Struktuelle Diskriminierung, defizitäre Datenschutzanwendung in Ermittlungsverfahren bei Berliner Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft?
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, DSGVO, StPO
Sehr geehrte Frau Koppers,
bitte senden Sie mir Folgendes zu bzw. erteilen Sie Auskunft oder Akteneinsicht.
1. Zum 1.2.2018 trat eine StPO-Reform zum anwaltsunabhängigen Akteneinsichtsrecht für Verletzte/Geschädigte in Strafermittlungsakten, § 406 e Abs.3 StPO, in Kraft.
Fragen:
a) Welche internen Geschäftsanweisungen oder Handlungspraxen der Generalstaatsanwaltschaft Berlin, wie auch der Staatsanwaltschaft und Amtsanwaltschaft Berlin, versagen Betroffenen den Zugang zur anwaltsunabhängigen Akteneinsicht (z.B. 121 Zs 892/22, 272 Js 6212/22)?
b) Liegt eine Form der strukturellen Diskriminierung, § 11 LADG, oder der Diskriminierung aufgrund von sozialem Status zugrunde? Welche Maßnahmen haben Sie seit 2020 ergriffen, um diese zu verhindern und zu beseitigen?
2. Das Berlin LADG trat zum 20. Juni 2020 in Kraft. Zwar findet es nicht unmittelbar auf Ermittlungsbehörden - außer in Verwaltungsangelegenheiten - Anwendung. Doch gilt § 11 LADG als Leitprinzip bei allen Maßnahmen der öffentlichen Stellen.
Fragen:
a) Auf welche internen Ablauforganisationen oder Geschäftsprozesse gründend werden ärztliche Verfahrensunfähigkeitsatteste hinsichtlich Behinderung oder chronischer Krankheit (§ 2 LADG) grundsätzlich nicht anerkannt?
b) Dienst-, Fachaufsichtsbeschwerden gelten als Verwaltungsangelegenheiten. Auf welche Dienstanweisungen gründend werden diese, wenn sie Diskriminierungsvorwürfe gegen Staats- bzw. OberstaatsanwältInnen beinhalten nicht beschieden bzw. zurückgewiesen?
c) Welche internen Kriterien bzw. Definitionen von "Rechtsmissbräuchlichkeit" existieren?
d) Wie viele Diskriminierungsbeschwerden in Ermittlungsverfahren zu welchen Kriterien des § 2 LADG sind seit 2020 eingegangen, wie viele davon wurden zurückgewiesen?
e) Welche Maßnahmen haben Sie seit 2020 ergriffen, um jede Form der Diskriminierung von Verletzten und Beschuldigten zu verhindern und zu beseitigen, § 11 LADG?
3. Zum Datenschutz von natürlichen Personen in Ermittlungsverfahren gilt seit 27.4.2016 die Richtlinie (EU) 2016/680. Die DSGVO trat zum 25.5.2018 in Kraft. Hier ist in Erwägungsgrund 20 zu Art.2 Abs 2 DSGVO festgelegt, dass besondere Stellen mit den Datenschutzverarbeitungsvorgängen betraut werden sollen, die Staatsanwälte besser für ihre Pflichten aus der DSGVO sensibilisieren und Beschwerden hinsichtlich des Datenschutzes bearbeiten.
Fragen:
a) Welche konkreten Maßnahmen haben Sie ergiffen, um sowohl die o.g. EU-Richtlinie wie die DSGVO umzusetzen? Auf der Behördenwebsite ist dazu nichts zu finden:
https://www.berlin.de/generalstaatsanwaltschaft/datenschutz/
b) Wie ist die sog. Beschwerdeliste mit den o.g. Datenschutzregelungen vereinbar?
https://fragdenstaat.de/anfrage/beschwerdeliste-bei-der-staatsanwaltschaft-und-amtsanwaltschaft-berlin/
b) Wer sind die Datenschutzbeauftragten der Generalstaatsanwaltschaft, Staatsanwaltschaft, Amtsanwaltschaft Berlin?
c) Wie viele Datenschutzbeschwerden von natürlichen Personen sind seit 2018 eingegangen, wie viele davon wurden zurückgewiesen?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren.
Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.
Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage eingeschlafen
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Datum11. Januar 2023
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14. Februar 2023
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