtsprechung Kontakte der BRD zu NGOs in ausländischen Staaten nicht geschützt. (vgl. VG Berlin, Urt. v. 7.8.2013 – 2 K 273/12) Demnach dürften Kontakte zu inländischen NGOs ebenso nicht von dieser Norm geschützt sein. Weiterhin vermute ich, dass nur in einem kleinen Teil der Dokumente nachrichtendienstliche Informationen vorhanden sein dürften. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 261773.pdf - 2022-11-23_1-empfangsbestaetigung.pdf - 2022-12-22_1-bescheid.pdf Anfragenr: 261773 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/261773/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: IFG-735/001 II#0239 Sehr << An…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
WG: Vermittlung bei Anfrage „Stellungnahmen zur Beteiligung von COSCO an einem Terminal des Hamburger Hafens“ [#261773]
Datum
3. Januar 2023 08:54
Status
Warte auf Antwort
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: IFG-735/001 II#0239 Sehr << Antragsteller:in >> ich danke Ihnen für Ihre E-Mail vom 29.12.2022 an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI). Ihre Eingabe wird unter dem o.g. Geschäftszeichen bearbeitet. Nach Abschluss der rechtlichen Prüfung wird sich der o.g. Bearbeiter mit Ihnen in Verbindung setzen. Für eventuelle Rückfragen oder Ergänzungen wenden Sie sich bitte an das für die Bearbeitung zuständige Referat IFG, welches unter den o.g. Kontaktdaten erreichbar ist. Bitte beachten Sie, dass die Anrufung des BfDI etwaige Rechtsbehelfsfristen in einem IFG-Verfahren weder hemmt noch unterbricht. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 22. Dezember 2022 Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich Widerspru…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 22. Dezember 2022
Datum
7. Januar 2023
An
Bundeskanzleramt
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
widerspruch.pdf
53,9 KB
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 22. Dezember 2022 auf meine IFG-Anfrage „Stellungnahmen zur Beteiligung von COSCO an einem Terminal des Hamburger Hafens“ ein. Eine Begründung für meinen Widerspruch werde ich nachreichen. Derzeit ist ein meine Anfrage betreffendes Vermittlungsverfahren beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) anhängig. Ich bitte Sie mit der Bescheidung meines Widerspruchs bis zum Abschluss des Vermittlungsverfahrens zu warten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 22. Dezember 2022 [#261773] Az.: IFG-735/001 II#0239 Sehr geehrte Damen …
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 22. Dezember 2022 [#261773]
Datum
7. Januar 2023 17:22
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
widerspruch.pdf
53,9 KB
Az.: IFG-735/001 II#0239 Sehr geehrte Damen und Herren, bei meiner IFG-Anfrage „Stellungnahmen zur Beteiligung von COSCO an einem Terminal des Hamburger Hafens“, bei der Sie vermitteln habe ich zur Fristwahrung einen zunächst unbegründeten Widerspruch gegen den Bescheid des Bundeskanzleramts versendet. Der Widerspruch liegt zu Ihrer Information dieser E-Mail bei. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - widerspruch.pdf Anfragenr: 261773 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/261773/
<< Anfragesteller:in >>
AW: Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 22. Dezember 2022 [#261773] Az.: IFG-735/001 II#0239 Guten Tag, am 29. …
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 22. Dezember 2022 [#261773]
Datum
23. Februar 2023 10:09
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Az.: IFG-735/001 II#0239 Guten Tag, am 29. Dezember 2022 bat ich Sie um Vermittlung bei meiner IFG-Anfrage an das Bundeskanzleramt, die bei Ihnen unter obigen Aktenzeichen bearbeitet wird. Bei meiner Vermittlungsanfrage verwies ich auf eine andere IFG-Anfrage (https://fragdenstaat.de/a/266539), deren Bearbeitung zu diesem Zeitpunkt noch aus stand. Diese Anfrage wurde mittlerweile abgelehnt. Auf den Bescheid können Sie über folgenden Link zugreifen: https://fragdenstaat.de/anfrage/liste-der-interessenvertreter-mit-stellungnahme-zur-beteiligung-von-cosco-am-hamburger-hafen/#nachricht-775640 Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 261773 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/261773/
Bundeskanzleramt
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Sehr << Antragsteller:in >> mit Schreiben vom 7. Januar …
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Datum
7. März 2023
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> mit Schreiben vom 7. Januar 2023, eingegangen im Bundeskanzleramt per Fax am 7. Januar 2023, legten Sie Widerspruch gegen den Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 22. Dezember 2022, Ihnen zugestellt am 24. Dezember 2022, ein. In Ihrem Widerspruch haben Sie angekündigt, eine Begründung zu diesem nachzureichen. Darüber hinaus baten Sie darum, mit der Bescheidung des Widerspruches bis zum Abschluss des derzeitig beim Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anhängigen Vermittlungsverfahrens zu warten. Da bisher noch keine Begründung zum Widerspruch vorliegt und das Verfahren beim BfDI für das Bundeskanzleramt als abgeschlossen gilt, bitte ich Sie, die Begründung einzureichen. Sollte mir bis zum 24. März 2023 keine Begründung vorliegen, müsste über Ihren Widerspruch nach Aktenlage entschieden werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Az.: IFG-735/001 II#0239 Sehr geehrte Damen und Herren, bei meine Informationsfreiheitsanfrage „Stellungnahmen z…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Stellungnahmen zur Beteiligung von COSCO an einem Terminal des Hamburger Hafens (Az.: IFG-735/001 II#0239) [#261773]
Datum
12. März 2023 20:48
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wird verschickt...
Nicht-öffentliche Anhänge:
schreiben-bundeskanzleramt-2022-03-07.pdf
68,5 KB
Az.: IFG-735/001 II#0239 Sehr geehrte Damen und Herren, bei meine Informationsfreiheitsanfrage „Stellungnahmen zur Beteiligung von COSCO an einem Terminal des Hamburger Hafens“ vom 26.10.2022 (#261773) bat ich Sie am 29.12.2022 um Vermittlung, nachdem das Bundeskanzleramt meine Anfrage abgelehnt hatte. Am 7. Januar 2023 hatte ich zudem beim Bundeskanzleramt Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt. Mit dem beigelegten Schreiben vom 7. März 2023 teilte mir das Bundeskanzleramt mit, dass das Vermittlungsverfahren aus dessen Sicht abgeschlossen sei. Zudem setzte es mir eine Frist bis zum 24. März für das Einreichen einer Begründung meines Widerspruchs. Daher erkundige ich mich über den Stand des Vermittlungsverfahrens. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. IFG-735/001 II#0239 Sehr << Antr…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
IFG-Antrag - Vermittlung "Stellungnahmen zur Beteiligung von COSCO an einem Terminal des Hamburger Hafens" [#261773] # IFG-735/001 II#0239
Datum
16. März 2023 17:09
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
962,8 KB
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. IFG-735/001 II#0239 Sehr << Antragsteller:in >> in oben genannter Angelegenheit erhalten Sie beiliegendes Schreiben. Mit freundlichen Grüßen

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Az 123 IFG - 02814 - In 2022 / NA 211 Guten Tag, bei meiner IFG-Anfrage „Stellungnahmen zur Beteiligung von COSC…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG-Antrag "Stellungnahmen zur Beteiligung von COSCO an einem Terminal des Hamburger Hafens" [#261773] # IFG-735/001 II#0239 [#261773]
Datum
21. März 2023 19:59
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Az 123 IFG - 02814 - In 2022 / NA 211 Guten Tag, bei meiner IFG-Anfrage „Stellungnahmen zur Beteiligung von COSCO an einem Terminal des Hamburger Hafens“ ziehe ich meinen Widerspruch vom 7. Januar zurück. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 261773 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/261773/