Sehr geehrteAntragsteller/in
zu Ihrem Informationsersuchen vom 22. November 2020 teile ich Ihnen folgendes mit:
An Planfeststellungsbeschlüssen zugunsten der von Ihnen aufgezählten Unternehmen der STARKENBERGER Gruppe ist beim Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) nur ein Planfeststellungsbeschluss betreffend den Kiessandtagebau Untschen (zugunsten Starkenberger Baustoffwerke GmbH und Max Bögl Roh- und Baustoffe GmbH & Co) vorhanden.
Alte Rechte und Verträge iSd § 149 Bundesberggesetz (BBergG) bestehen für die Unternehmen der STARKENBERGER Gruppe nicht. Es existiert aber eine Bergbauberechtigung zugunsten eines Unternehmens der STARKENBERGER Gruppe, die von den Behörden der damaligen DDR erstellt wurde und aufgrund von Regelungen des Einigungsvertrages fortbesteht.
Zu Baubeschränkungsgebieten werden im TLUBN keine Karten oder Verzeichnisse von Flurstücken geführt. Vorhanden sind Karten der Bergbauberechtigungen, sowie der durch die Behörden der damaligen DDR festgelegten Bergbauschutzgebiete und der Schnittflächen von beiden. Diese Schnittflächen gelten im Regelfall nach den Regelungen des Einigungsvertrages als Baubeschränkungsgebiet. Ob dies auch beim Tagebau Starkenberg der Fall ist, hat das TLUBN bzw. dessen Rechtsvorgänger jedoch bisher nicht im Einzelfall geprüft.
Entsprechend kann Ihnen, sofern Sie Ihren Antrag aufrechterhalten, zur Verfügung gestellt werden: Scan des Planfeststellungsbeschlusses zum Kiessandtagebau Untschen, Nennung der Bergbauberechtigung, die von den Behörden der damaligen DDR erstellt wurde (zB: "Bewilligung Kalkstein A-Stadt der XYZ-GmbH, erteilt durch die DDR-Behörde X") und eine den Tagebau Starkenberg betreffende Kartenskizze mit den Schnittflächen des DDR-Bergbauschutzgebietes und der Bergbauberechtigungen. Die betroffenen Unternehmen der STARKENBERGER Gruppe und die Max Bögl Roh- und Baustoffe GmbH & Co würden als Dritte nach § 10 Abs. 4 des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG) beteiligt, wodurch sich das Verfahren um die dort festgelegten Fristen verlängern wird. Für die Informationserteilung sind nach § 15 ThürTG Verwaltungskosten zu erheben: Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand, hier voraussichtlich zwei Viertelstunden des gehobenen Dienstes, mithin EUR 32,00 (Nr. 1.4.1.2 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung), hinzu kommen EUR 3,00 Auslagen für zwei Dateien (2.1.4 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung), zusammen werden also voraussichtlich Verwaltungskosten in Höhe von EUR 35,00 entstehen. Die Verwaltungskosten werden mittels Kostenbescheid erhoben, für dessen Zustellung eine Anschrift benötigt wird.
Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie Ihren Antrag in dieser Form aufrechterhalten möchten, oder Sie ggf. andere oder weitere Informationen möchten.
Mit freundlichen Grüßen