Strategische Fahndungen gem. § 12a PolG NRW (Übersicht und letzte Anordnung) - Landkreise

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Guten Tag,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

1. Eine Übersicht sämtliche Anträge und Anordnungen zur Strategischen Fahndung nach § 12a PolG NRW, die seit 2018 gestellt bzw. angeordnet wurden. Die Übersicht sollte zumindest den Zeitraum und den Anlass der Anordnung erfasst. Sollten darüber hinaus noch weitere Informationen bei Ihnen vorliegen (bspw. Anzahl der kontrollierten Personen/Fahrzeuge, „Erfolge“ im Rahmen der Kontrollen, etc.) bitte ich Sie, mir diese ebenfalls zuzuschicken bzw. in der Übersicht aufzuführen.
2. Wurde jemals eine strategische Fahndung gem. § 12a Abs. 2 S. 1 PolG NRW beantragt, aber dann durch die Behördenleitung oder ihre Vertretung nicht angeordnet? Falls ja, bitte ich ebenfalls um eine Übersicht dieser Fälle sowie um Übersendung des Antrags und der Ablehnungsentscheidung und -begründung.
3. Das Dokument der letzten Anordnung gem. § 12a PolG NRW sowie, sofern das nicht bereits enthalten ist, den Antrag zu dieser Anordnung.

Sollten Sie der Ansicht sein, dass Teile der angefragten Informationen geschwärzt werden müssen bitte ich Sie, diese Schwärzungen vorzunehmen und gleichzeitig substantiiert darzulegen, aus welchem Grund diese Informationen geschwärzt werden mussten.

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass allein eine VS-Einstufung der Anordnung keinen Ausschlussgrund darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 7 C 21/08), sondern auch die materiellen Gründe für die Einstufung (immer noch) vorliegen müssen. Auch kann die Einstufung durch geeignete Schwärzungen entfallen, sodass mein Anspruch nach dem IFG dann gegeben ist. Verschiedene Polizeipräsidien (z.B. Bonn, Dortmund, Duisburg, Bielefeld) haben mir auf Anfrage ebenjene Informationen (Übersicht und Anordnungen) ebenfalls (ohne oder nur mit sehr wenigen Schwärzungen) zugänglich gemacht, auch wenn diese zuvor VS-eingestuft waren.

Einer Schwärzung schützenswerter personenbezogener Daten (nicht von Amtsträger:innen) stimme ich zu.

Ich gehe davon aus, dass es sich hierbei um eine einfache, kostenfreie Anfrage nach dem IFG handelt, deren Bearbeitungsdauer überschaubar sein sollte – auch, weil ich die genannten Polizeipräsidien mir diese Auskünfte ebenfalls kostenfrei erteilen konnten.

Sollte ich nach Ablauf von 3 Monaten keine Antwort von Ihnen erhalten haben werde ich unverzüglich Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO erheben.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) - andernfalls bitte ich Sie um Angabe des erforderlichen "wichtigen Grundes", wenn Sie nicht elektronisch antworten möchten.

Zuletzt bitte ich Sie um eine Eingangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühen!

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    6. Mai 2023
  • Frist
    10. Juni 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG<< Antragsteller:in >> << Antragste…
An Kreisverwaltung Mettmann Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Strategische Fahndungen gem. § 12a PolG NRW (Übersicht und letzte Anordnung) - Landkreise [#278172]
Datum
6. Mai 2023 13:38
An
Kreisverwaltung Mettmann
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> 1. Eine Übersicht sämtliche Anträge und Anordnungen zur Strategischen Fahndung nach § 12a PolG NRW, die seit 2018 gestellt bzw. angeordnet wurden. Die Übersicht sollte zumindest den Zeitraum und den Anlass der Anordnung erfasst. Sollten darüber hinaus noch weitere Informationen bei Ihnen vorliegen (bspw. Anzahl der kontrollierten Personen/Fahrzeuge, „Erfolge“ im Rahmen der Kontrollen, etc.) bitte ich Sie, mir diese ebenfalls zuzuschicken bzw. in der Übersicht aufzuführen.<< Antragsteller:in >> 2. Wurde jemals eine strategische Fahndung gem. § 12a Abs. 2 S. 1 PolG NRW beantragt, aber dann durch die Behördenleitung oder ihre Vertretung nicht angeordnet? Falls ja, bitte ich ebenfalls um eine Übersicht dieser Fälle sowie um Übersendung des Antrags und der Ablehnungsentscheidung und -begründung.<< Antragsteller:in >> 3. Das Dokument der letzten Anordnung gem. § 12a PolG NRW sowie, sofern das nicht bereits enthalten ist, den Antrag zu dieser Anordnung.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie der Ansicht sein, dass Teile der angefragten Informationen geschwärzt werden müssen bitte ich Sie, diese Schwärzungen vorzunehmen und gleichzeitig substantiiert darzulegen, aus welchem Grund diese Informationen geschwärzt werden mussten.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Vorsorglich weise ich darauf hin, dass allein eine VS-Einstufung der Anordnung keinen Ausschlussgrund darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 7 C 21/08), sondern auch die materiellen Gründe für die Einstufung (immer noch) vorliegen müssen. Auch kann die Einstufung durch geeignete Schwärzungen entfallen, sodass mein Anspruch nach dem IFG dann gegeben ist. Verschiedene Polizeipräsidien (z.B. Bonn, Dortmund, Duisburg, Bielefeld) haben mir auf Anfrage ebenjene Informationen (Übersicht und Anordnungen) ebenfalls (ohne oder nur mit sehr wenigen Schwärzungen) zugänglich gemacht, auch wenn diese zuvor VS-eingestuft waren.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Einer Schwärzung schützenswerter personenbezogener Daten (nicht von Amtsträger:innen) stimme ich zu.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich gehe davon aus, dass es sich hierbei um eine einfache, kostenfreie Anfrage nach dem IFG handelt, deren Bearbeitungsdauer überschaubar sein sollte – auch, weil ich die genannten Polizeipräsidien mir diese Auskünfte ebenfalls kostenfrei erteilen konnten.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte ich nach Ablauf von 3 Monaten keine Antwort von Ihnen erhalten haben werde ich unverzüglich Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO erheben.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) - andernfalls bitte ich Sie um Angabe des erforderlichen "wichtigen Grundes", wenn Sie nicht elektronisch antworten möchten.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Zuletzt bitte ich Sie um eine Eingangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühen!<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278172 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278172/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >><< Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, zu meiner soeben gestellten Anfrage möchte ich wie folgt ergänzen: 4. Hat in Ihrer Behörde jemals ei…
An Kreisverwaltung Mettmann Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Strategische Fahndungen gem. § 12a PolG NRW (Übersicht und letzte Anordnung) - Landkreise [#278172]
Datum
6. Mai 2023 14:32
An
Kreisverwaltung Mettmann
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, zu meiner soeben gestellten Anfrage möchte ich wie folgt ergänzen: 4. Hat in Ihrer Behörde jemals eine Evaluation etwaiger strategischen Fahndung(en) stattgefunden? Falls ja bitte ich um Zusendung des Evaluationsberichts/der Berichte. Ich danke Ihnen herzlich! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278172 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278172/
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Mettmann
Sehr << Antragsteller:in >> mit Anfrage vom 06.05.2023 (#278172) an die Kreispolizeibehörde Mettmann…
Von
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Mettmann
Betreff
WG: Strategische Fahndungen gem. § 12a PolG NRW (Übersicht und letzte Anordnung) - Landkreise [#278172]
Datum
17. Juli 2023 11:28
Status
Warte auf Antwort
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19,3 KB


Sehr << Antragsteller:in >> mit Anfrage vom 06.05.2023 (#278172) an die Kreispolizeibehörde Mettmann (KPB) baten Sie über die Plattform "Frag den Staat" unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes NRW (IFG NRW) um Auskunft. 1. Eine Übersicht sämtliche Anträge und Anordnungen zur Strategischen Fahndung nach § 12a PolG NRW, die seit 2018 gestellt bzw. angeordnet wurden. Die Übersicht sollte zumindest den Zeitraum und den Anlass der Anordnung erfasst. Sollten darüber hinaus noch weitere Informationen bei Ihnen vorliegen (bspw. Anzahl der kontrollierten Personen/Fahrzeuge, „Erfolge“ im Rahmen der Kontrollen, etc.) bitte ich Sie, mir diese ebenfalls zuzuschicken bzw. in der Übersicht aufzuführen. 2. Wurde jemals eine strategische Fahndung gem. § 12a Abs. 2 S. 1 PolG NRW beantragt, aber dann durch die Behördenleitung oder ihre Vertretung nicht angeordnet? Falls ja, bitte ich ebenfalls um eine Übersicht dieser Fälle sowie um Übersendung des Antrags und der Ablehnungsentscheidung und -begründung. 3. Das Dokument der letzten Anordnung gem. § 12a PolG NRW sowie, sofern das nicht bereits enthalten ist, den Antrag zu dieser Anordnung. 4. Hat in Ihrer Behörde jemals eine Evaluation etwaiger strategischen Fahndung(en) stattgefunden? Falls ja bitte ich um Zusendung des Evaluationsberichts/der Berichte. Ihren Antrag nach dem IFG NRW vom 06.05.2023 gebe ich teilweise statt. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Begründung: Zu 1.) Im Bereich der KPB Mettmann wurden seit 2018 folgende Strategische Fahndungen nach § 12a PolG NRW angeordnet: * 2019: Ratingen in der Zeit vom 29.04.2019 – 26.05.2019 Antrag vom: 16.04.2019 Anordnung vom: 18.04.2019 Anlass: erfasste Katalogstraftaten gem. §8 Abs. 3 PolG NRW (Serie von KFZ-Aufbrüchen handwerklicher Betriebe mit gleichartigem Modus Operandi, weshalb von einer Tätergruppierung auszugehen ist) * 2019: Velbert in der Zeit vom 04.10.2019 – 31.10.2019 Antrag vom: 11.09.2019 Anordnung vom: 26.09.2019 Anlass: erfasste Katalogstraftaten gem. §8 Abs. 3 PolG NRW (u.a. 3 Raubdelikte in 5 Wochen, 45 Katalogstraftaten der „mittleren Kriminalität“ innerhalb der letzten 24 Monate; innerhalb der letzten 10 Monate 5 Verbrechenstatbestände [Raub, schwerer Raub, räuberischer Diebstahl u. schwere Brandstiftung]; BTM-Handel in dem im definierten Bereich gelegenen Höfer-Park) * 2019: Velbert Verlängerung 01.11.2019 – 28.11.2019 Antrag vom: 30.10.2019 Anordnung vom: 31.10.2019 Anlass: Im Zeitraum zuvor diverse Feststellungen von Verstößen und Katalogstraftaten gemäß §8 Abs. 3 PolG NRW Zu. 2.) Im Abfragezeitraum wurden keine Strategischen Fahndungen nach § 12a PolG NRW abgelehnt. Zu 3. und 4.) Nach § 2 Abs. 1 IFG NRW gilt dieses Gesetz für die Verwaltungstätigkeit der Behörden. Nicht anwendbar ist das IFG NRW auf die Polizei NRW nach § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG dann, wenn im Verhältnis zu Absatz 1 IFG NRW die Polizei NRW zum Zwecke der Strafverfolgung repressiv und nicht vorbeugend präventiv tätig wird , weil sie dann zu den „Behörden der Staatsanwaltschaft“ i.S .d. § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW zählt (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. Oktober 2010 - 8 A 875/09, Rn . 41ff.; Verwaltungsgericht Köln (VG Köln), Urteil vom 21. Januar 2021 – 13 K 2710/17). Für die Einordnung ist bei zeitlich einheitlichen Handlungen, die sowohl repressive als auch präventive Zielrichtungen verfolgen, auf den Schwerpunkt der Handlung abzustellen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 8 A 875/09 -, Rn. 64; VG Köln, Urteil vom 21. Januar 2021 – 13 K 2710/17). Die Polizei NRW wird im Rahmen von strategischen Fahndungen nach § 12a Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) - stellt man auf den Schwerpunkt der Handlung ab - ganz überwiegend präventiv in der Verhütung künftiger Straftaten tätig. Vor diesem Hintergrund ist der Anwendungsbereich des IFG NRW für Ihre Anfrage nach Maßnahmen gemäß § 12a PolG NRW grundsätzlich anwendbar, der Offenlegung der Informationen steht jedoch der Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 lit. a) IFG NRW entgegen. Nach § 6 Satz 1 lit. a) IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang u.a. abzulehnen, soweit und solange das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere u.a. die Tätigkeit der Polizei beeinträchtigen würde. Schutzgut der öffentlichen Sicherheit sind neben den Rechtsgütern des Einzelnen und der Unversehrtheit der Rechtsordnung auch die grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates, mithin die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen (vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. August 2015 - 15 A; 2856/12, Rn. 36 und vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13, Rn. 62, Beschluss vom 6. Dezember 2019 - 15 A 3909/18, Rn. 12f.). An eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit stellt § 6 Satz 1 lit. a) IFG NRW keine hohen Anforderungen. Im Unterschied zu § 6 Satz 1 lit. b) IFG NRW setzt er keine erhebliche Beeinträchtigung voraus, sondern lässt eine einfache Beeinträchtigung genügen. Eine solche liegt vor, wenn nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut konkret zu erwarten sind (vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. August 2015 - 15 A 2856/12, Rn. 44, und vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13, Rn. 70; Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 6 Rn. 760 ff., Beschluss vom 6. Dezember 2019 - 15 A 3909/18Rn. 16f.). Insofern steht der Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 1 Buchstabe a) IFG NRW einer Herausgabe entgegen. Die Dokumente betreffend der Anordnung einer strategischen Fahndungen nach § 12a PolG NRW enthalten polizeitaktische Erwägungen, deren Herausgabe die künftige Durchführung ähnlich gelagerter Maßnahmen erschweren könnte, da potentielle Täter hieraus Rückschlüsse ziehen könnten. Eine Herausgabe und damit verbundene Veröffentlichung im Internet würde es ermöglichen, die polizeilichen Vorgehensweisen und Taktiken zu analysieren und hieraus Rückschlüsse auf künftige Maßnahmen zu ziehen, die es potentiellen Störern und Straftätern ermöglichen würde, sich vergleichbaren polizeilichen Maßnahmen zu entziehen. In der Folge müsste die Polizei ihre Vorgehensweise fortlaufend neu ausarbeiten, um mit dieser Form der Maßnahme künftig weiterhin Gefahren für die öffentliche Sicherheit abwehren zu können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf den Aspekt der Eigensicherung und des Schutzes der eingesetzten Polizeikräfte hochrangige Individualrechtsgüter in Rede stehen, wobei es sich dabei nicht um eine bloße - und dazu zeitlich überholte - Spekulation handelt, da aus den streitbefangenen Unterlagen auch Lagefortschreibungen ersichtlich sind. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstr. 39, 40213 Düsseldorf, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803). Wird die Klage schriftlich eingereicht, so empfiehlt es sich, je zwei Abschriften beizufügen. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Die Klagefrist ist nur gewahrt, wenn die Klage vor Ablauf der Frist beim Verwaltungsgericht eingeht. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Hinweis: Sofern dieser Bescheid aus Ihrer Sicht fehlerhaft ist, bitte ich Sie, sich zur Vermeidung unnötiger Kosten und Klagen innerhalb der Klagefrist kurzfristig mit mir in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage behoben werden. Die in der Rechtsmittelbelehrung genannte Klagefrist wird hierdurch nicht verlängert. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: unbekannt Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für die erteilte Auskunft! Darf ich lediglic…
An Der Landrat als Kreispolizeibehörde Mettmann Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Strategische Fahndungen gem. § 12a PolG NRW (Übersicht und letzte Anordnung) - Landkreise [#278172]
Datum
17. Juli 2023 18:26
An
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Mettmann
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: unbekannt Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für die erteilte Auskunft! Darf ich lediglich zu meiner Frage 4. nachfragen, ob jemals eine Evaluation der strategischen Fahndung bei Ihnen stattgefunden hat? Die Frage allein nach dem "ob" unterfällt wohl nicht dem Ausschlusstatbestand des § 6 S. 1 lit. a) IFG NRW, das haben Sie jedenfalls auch nicht konkret dargelegt. Auch diverse andere Polizeibehörden haben mir zumindest die Frage nach dem "ob" einer Evaluation beantwortet. Ich danke Ihnen für Ihre Mühen! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278172 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278172/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Sehr << Antragsteller:in >> es fand 2019 eine Evaluation einer strategischen Fahndung statt. Mit fre…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: WG: Strategische Fahndungen gem. § 12a PolG NRW (Übersicht und letzte Anordnung) - Landkreise [#278172]
Datum
18. Juli 2023 08:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> es fand 2019 eine Evaluation einer strategischen Fahndung statt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr [geschwärzt], [geschwärzt], ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Strategische Fahndungen gem. § 12a PolG NRW (Übersicht und letzte Anordnung) - Landkreise“ [#278172]
Datum
19. Juli 2023 12:21
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], [geschwärzt], ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: [geschwärzt] Die Kreispolizeibehörde Mettmann hat bereits 3 strategische Fahndungen angeordnet und eine davon evaluiert, wie ich auf meine o.g. IFG-Anfrage hin erfahren habe. Das war für mich natürlich spannend, weil eine strategische Fahnung bisher (fast) nirgends evaluiert wurde. Die Behörde hatte mir am 17.7.2023 einen ablehnenden Bescheid geschickt, ohne allerdings gesondert auf meine Frage nach der Evaluation einzugehen. Ich hatte gerade ein kurzes Telefonat mit dem DSB der KPB Mettmann, Herrn [geschwärzt], und er hat mir erklärt, dass die Evaluation der strategischen Fahndung in der Verlängerungsanordnung enthalten ist, die er mir wegen § 6 S. 1 lit. a) IFG NRW nicht schicken könne. Ich hatte ihm dann gerade erzählt, dass verschiedenen andere PPs mir ihre Anordnungen zur strategischen Fahndung auch (geschwärzt) geschickt haben, und dass Sie das grundsätzlich auch für möglich halten. Wir waren so verblieben, dass ich Ihnen beschreibe, wie die Lage ist, und er dann mit Ihnen überlegt, ob und wenn ja, unter welchen Schwärzungen eine Herausgabe der Anordnung inkl. der Evaluation der vorhergehenden Anordnung möglich ist. Herr [geschwärzt] meinte, [geschwärzt], [geschwärzt] - wenn Sie dann Kontakt mit ihm aufnehmen, finden wir bestimmt eine gute Lösung! Ich bin der Ansicht, dass die Schwärzungen nicht allzu umfangreich sein dürften, da die Anordnung schon vier Jahre zurückliegt und Herr Klünner in seiner (kopierten) Ablehnung zwar auch von Lagefortschreibungen geschrieben hat, aber seit 2019 keine strategische Fahndung mehr erfolgte - insofern glaube ich erstmal nicht, dass die damals mit der Fahndung verfolgten Ziele noch aktuelle Brisanz besitzen. Weitere Argumente hatten wir ja schon bei den anderen Vermittlungsanfragen ausgetauscht. Ich plane eine (juristische) Veröffentlichung zu dem Thema und deswegen ist diese seltene Evaluation für mich natürlich besonders interessant, zumal sie die Arbeit der Behörde ja eher in einem guten Licht dastehen lässt, weil sie überhaupt mal eine Evaluation durchgeführt hat. Wenn Sie dazu noch Fragen haben schreiben Sie gerne, dann kann ich Sie auch gerne anrufen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anhänge: - 278172.pdf - 2023-07-17_1-image001.png Anfragenr: 278172 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 19.07.2023 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Strategische Fahndungen gem. § 12a PolG NRW (Übersicht und letzte Anordnung) - Landkreise“ [#278172]
Datum
19. Juli 2023 13:55
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 19.07.2023 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde. Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Informationsfreiheit: Vermittlung bei dem Antrag auf Informationszugang vom 6.5.2023 Informationsfreiheitsgesetz N…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Informationsfreiheit: Vermittlung bei dem Antrag auf Informationszugang vom 6.5.2023
Datum
11. August 2023 15:35
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag [geschwärzt] auf Informationszugang vom 6.5.2023 Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-5103/23 ________________________________ Sehr [geschwärzt], [geschwärzt] hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen den o.g. Antrag auf Zugang zu Informationen zur strategischen Fahndung nach § 12a PolG NRW<https://fragdenstaat.de/projekt/strategische-fahndungen-gem-ss-12a-polg-nrw-uebersicht-und-letzte-anordnung-landkreise/> (https://fragdenstaat.de/anfrage/strategische-fahndungen-gem-ss-12a-polg-nrw-uebersicht-und-letzte-anordnung-landkreise-15/) gestellt zu haben. Mit Schreiben vom 17.7. haben Sie seinem Antrag teilweise entsprochen. Unter Bezugnahme auf den Ausnahmetatbestand des § 6 Satz 1 lit. a IFG NRW bezogen auf den Teil des Antrags 3. "Dokument der letzten Anordnung der strategischen inkl. Antrag", sowie 4. "Evaluationsbericht" haben Sie den Antrag abgelehnt. Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme. Ihren sehr ausführlichen Antworten an den Antragsteller habe ich entnehmen können, dass Sie sich die teilweise Ablehnung auf die o.g. Frage nicht leicht gemacht haben und sich eingehend mit dem Antrag auseinandergesetzt haben. Dabei kamen Sie zu dem Ergebnis, dass sowohl der Wortlaut der letzten Anordnung sowie der entsprechende Evaluationsbericht Rückschlüsse auf polizeitaktische Erwägungen ermöglichen würden: "Eine Herausgabe und damit verbundene Veröffentlichung im Internet würde es ermöglichen, die polizeilichen Vorgehensweisen und Taktiken zu analysieren und hieraus Rückschlüsse auf künftige Maßnahmen zu ziehen, die es potentiellen Störern und Straftätern ermöglichen würde, sich vergleichbaren polizeilichen Maßnahmen zu entziehen. In der Folge müsste die Polizei ihre Vorgehensweise fortlaufend neu ausarbeiten, um mit dieser Form der Maßnahme künftig weiterhin Gefahren für die öffentliche Sicherheit abwehren zu können." Um eine Vorstellung vom Inhalt einer Anordnung nach § 12a PolG NRW<https://fragdenstaat.de/projekt/strategische-fahndungen-gem-ss-12a-polg-nrw-uebersicht-und-letzte-anordnung-landkreise/> zu bekommen habe ich mir das von [geschwärzt] angeführte Beispiel des PP Bonn angeschaut, wo er einen ähnlichen Antrag gestellt hatte. Unter https://fragdenstaat.de/anfrage/anordnung-und-antrag-der-strategischen-fahndung-ss12a-polg-nrw/ ist nachzulesen, dass im dortigen Fall das PP die Anordnung nach § 12a PolG NRW<https://fragdenstaat.de/projekt/strategische-fahndungen-gem-ss-12a-polg-nrw-uebersicht-und-letzte-anordnung-landkreise/>, allerdings bezogen auf zum Teil andere Delikte, nämlich bandenmäßigen Taschendiebstahl, Einbruchdiebstahl sowie BtM-Straftaten, offenbart hat. Zumindest auf den ersten Blick hatte ich nicht den Eindruck, dass die dort offenbarte Anordnung Informationen enthielt, die über die Beschreibung des üblichen Tatablaufs hinausgehenden Aufschluss über polizeitaktische Erwägungen geben. Dies kann in Ihrem Fall selbstverständlich anders sein, eine kurze Erläuterung wäre hilfreich. Bezogen auf den ebenfalls beantragten Evaluationsbericht habe ich Ihrem Schreiben vom 17.7. keine konkreten Ausführungen entnehmen können - gilt hier das gleiche wie im Fall der beantragten Anordnung? Denkbar wäre auch eine teilweise Zurverfügungstellung der Anordnung/ des Evaluationsberichts, nachdem § 6 Satz 1 lit. a IFG NRW unterfallende Passagen geschwärzt wurden. Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich, ihm Ihre Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden; sollte gegen diese Vorgehensweise Bedenken bestehen, bitte ich Sie, diese mitzuteilen. Bei Rückfragen rufen Sie mich gerne unter der u.g. Durchwahl an. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt]
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Erinnerung: Vermittlung bei dem Antrag auf Informationszugang vom 6.5.2023 Antrag [geschwärzt] auf Informationszug…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Erinnerung: Vermittlung bei dem Antrag auf Informationszugang vom 6.5.2023
Datum
31. Oktober 2023 14:55
Status
Warte auf Antwort
Antrag [geschwärzt] auf Informationszugang vom 6.5.2023 Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-5103/23 Mein Auskunftsersuchen vom 11.8.2023 ________________________________ Sehr [geschwärzt], leider habe ich zu meinem oben benannten Schreiben bislang noch keine Antwort erhalten. Ich erinnere daher an die Erledigung. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt]
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
WG: Informationsfreiheit: Vermittlung bei dem Antrag auf Informationszugang vom 6.5.2023 Ihr Antrag auf Informatio…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Informationsfreiheit: Vermittlung bei dem Antrag auf Informationszugang vom 6.5.2023
Datum
14. November 2023 10:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 6.5.2023 Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-5103/23 Antwort der Kreispolizeibehörde Mettmann vom 13.11.2023 ________________________________ Sehr [geschwärzt], unten leite ich Ihnen die Rückmeldung der Kreispolizeibehörde Mettmann weiter. In diesem Fall halte ich die Ablehnung Ihres Antrags auf der Grundlage des § 6 lit. a IFG NRW für plausibel. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] Von: [geschwärzt], [geschwärzt] <[geschwärzt]> Gesendet: Montag, 13. November 2023 10:33 An: ZF LDI Referat-2 (LDI) <Referat-2@ldi.nrw.de> Betreff: AW: Informationsfreiheit: Vermittlung bei dem Antrag auf Informationszugang vom 6.5.2023 Datenschutzbeauftragter Mettmann, den 13.11.2023 Ihr Az. 209.2.3.1.5-5103/23 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag [geschwärzt] auf Informationszugang vom 6.5.2023 Sehr geehrte [geschwärzt], wie soeben telefonisch besprochen, teile ich Ihnen mit, dass aus polizeitaktischen Beweggründen die Anordnung der Verlängerung bzw. der Evaluationsbericht nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Es handelt sich bei dem hier erstellten Dokument um eine Kombination aus der Anordnung zur Verlängerung der Maßnahme nach § 12a PolG NRW und dem Evaluationsbericht. Hier besteht auch der große Unterschied zu der Bereitstellung der Anordnung des PP Bonn. Aufgrund der Kombination der beiden Dokumente werden in dem Dokument der KPB Mettmann einzelne Sachverhalte und kriminalpolizeiliche Erkenntnisse / Sachverhalte sowie polizeitaktische Vorgehensweisen und avisierte Maßnahmen beschrieben. Auch wenn das Dokument bereits vier Jahre alt ist, hat sich an der Aktualität der Örtlichkeiten in Bezug zu Straftaten nichts geändert. Eine Bereitstellung des Dokuments wäre nur in fast gänzlich geschwärzter Version möglich. Hierbei bliebe von neun Seiten höchstens eine Seite übrig. Aufgrund dessen, dass eine Veröffentlichung eines solchen Dokuments keinen Mehrwert bieten würde, ist der Schutz polizeilicher Maßnahmen als wichtiger anzusehen. Dennoch könnte [geschwärzt] die geschwärzte Version zur Verfügung gestellt werden, insofern dies für [geschwärzt] unter dem o.g. Voraussetzungen sinnvoll wäre. Falls [geschwärzt] die geschwärzte Version zur Verfügung gestellt bekommen haben möchte, bitte ich um Stellungnahme [geschwärzt], inwiefern diese ihm trotz der Wichtigkeit der Geheimhaltung polizeilicher Maßnahmen von Nutzen wäre. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag [geschwärzt] Kreispolizeibehörde Mettmann Direktion ZA 1.2 - Waffenrecht - Datenschutzbeauftragter Adalbert-Bach-Platz 1 40822 Mettmann [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]>
<< Anfragesteller:in >>
AW: WG: Informationsfreiheit: Vermittlung bei dem Antrag auf Informationszugang vom 6.5.2023 [#278172] Ihr Az.: 20…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Informationsfreiheit: Vermittlung bei dem Antrag auf Informationszugang vom 6.5.2023 [#278172]
Datum
14. November 2023 11:33
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: 209.2.3.1.5-5103/23 Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre Nachricht und die (lange) Vermittlung! Ich kann mir zwar nicht so richtig vorstellen, welche Polizeitaktiken hier gefährdet würden, aber das ist ja wohl auch der Sinn des Ausnahmetatbestands. Sie können die Vermittlung hiermit gerne beenden und ich teile der KPB Mettmann mit, dass ich meine Anfrage insoweit als erledigt betrachte. Vielen Dank für Ihre Mühen! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278172 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278172/

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AW: WG: Informationsfreiheit: Vermittlung bei dem Antrag auf Informationszugang vom 6.5.2023 [#278172] Sehr <&l…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Informationsfreiheit: Vermittlung bei dem Antrag auf Informationszugang vom 6.5.2023 [#278172]
Datum
14. November 2023 11:35
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> die LDI hat mir dankenswerterweise Ihre Antwort weitergeleitet und Sie können meine Anfrage damit als erledigt betrachten. Ich danke Ihnen für Ihre Mühen! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278172 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278172/