Straßenverkehrsrechtliche Anordnung: Verbot für Fahrräder - Baustelle B64 Brücke Borchener Straße stadteinwärts

- Straßenverkehrsrechtliche Anordnung für die Baustelle B64 Brücke Borchener Straße

=> insbesondere die Begründung für die Verbotsanordnung für Radfahrer stadteinwärts aus der hervorgeht inwiefern eine "erhebliche Gefahr" gegeben, die für ein Verbotszeichen notwendig ist? (§ 45 StVO)

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. August 2020
  • Frist
    16. September 2020
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Kommunalverwaltung Paderborn Details
Von
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Betreff
Straßenverkehrsrechtliche Anordnung: Verbot für Fahrräder - Baustelle B64 Brücke Borchener Straße stadteinwärts [#195277]
Datum
14. August 2020 15:50
An
Kommunalverwaltung Paderborn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Straßenverkehrsrechtliche Anordnung für die Baustelle B64 Brücke Borchener Straße => insbesondere die Begründung für die Verbotsanordnung für Radfahrer stadteinwärts aus der hervorgeht inwiefern eine "erhebliche Gefahr" gegeben, die für ein Verbotszeichen notwendig ist? (§ 45 StVO)
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 195277 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195277/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Paderborn
Ihre Anfrage bezüglich der baustellenbedingten Radfahrerumleitung im Bereich der Borchener Straße/ Am Atlaswerk wu…
Von
Kommunalverwaltung Paderborn
Via
Briefpost
Betreff
Datum
17. August 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
Ihre Anfrage bezüglich der baustellenbedingten Radfahrerumleitung im Bereich der Borchener Straße/ Am Atlaswerk wurde mir durch [geschwärzt] von StraßenNRW weitergeleitet. Sie machen deutlich, dass die eingerichtete Umleitung lebensfern sei und daher nicht angenommen werde. Sie stellen eine „erhebliche Gefahr“ für Radfahrer, die im Baustellenbereich weiterhin auf der Fahrbahn fahren, zunächst in Frage. Dazu möchte ich Ihnen gerne die Informationen geben, mit denen wir uns im Vorfeld gemeinsam mit der Polizei auseinandergesetzt haben. Im Baustellenbereich mit Fahrtrichtung stadteinwärts wird der Verkehr einspurig mit rechtseitiger durchgehender Betonschutzwand und engem Querschnitt geführt. Der Anteil an Schwerlastverkehr ist hier ausgesprochen hoch. Darüberhinaus finden wir aufgrund des Brückenbauwerkes ungünstige Sichtverhältnisse mit Wechsel von hell auf dunkel vor. Aufgrund der unmittelbar hinter der Brücke befindlichen Lichtsignalanlage kommt es bei Signal rot dazu, dass Fahrzeuge unvermittelt anhalten müssen. Mir ist sehr wohl bewusst, dass Umleitungen wie diese ungern von Radfahrern angenommen werden, allerdings überwiegen bei meiner Entscheidung die damit verbundenen Unanehmlichkeiten nicht die Risiken für Radfahrer im Baustellenbereich, auch bei Tempo 30, zu verunfallen. Zugunsten der Verkehrssicherheit (hier der Sicherheit der Radfahrer) habe ich mich daher gemeinsam mit der Polizei dafür entschieden, die Nutzung der Umleitung verbindlich vorzuschreiben. In der 35. KW wird voraussichtlich der nächste Bauabschnitt eingerichtet. Die Baustelle rückt dann weiter stadtauswärts vor bis zur Einmündung Am Atlaswerk. Der Bereich unter der Brücke wird wieder freigegeben. Die ausführende Firma klärt gerade die dann verbindlich vorhandenen Restbreiten. Sicher ist bereits, dass die Betonschutzwand nicht mehr eingesetzt werden muss. Sie wird abgebaut. Wir stellen daher aktuell Überlegungen an, ab diesem Zeitpunkt die Radfahrerumleitung wieder aufzuheben. Dazu stehen allerdings noch Gespräche mit der Polizei aus. Für Ihr Engagement für die Radfahrer in Paderborn bedanke ich mich und stehe weiterhin gerne für Rückfragen zur Verfügung.
Kommunalverwaltung Paderborn
Per Mail Am 25.08.2020 wurde der 2. Bauabschnitt eingerichtet. Ab diesem Zeitpunkt gibt es keine Verbotsbeschilder…
Von
Kommunalverwaltung Paderborn
Via
Briefpost
Betreff
Per Mail
Datum
15. September 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
Am 25.08.2020 wurde der 2. Bauabschnitt eingerichtet. Ab diesem Zeitpunkt gibt es keine Verbotsbeschilderung für Radfahrer auf der Borchener Straße zwischen Am Atlaswerk und Giselastraße mehr. Die beschilderte Radfahrerumleitung über den Königsbuscher Weg bleibt jedoch als Angebot für unsichere Radfahrer bestehen. Da seit diesem Zeitpunkt die Radfahrer wieder wie von Ihnen gefordert die Borchener Straße (auch stadteinwärts) befahren dürfen, gehe ich davon aus, dass sich Ihr Antrag auf Neubescheidung der Verbotsanordnung gem. § 48 VwVfG erübrigt hat. Sollten Sie das anders sehen, so bitte ich um eine kurze Information.

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Kommunalverwaltung Paderborn
Straßenverkehrsrechtliche Anordnung: Verbot für Fahrräder- Baustelle B 64 Brücke Borchener Straße stadteinwärts Se…
Von
Kommunalverwaltung Paderborn
Betreff
Straßenverkehrsrechtliche Anordnung: Verbot für Fahrräder- Baustelle B 64 Brücke Borchener Straße stadteinwärts
Datum
15. September 2020 12:05
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in mit Mail vom 14.08.2020 beantragten Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) NRW die Vorlage der o.g. Verkehrsanordnung sowie eine Begründung für die Verbotsanordnung für Radfahrer. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) NRW gewährt grundsätzlich einen voraussetzungslosen Zugang zu den bei der Stadt Paderborn vorliegenden amtlichen Informationen, dennoch sind die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmetatbestände zu beachten. Die in Rede stehenden Unterlagen enthalten unter anderem die Kontaktdaten von Mitarbeitern der in dieser Angelegenheit beteiligten Firmen Quadro und BAS. Hierbei handelt es sich um personenbezogene Daten, deren Herausgabe sich nach § 9 IFG NRW richtet. Unter Würdigung der von Ihnen im o.g. Antrag gemachten Angaben sehe ich die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen von § 9 IFG NRW als nicht erfüllt an, so dass die Kontaktdaten nicht zur Verfügung gestellt werden können. Im Übrigen übersende ich Ihnen als Anlage die Verkehrsanordnung vom 10.06.2020 nebst Anlagen sowie eine ergänzende Mitteilung an die Fa. BAS vom 17.06.2020, wobei die zuvor erwähnten personenbezogenen Daten geschwärzt wurden. Zum besseren Verständnis weise ich darauf hin, dass die Fa. Quadro als Empfänger der Verkehrsanordnung die Fa. B.A.S. Verkehrstechnik Bielefeld mit der Abwicklung der verkehrsrelevanten Maßnahmen beauftragt hat. Die von Ihnen ebenfalls erbetene Begründung für die Verbotsanordnung für Radfahrer während des 1. Bauabschnittes ist Ihnen bereits mit meiner Mail vom 17.08.2020 dargelegt worden. Dem ist aus meiner Sicht nichts hinzuzufügen. Nach § 11 IFG NRW in Verbindung mit der hierzu erlassenen Verwaltungsgebührenordnung (VerwGebO IFG NRW) werden für die Erteilung der o.g. Auskunft Gebühren nicht erhoben. Abschließend weise ich darauf hin, dass Sie das Recht haben, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW anzurufen (§ 13 IFG NRW). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 3240, 32389 Minden) erhoben werden. Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803). Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Mit freundlichen Grüßen

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