Struktuelle Diskriminierung, defizitäre Datenschutzanwendung in Ermittlungsverfahren bei Berliner Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft?

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, DSGVO, StPO

Sehr geehrte Frau Koppers,

bitte senden Sie mir Folgendes zu bzw. erteilen Sie Auskunft oder Akteneinsicht.

1. Zum 1.2.2018 trat eine StPO-Reform zum anwaltsunabhängigen Akteneinsichtsrecht für Verletzte/Geschädigte in Strafermittlungsakten, § 406 e Abs.3 StPO, in Kraft.

Fragen:
a) Welche internen Geschäftsanweisungen oder Handlungspraxen der Generalstaatsanwaltschaft Berlin, wie auch der Staatsanwaltschaft und Amtsanwaltschaft Berlin, versagen Betroffenen den Zugang zur anwaltsunabhängigen Akteneinsicht (z.B. 121 Zs 892/22, 272 Js 6212/22)?

b) Liegt eine Form der strukturellen Diskriminierung, § 11 LADG, oder der Diskriminierung aufgrund von sozialem Status zugrunde? Welche Maßnahmen haben Sie seit 2020 ergriffen, um diese zu verhindern und zu beseitigen?

2. Das Berlin LADG trat zum 20. Juni 2020 in Kraft. Zwar findet es nicht unmittelbar auf Ermittlungsbehörden - außer in Verwaltungsangelegenheiten - Anwendung. Doch gilt § 11 LADG als Leitprinzip bei allen Maßnahmen der öffentlichen Stellen.

Fragen:
a) Auf welche internen Ablauforganisationen oder Geschäftsprozesse gründend werden ärztliche Verfahrensunfähigkeitsatteste hinsichtlich Behinderung oder chronischer Krankheit (§ 2 LADG) grundsätzlich nicht anerkannt?
b) Dienst-, Fachaufsichtsbeschwerden gelten als Verwaltungsangelegenheiten. Auf welche Dienstanweisungen gründend werden diese, wenn sie Diskriminierungsvorwürfe gegen Staats- bzw. OberstaatsanwältInnen beinhalten nicht beschieden bzw. zurückgewiesen?
c) Welche internen Kriterien bzw. Definitionen von "Rechtsmissbräuchlichkeit" existieren?
d) Wie viele Diskriminierungsbeschwerden in Ermittlungsverfahren zu welchen Kriterien des § 2 LADG sind seit 2020 eingegangen, wie viele davon wurden zurückgewiesen?
e) Welche Maßnahmen haben Sie seit 2020 ergriffen, um jede Form der Diskriminierung von Verletzten und Beschuldigten zu verhindern und zu beseitigen, § 11 LADG?

3. Zum Datenschutz von natürlichen Personen in Ermittlungsverfahren gilt seit 27.4.2016 die Richtlinie (EU) 2016/680. Die DSGVO trat zum 25.5.2018 in Kraft. Hier ist in Erwägungsgrund 20 zu Art.2 Abs 2 DSGVO festgelegt, dass besondere Stellen mit den Datenschutzverarbeitungsvorgängen betraut werden sollen, die Staatsanwälte besser für ihre Pflichten aus der DSGVO sensibilisieren und Beschwerden hinsichtlich des Datenschutzes bearbeiten.

Fragen:
a) Welche konkreten Maßnahmen haben Sie ergiffen, um sowohl die o.g. EU-Richtlinie wie die DSGVO umzusetzen? Auf der Behördenwebsite ist dazu nichts zu finden:
https://www.berlin.de/generalstaatsanwaltschaft/datenschutz/
b) Wie ist die sog. Beschwerdeliste mit den o.g. Datenschutzregelungen vereinbar?
https://fragdenstaat.de/anfrage/beschwerdeliste-bei-der-staatsanwaltschaft-und-amtsanwaltschaft-berlin/
b) Wer sind die Datenschutzbeauftragten der Generalstaatsanwaltschaft, Staatsanwaltschaft, Amtsanwaltschaft Berlin?
c) Wie viele Datenschutzbeschwerden von natürlichen Personen sind seit 2018 eingegangen, wie viele davon wurden zurückgewiesen?

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    11. Januar 2023
  • Frist
    14. Februar 2023
  • 0 Follower:innen
Ulrike Kopetzky
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, DSGVO, StPO Sehr geehrte Frau Koppers, bitte senden Sie m…
An Generalstaatsanwaltschaft Berlin Details
Von
Ulrike Kopetzky
Betreff
Struktuelle Diskriminierung, defizitäre Datenschutzanwendung in Ermittlungsverfahren bei Berliner Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft? [#267557]
Datum
11. Januar 2023 19:52
An
Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, DSGVO, StPO Sehr geehrte Frau Koppers, bitte senden Sie mir Folgendes zu bzw. erteilen Sie Auskunft oder Akteneinsicht. 1. Zum 1.2.2018 trat eine StPO-Reform zum anwaltsunabhängigen Akteneinsichtsrecht für Verletzte/Geschädigte in Strafermittlungsakten, § 406 e Abs.3 StPO, in Kraft. Fragen: a) Welche internen Geschäftsanweisungen oder Handlungspraxen der Generalstaatsanwaltschaft Berlin, wie auch der Staatsanwaltschaft und Amtsanwaltschaft Berlin, versagen Betroffenen den Zugang zur anwaltsunabhängigen Akteneinsicht (z.B. 121 Zs 892/22, 272 Js 6212/22)? b) Liegt eine Form der strukturellen Diskriminierung, § 11 LADG, oder der Diskriminierung aufgrund von sozialem Status zugrunde? Welche Maßnahmen haben Sie seit 2020 ergriffen, um diese zu verhindern und zu beseitigen? 2. Das Berlin LADG trat zum 20. Juni 2020 in Kraft. Zwar findet es nicht unmittelbar auf Ermittlungsbehörden - außer in Verwaltungsangelegenheiten - Anwendung. Doch gilt § 11 LADG als Leitprinzip bei allen Maßnahmen der öffentlichen Stellen. Fragen: a) Auf welche internen Ablauforganisationen oder Geschäftsprozesse gründend werden ärztliche Verfahrensunfähigkeitsatteste hinsichtlich Behinderung oder chronischer Krankheit (§ 2 LADG) grundsätzlich nicht anerkannt? b) Dienst-, Fachaufsichtsbeschwerden gelten als Verwaltungsangelegenheiten. Auf welche Dienstanweisungen gründend werden diese, wenn sie Diskriminierungsvorwürfe gegen Staats- bzw. OberstaatsanwältInnen beinhalten nicht beschieden bzw. zurückgewiesen? c) Welche internen Kriterien bzw. Definitionen von "Rechtsmissbräuchlichkeit" existieren? d) Wie viele Diskriminierungsbeschwerden in Ermittlungsverfahren zu welchen Kriterien des § 2 LADG sind seit 2020 eingegangen, wie viele davon wurden zurückgewiesen? e) Welche Maßnahmen haben Sie seit 2020 ergriffen, um jede Form der Diskriminierung von Verletzten und Beschuldigten zu verhindern und zu beseitigen, § 11 LADG? 3. Zum Datenschutz von natürlichen Personen in Ermittlungsverfahren gilt seit 27.4.2016 die Richtlinie (EU) 2016/680. Die DSGVO trat zum 25.5.2018 in Kraft. Hier ist in Erwägungsgrund 20 zu Art.2 Abs 2 DSGVO festgelegt, dass besondere Stellen mit den Datenschutzverarbeitungsvorgängen betraut werden sollen, die Staatsanwälte besser für ihre Pflichten aus der DSGVO sensibilisieren und Beschwerden hinsichtlich des Datenschutzes bearbeiten. Fragen: a) Welche konkreten Maßnahmen haben Sie ergiffen, um sowohl die o.g. EU-Richtlinie wie die DSGVO umzusetzen? Auf der Behördenwebsite ist dazu nichts zu finden: https://www.berlin.de/generalstaatsanwaltschaft/datenschutz/ b) Wie ist die sog. Beschwerdeliste mit den o.g. Datenschutzregelungen vereinbar? https://fragdenstaat.de/anfrage/beschwerdeliste-bei-der-staatsanwaltschaft-und-amtsanwaltschaft-berlin/ b) Wer sind die Datenschutzbeauftragten der Generalstaatsanwaltschaft, Staatsanwaltschaft, Amtsanwaltschaft Berlin? c) Wie viele Datenschutzbeschwerden von natürlichen Personen sind seit 2018 eingegangen, wie viele davon wurden zurückgewiesen? Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Kopetzky Anfragenr: 267557 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/267557/ Postanschrift Ulrike Kopetzky << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Ulrike Kopetzky
Sehr << Anrede >> offensichtlich sind meine IFG-Anfragen bei Ihnen missverstanden worden. Zur Klarst…
An Generalstaatsanwaltschaft Berlin Details
Von
Ulrike Kopetzky
Betreff
AW: Struktuelle Diskriminierung, defizitäre Datenschutzanwendung in Ermittlungsverfahren bei Berliner Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft? [#267557]
Datum
29. Januar 2023 21:26
An
Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Status
E-Mail wird verschickt...
Sehr << Anrede >> offensichtlich sind meine IFG-Anfragen bei Ihnen missverstanden worden. Zur Klarstellung - kein Widerspruch: Die IFG-Website räumt folgende Möglichkeit ein: Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. 1. Frage 1 a) Ich hatte nicht nach Rechtssachen, sondern nach Geschäfts- oder Arbeitsanweisungen zur Anwendung/Nichtanwendung von § 406 e Abs.3 StPO gefragt. Geschäfts- oder Arbeitsabweisungen unterfallen dem IFG-Berlin: § 1 Zweck des Gesetzes Zweck dieses Gesetzes ist es, durch ein umfassendes Informationsrecht das in Akten festgehaltene Wissen und Handeln öffentlicher Stellen unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich zu machen, um über die bestehenden Informationsmöglichkeiten hinaus die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen. § 3 Informationsrecht (1) Jeder Mensch hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten. Die Rechte nach Satz 1 können auch von juristischen Personen geltend gemacht werden. (2) Akten im Sinne dieses Gesetzes sind alle schriftlich, elektronisch, optisch, akustisch oder auf andere Weise festgehaltenen Gedankenverkörperungen und sonstige Aufzeichnungen, insbesondere Schriftstücke, Magnetbänder, Disketten, Filme, Fotos, Tonbänder, Pläne, Diagramme, Bilder und Karten, soweit sie amtlichen Zwecken dienen. Frage 1 b) stellte eine IFG-Auskunftsfrage zur Anwendung bzw. Maßnahmen zu § 11 LADG: file:///C:/Users/Ulrike/Downloads/ladg-gesetzes-und-verordnungsblatt-2.pdf Welche der Frage 1a) oder 1b) bewerten Sie als feindselig-aggressiv, Unterstellungen beinhaltend? Frage 2 a) Meine IFG-Anfrage fragte nach Auskünften oder Akten (i.S. § 3 Abs. 2 IFG-Berlin) zu bestehenden Geschäfts- oder Arbeitsanweisungen im Umgang mit Verfahrens- und Prozessunfähigkeitsattesten, nicht i.S. § 104 Nr. 2 BGB, sondern der StPO. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__104.html Frage 2 b) Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden sind Verwaltungsangelegenheiten i.S. des § 3 Abs.3 LADG. Was meinen Sie mit: Ihre Fragen sind reine Polemik? Frage 2c) Ich fragte nach der behördeninternen Definition/Kriterium von Rechtsmissbrauch: § 242 BGB, § 226 BGB? Frage 2d) Die Frage ist zulässig, wenn die Behörde Statistiken zur Anzahl von Beschwerden führt. Es gibt bei der Generalsstaatsanwaltschaft Berlin keine Verfahrensregister i.S. des LADG (nicht der StPO)? Frage 2 e) Sie fällt unter den Anwendungsbereich des IFG, da nach § 11 Abs.1-4 LADG die Generalstaatsanwaltschaft Berlin als öffentliche Stelle verpflichtet wird. Frage 3 a) Ich hatte nicht nach der Bearbeitung von Strafverfahren gefragt, sondern nach der konkreten Umsetzung der EU-Richtlinie, z.B. einen Maßnahmekatalog, nach der besonderen Stelle für Datenschutzverarbeitungsvorgänge, i.S. des benannten Erwägungsgrund/DSGVO. Was meinen Sie mit bzw. welche IFG-Anfage bewerten Sie als: - grundsätzlich konfrontatives Verhalten - Auskunftserteilung sei bedeutungslos - eine entstehende Gebühr nicht freiwillig bezahlen Frage 3 b) zur Sonderzuständigkeitsliste: ich fragte nach der Vereinbarkeit der Liste mit der DSGVO, die in 2018 in Kraft trat. Frage 3c) Ich fragte nach der Anzahl der beim behördlichen Datenschutzbeauftragten eingegangenen Datenschutzbeschwerden, i.S. DSGVO, BlnDSG, und der Zurückweisungsquote. Mit freundlichen Grüßen Ulrike Kopetzky Anfragenr: 267557 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/267557/