Störfall SONAC / Antrag nach dem NUIG/VIG
Guten Tag!
Am 29.11.2021 kam es zu einem großen Störfall in der Sonac-Fabrik in Lingen (Ems). Das Unternehmen im Zuständigkeitsbereich des Gewerbeaufsichtsamtes Osnabrück hat sich auf die Behandlung und Weiterverarbeitung von Schlachtnebenprodukten konzentriert. Die frühere „Fleischmehlfabrik Brögbern“ gehört zum Darling-Konzern.
Bei dem Störfall explodierte einer von zwei frei stehenden Absorbern auf dem Firmengelände. Infolge der Explosion trat eine Salpetergaswolke aus. Es dauerte Stunden, bis der ABC-Zug aus dem Nachbarkreis Grafschaft Bentheim eintraf um Messungen vorzunehmen. Das Unternehmen teilte nichts dazu mit.
Zur Schadensursache und umfang ist die Öffentlichkeit bis heute nicht informiert. Die Firma hat dazu nichts mitgeteilt, zuletzt in der Sitzung des kommunalen Umweltausschusses der Stadt Lingen vom 25.01.2023, also 14 Monate nach dem Geschehen. Dazu soll aber sofort nach der Explosion ein Gutachten eingeholt worden sein, dass aber der Öffentlichkeit wie der kommunalen Selbstverwaltung vorenthalten wird.
Ich frage daher, was ist genau geschehen? Was ist die Schadensursache, was der Schadenumfang, was ist veranlasst, damit es nicht zu weiteren Explosionen der genannten Art kommt? Was ist veranlasst, damit in künftigen Fällen die Schadenermittlung durch einen lokalen ABC-Zug deutlich schneller erfolgt?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum5. Februar 2023
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12. April 2023
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