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Stiftung EAR / ElektroGBattGGebV

Anfrage an: Umweltbundesamt

1)
Warum gibt es gemäß der ElektroGBattGGebV ab dem Jahr 2022 keine "kleinen Härtefallanträge" mehr?

2)
In Bezug auf Drucksache 16/8329, in der Antwort auf Frage 1 wird erwähnt, dass die von der Stiftung EAR angewandte Berechnungsmethode der Abholpflichten durch ein von zwei unabhängigen Sachverständigen erstelltes Gutachten bestätigt wurde. Es wird auch auf ein weiteres Gutachten hingewiesen, das im Auftrag gegeben wurde. Bitte senden Sie mir Kopien aller drei Gutachten zu. Existieren bereits neuere Gutachten zu diesem Thema?

3)
Wie viele Beschwerden oder Klagen wurden in den Jahren 2022, 2023 und 2024 gegen die Stiftung EAR erhoben? In welche Kategorien lassen sich diese Beschwerden und Klagen unterteilen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. März 2024
  • Frist
    23. April 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Warum gibt es gemäß der ElektroGBa…
An Umweltbundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Stiftung EAR / ElektroGBattGGebV [#303594]
Datum
19. März 2024 20:17
An
Umweltbundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Warum gibt es gemäß der ElektroGBattGGebV ab dem Jahr 2022 keine "kleinen Härtefallanträge" mehr? 2) In Bezug auf Drucksache 16/8329, in der Antwort auf Frage 1 wird erwähnt, dass die von der Stiftung EAR angewandte Berechnungsmethode der Abholpflichten durch ein von zwei unabhängigen Sachverständigen erstelltes Gutachten bestätigt wurde. Es wird auch auf ein weiteres Gutachten hingewiesen, das im Auftrag gegeben wurde. Bitte senden Sie mir Kopien aller drei Gutachten zu. Existieren bereits neuere Gutachten zu diesem Thema? 3) Wie viele Beschwerden oder Klagen wurden in den Jahren 2022, 2023 und 2024 gegen die Stiftung EAR erhoben? In welche Kategorien lassen sich diese Beschwerden und Klagen unterteilen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 303594 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/303594/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Umweltbundesamt
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres UIG-Antrages – das zugehö…
Von
Umweltbundesamt
Betreff
Eingangsbestätigung - Ihre Anfrage: Stiftung EAR / ElektroGBattGGebV [#303594]
Datum
20. März 2024 09:38
Status
Warte auf Antwort
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13,7 KB


Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres UIG-Antrages – das zugehörige Aktenzeichen lautet 90 076/0002#0028. Ihr Anliegen wird im Haus geprüft und innerhalb der laut UIG festgelegten Zeit beantwortet. Mit freundlichen Grüßen
Umweltbundesamt
Sehr << Antragsteller:in >> inhaltlich können wir Ihnen zu den aufgeworfenen Fragen folgende Stellung…
Von
Umweltbundesamt
Betreff
Antwort: Ihre Anfrage: Stiftung EAR / ElektroGBattGGebV [#303594]
Datum
22. April 2024 14:55
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

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13,7 KB


Sehr << Antragsteller:in >> inhaltlich können wir Ihnen zu den aufgeworfenen Fragen folgende Stellungnahme zukommen lassen: 1) Warum gibt es gemäß der ElektroGBattGGebV ab dem Jahr 2022 keine "kleinen Härtefallanträge" mehr? stiftung ear: Die Regelungen der gebundenen Gebührenbefreiung („kleinen Härtefall“) gehen zurück auf entsprechende Vorschriften der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (ElektroGKostV) in der durch die 1. Änderungsverordnung zur ElektroGKostV vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3277) zum 1. Januar 2007 geänderten Fassung, die vor dem Hintergrund der Gebührenbelastung nach der ElektroGKostV eingeführt wurden. Diese Gebührenbelastung war jedoch durchweg erheblich höher als die seit 01.01.2022 geltenden Gebührensätze der ElektroGBattGGebV. Mit Einführung der Prüfpflicht § 6 Absatz 2 Satz 2 ElektroG sind hohe Vorgangszahlen zu verzeichnen und bislang zu prognostizieren, die sich auf die jeweilige Gebührenhöhe ausgewirkt haben. Zudem besteht weiterhin die Möglichkeit einer im Ermessen der zuständigen Behörde stehenden Gebührenermäßigung oder -befreiung nach § 2 Absatz 1 ElektroGBattGGebV. Es bleibt daher jedem Hersteller weiterhin unbenommen einen sog. großen Härtefallantrag zu stellen. Dies ist der zugänglichen Begründung der Siebten Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung zu entnehmen. 2) In Bezug auf Drucksache 16/8329, in der Antwort auf Frage 1 wird erwähnt, dass die von der Stiftung EAR angewandte Berechnungsmethode der Abholpflichten durch ein von zwei unabhängigen Sachverständigen erstelltes Gutachten bestätigt wurde. Es wird auch auf ein weiteres Gutachten hingewiesen, das im Auftrag gegeben wurde. Bitte senden Sie mir Kopien aller drei Gutachten zu. Existieren bereits neuere Gutachten zu diesem Thema? stiftung ear: Die bezüglich der Berechnungsweise nach § 31 Absatz 5, Absatz 7 Satz 1 ElektroG erstellten Gutachten stehen frei zugänglich zum Download auf der Homepage der stiftung ear unter https://www.stiftung-ear.de/de/themen/elektrog/hersteller-bv/abholkoordination/abholverpflichtung/berechnungsweise bereit. 3) Wie viele Beschwerden oder Klagen wurden in den Jahren 2022, 2023 und 2024 gegen die Stiftung EAR erhoben? In welche Kategorien lassen sich diese Beschwerden und Klagen unterteilen? stiftung ear: In den genannten Jahren sind keine Klagen gegen die stiftung ear erhoben worden. Für den angefragten Zeitraum wurde zwei Fachaufsichtsbeschwerden sowie eine „Beschwerde“ wegen der Bearbeitungsdauer von Registrierungsantragen eingelegt. Zudem ging beim BMU über das BMWK eine Beschwerde wegen der Höhe der Quartalsgebühr für das Kalenderjahr 2024 ein. Zudem wurde eine Fachaufsichtsbeschwerde eines Eigenrücknahmesystems für den Bereich BattG eingelegt. Daneben wurden im besagten Zeitraum Widersprüche gegen unterschiedliche Verwaltungsakte der stiftung ear eingelegt. Aus unserer Sicht ist an dieser Stelle noch einmal zu überdenken bzw. zu prüfen, ob es sich hier um Informationen handelt, auf die ein Anspruch besteht. Wir hoffen Ihnen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank für ihre ausführliche Antwort. Mit freundlichen Grüßen << Antr…
An Umweltbundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antwort: Ihre Anfrage: Stiftung EAR / ElektroGBattGGebV [#303594]
Datum
23. April 2024 21:54
An
Umweltbundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für ihre ausführliche Antwort. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 303594 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/303594/