Strukturelle Diskriminierung und Datenschutzmängel bei Berliner Gerichten und Ermittlungsbehörden?

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz

Sehr geehrte Frau Dr. Kreck,

bitte senden Sie mir Folgendes zu bzw. erteilen Sie Auskunft oder Akteneinsicht.

1. Im Juni 2020 trat das Berliner LADG in Kraft. Im Beratungswegweiser finden sich keine Beratungsangebote zur Diskriminierung aufgrund des sozialen Status.

Fragen:
a) Welche Maßnahmen haben Sie ergriffen, die Diskriminierungssensibilität hierzu zu fördern?
b) Welche Hindernisse standen und stehen der Einrichtung von Beratungsangeboten zur Diskriminierung aufgrund des sozialen Status entgegen?

2. Berliner Gerichte und Ermittlungsbehörden - Staatsanwaltschaft, Amtsanwaltschaft, Generalstaatsanwaltschaft Berlin - sind mit Ausnahme von Verwaltungsangelegenheiten vom LADG ausgenommen. § 11 LADG verpflichtet zur Verhinderung und Beseitigung jeder Form der Diskriminierung wie zu einer Kultur der Wertschätzung und Vielfalt in öffentlichen Stellen, auch in deren Ablauforganisationen und Geschäftsprozessen wie auch in § 13 LADG zum Abbau von struktureller Diskriminierung.

Fragen:
a) Welche Maßnahmen haben Sie ergriffen, die Diskriminierungssensibilität bei Gerichten und Ermittungsbehörden wie auch in Ihrer Behörde zu fördern?
b) Welche Maßnahmen haben Sie seit 2020 ergriffen, um jede Form der Diskriminierung von Prozessparteien sowie von Verletzten und Beschuldigten in Ermittlungsverfahren zu verhindern und zu beseitigen?
c) Wie viele Beschwerden gingen seit 2020 bei der LADG-Ombudsstelle ein? Wie viele wurden zurückgewiesen?

3. Zum Datenschutz von natürlichen Personen in Ermittlungsverfahren gilt seit 27.4.2016 die Richtlinie (EU) 2016/680. Die DSGVO trat zum 25.5.2018 in Kraft. Hier ist in Erwägungsgrund 20 zu Art.2 Abs 2 DSGVO festgelegt, dass besondere Stellen mit den Datenschutzverarbeitungsvorgängen betraut werden sollen, die RichterInnen und StaatsanwältInnen besser für ihre Pflichten aus der DSGVO sensibilisieren und Beschwerden hinsichtlich des Datenschutzes bearbeiten.

Fragen:
a) Welche konkreten Maßnahmen haben Sie ergiffen, um sowohl die o.g. EU-Richtlinie wie die DSGVO umzusetzen? Welche besonderen Stellen wurde errichtet?
b) Wie ist die sog. Beschwerdeliste der Staatsanwaltschaft und Amtsanwaltschaft Berlin mit den o.g. Datenschutzregelungen vereinbar?
https://fragdenstaat.de/anfrage/beschwerdeliste-bei-der-staatsanwaltschaft-und-amtsanwaltschaft-berlin/

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    11. Januar 2023
  • Frist
    14. Februar 2023
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Ulrike Kopetzky
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrte Frau Dr. Kreck, bitte senden Sie mir Folgend…
An Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Details
Von
Ulrike Kopetzky
Betreff
Strukturelle Diskriminierung und Datenschutzmängel bei Berliner Gerichten und Ermittlungsbehörden? [#267566]
Datum
11. Januar 2023 20:55
An
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrte Frau Dr. Kreck, bitte senden Sie mir Folgendes zu bzw. erteilen Sie Auskunft oder Akteneinsicht. 1. Im Juni 2020 trat das Berliner LADG in Kraft. Im Beratungswegweiser finden sich keine Beratungsangebote zur Diskriminierung aufgrund des sozialen Status. Fragen: a) Welche Maßnahmen haben Sie ergriffen, die Diskriminierungssensibilität hierzu zu fördern? b) Welche Hindernisse standen und stehen der Einrichtung von Beratungsangeboten zur Diskriminierung aufgrund des sozialen Status entgegen? 2. Berliner Gerichte und Ermittlungsbehörden - Staatsanwaltschaft, Amtsanwaltschaft, Generalstaatsanwaltschaft Berlin - sind mit Ausnahme von Verwaltungsangelegenheiten vom LADG ausgenommen. § 11 LADG verpflichtet zur Verhinderung und Beseitigung jeder Form der Diskriminierung wie zu einer Kultur der Wertschätzung und Vielfalt in öffentlichen Stellen, auch in deren Ablauforganisationen und Geschäftsprozessen wie auch in § 13 LADG zum Abbau von struktureller Diskriminierung. Fragen: a) Welche Maßnahmen haben Sie ergriffen, die Diskriminierungssensibilität bei Gerichten und Ermittungsbehörden wie auch in Ihrer Behörde zu fördern? b) Welche Maßnahmen haben Sie seit 2020 ergriffen, um jede Form der Diskriminierung von Prozessparteien sowie von Verletzten und Beschuldigten in Ermittlungsverfahren zu verhindern und zu beseitigen? c) Wie viele Beschwerden gingen seit 2020 bei der LADG-Ombudsstelle ein? Wie viele wurden zurückgewiesen? 3. Zum Datenschutz von natürlichen Personen in Ermittlungsverfahren gilt seit 27.4.2016 die Richtlinie (EU) 2016/680. Die DSGVO trat zum 25.5.2018 in Kraft. Hier ist in Erwägungsgrund 20 zu Art.2 Abs 2 DSGVO festgelegt, dass besondere Stellen mit den Datenschutzverarbeitungsvorgängen betraut werden sollen, die RichterInnen und StaatsanwältInnen besser für ihre Pflichten aus der DSGVO sensibilisieren und Beschwerden hinsichtlich des Datenschutzes bearbeiten. Fragen: a) Welche konkreten Maßnahmen haben Sie ergiffen, um sowohl die o.g. EU-Richtlinie wie die DSGVO umzusetzen? Welche besonderen Stellen wurde errichtet? b) Wie ist die sog. Beschwerdeliste der Staatsanwaltschaft und Amtsanwaltschaft Berlin mit den o.g. Datenschutzregelungen vereinbar? https://fragdenstaat.de/anfrage/beschwerdeliste-bei-der-staatsanwaltschaft-und-amtsanwaltschaft-berlin/ Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Kopetzky Anfragenr: 267566 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/267566/ Postanschrift Ulrike Kopetzky << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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